MTB-Trail gelöscht, weil "nicht offiziell"

Auf die Schnelle habe ich dazu jetzt dieses Dokument gefunden: https://baumzeitung.de/wp-content/uploads/2020/10/Baumrecht_Hilsberg_bmz_5_2020.pdf

da steht m.E. drin, dass man sich als Waldbesitzer keine großen Sorgen machen muss, dass auch die andere Sichtweise erläutert wird dient der Absicherung des Autors :slight_smile:

Mal locker aus dem Leben im Öcher Busch gegriffen

Mountainbike-Fahrer nach Unfall schwer verletzt

Der Mann hat übrigens alle von ihm angestrebten Prozesse verloren. Auch jegliche Zahlung von Schmerzensgeld wurde von den Gericht abgelehnt.

KLICK1 ||| KLICK2 ||| KLICK3 |||

*Es sind keine Wege/Trails für Mountainbiker an sich gesperrt, sondern es ist generell das Radfahren abseits von Straßen und festen Wegen im Wald verboten (Landesforstgesetz NRW § 2 Abs. 2).

Die meisten „Trails und Hindernisstrecken“, die in vielen Internetforen und Internetseiten beworben werden, sind wild und somit illegal entstanden, einfach durch regelmäßiges Befahren und gehören damit nicht zum offiziellem Wegenetz im Aachener Wald.” (Forstamt Aachen)"

Mein Mitleid hielt sich stets in Grenzen …

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In Baden-Württemberg ist es doch grundsätzlich verboten, mit dem Fahrrad im Wald Wege zu benutzen, die nicht mindestens 2 m breit sind. Es sei denn, es ist extra gekennzeichnet, was hier nicht der Fall ist. Somit ist der Weg, um den es hier geht sowieso offiziell mit Fahrrad nicht benutzbar.

Muss man also in Baden-Württemberg (in Rheinland-Pfalz gibt es eine ähnliche Regelung, wenn ich mich recht erinnere) überhaupt Access-Tags setzen? Wahrscheinlich schon, da ein Pfad vielleicht auch breiter als 2 m sein könnte. Und der Renderer wird nicht alle Gesetze kennen können.

Hilft natürlich nicht der Diskussion, ob er überhaupt eingezeichnet werden darf. Als Fahrrad- oder MTB-Weg auf jeden Fall nicht…

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Sehr gutes Argument für’s Löschen :stuck_out_tongue_winking_eye: … was ich aber weder machen oder empfehlen würde!
Soweit ich der Diskussion entnehmen kann, verlangt quasi niemand die Löschung des Weges an sich. Warum also diese Zuspitzung?

Müssen nicht. Da gab es im alten Forum auch schon Diskussionen dazu. Manche sagen ja, manche sagen nein.

Falls ein access-Tag (z.B. bicycle=no) gesetzt wird aufgrund einer solchen Regelung, dann aber bitte auch z.B. source:bicycle=width; LWaldG setzen, damit klar ist, warum die Beschränkung gilt, obwohl es vor Ort kein Schild gibt. Ich hatte hier mal die häufigsten Werte für source:bicycle in Baden-Württemberg ausgewertet.

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Danke für die Info! Wieder was gelernt.

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Hallo zusammen,

ich bin derjenige, der den Track gelöscht hatte, ohne sich nur im entferntesten eine Vorstellung zu machen, welche Wellen dies schlagen würde. Daher zunächst einmal meine Entschuldigung, dass ich den Track einfach so gelöscht habe! Da ich bislang keine Zeit hatte zu antworten, kommt meine Begründung erst jetzt.

Vielleicht kurz zu meiner Person. Ich bin beim Nabu und ehrenamtlicher Schutzgebietsbeauftragter des Nabu für das NSG in Frage. Damit habe ich aber keine offiziellen Befugnisse.

Was die rechtlichen Fragen angeht, hier eine Übersicht meiner Einschätzung.

Was das Naturschutzgebiet angeht:
Naturschutzgebiete nach §23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) werden laut §23 (3) Landesnaturschutzgesetz Baden Württemberg (BW NatSchG) durch Rechtsverordnung der höheren Naturschutzbehörde erklärt. Diese Behörde ist für das NSG in Frage das Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe.
Die Verordnung für das NSG Kälberklamm und Hasenklamm ist vom 30.12.1921 und damit schon älter.
Das Betreten des NSG wird im BW NatSchG detailliert. Laut §44 (3) ist das Radfahren in Naturschutzgebieten nur auf Straßen und geeigneten Wegen gestattet. Da das NSG im Wald liegt, kommt auch das Landeswaldgesetz (BW LWaldG) zum Tragen. In §37 (3) wird das Radfahren auf Wegen unter 2m Breite verboten (darüber gibt es heftige Diskussionen).
Die Verordnung des NSG schließlich regelt in §4 (2) 1., dass Wege nicht verlassen werden dürfen. Damit schließlich darf man in dem NSG Wege weder mit dem Fahrrad noch zu Fuß verlassen.
Nun könnte man spitzfindig argumentieren, dass es sich bei dem Trail um einen Weg handelt. Zu den Verordnungen, die ein NSG begründen, gehören laut BW NatSchG §24 auch Pläne, die das NSG mit seinen Grenzen zeigen. In diesen Plänen werden auch die Wege dokumentiert, auf die sich die Gesetze beziehen. Ich habe die Pläne noch nicht eingesehen, aber wie schon argumentiert wurde, dürfte es sich bei dem Trail aufgrund des Alters der Verordnung und des Zeitpunkts, wann der Trail angelegt wurde, nicht um einen offiziellen Weg handeln.
Damit darf der Weg weder begangen noch befahren werden. Er hätte auch laut§4 (1) der Verordnung nicht angelegt werden dürfen.

Was den restlichen Trail im Wald angeht:
Nach Bundeswaldgesetz (BWaldG) § 14 (1) ist das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gestattet. Das Radfahren im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Daher darf auch der übrige Trail nicht mit dem Fahrrad befahren werden (wenn es nicht eine spezielle Erlaubnis dafür gibt, von der ich nichts wüsste), wohl darf er aber zu Fuß begangen werden.

Aufgrund dessen habe ich den Trail gelöscht, da ich wollte, dass der Trail „vergessen“ wird, so dass er im Laufe der Zeit wieder von der Natur überwuchert und eingeebnet wird. Ich habe mich nun mit den Prinzipien der OSM beschäftigt und verstehe, dass alles so abgebildet werden soll, wie es derzeit existiert, ergänzt um Informationen, was dort gestattet ist bzw. was nicht. Dann obliegt es dem Nutzer, die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen (in diesem Fall, den Trail nicht zu befahren).

Als privater Nutzer werden es vielleicht viele ähnlich machen, wie ich es bisher gemacht habe. Ich habe mir auf Karten angeschaut, welche Wege es in meinem Zielgebiet gibt (vielleicht auch noch, was für eine Art von Weg es ist. Dies ist ja in der Regel an der Art, wie der Weg gezeichnet ist, in Verbindung mit der Legende, möglich). Dann habe ich meine Route geplant und die Tour gemacht. Wie man sich dann verhält, wenn man bei einem Abschnitt auf ein Verbotsschild trifft und eventuell auch keine Alternativen rausgesucht hat, kann man sich vorstellen. Ich wusste schlicht nicht, dass hinter der Karte auch Attribute liegen und wie man sich diese anzeigen lässt, und ich denke vielen geht es ähnlich.
Teilweise habe ich die Touren auch direkt in Tourenportalen gesucht. In Komoot z.B. ist der betroffene Trail abgebildet. Dort gibt es keinen Hinweis, dass das Befahren des Trails verboten ist, sondern nur, dass man auf die Bestimmungen für den Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord achten soll. (Ein NP hat viel geringere Schutzwirkung als ein NSG und der Hinweis hat eigentlich keine Relevanz in diesem Fall). Wenn ich mir dann noch die Kommentare in Komoot anschaue und dass 17 Nutzer den Trail empfehlen, dann hätte ich mir wahrscheinlich keine Gedanken gemacht, dass ich diesen Trail nicht befahren darf. Trifft man dann unterwegs auf Verbotsschilder, kann es schnell dazu kommen, dass man diese ignoriert. Komoot hat eine ähnliche Argumentation wie OSM. Sie stellen die Karten (von OSM) und den technischen Rahmen zur Verfügung, aber es ist die Pflicht derjenigen, die Touren anlegen, auf deren Rechtmäßigkeit zu achten. Man kann bei Komoot, glaube ich, beantragen, dass die Route gelöscht wird. Aber es ist natürlich sehr aufwändig, alle Routenportale zu durchforsten (von denen wohl viele die OSM Karte als Grundlage nehmen), um sie um die Löschung zu bitten.

Zusammenfassung:
Aufgrund der rechtlichen Betrachtung sollten meiner Meinung nach die Attribute entsprechend angepasst werden. Aber da man diese nicht direkt sieht und viele nachgelagerte Nutzersysteme die Parameter eventuell auch nicht nutzen, sollten in Fällen wie diesem vielleicht auch alle Parameter gelöscht werden, die den Trail legal erscheinen lassen (wie z.B. den Namen). Vielleicht wäre es zusätzlich auch möglich, solche Trails mit einem „Durchfahrt Verboten“-Schild schon auf der Karte zu kennzeichnen? Für mich die Königsvariante wäre natürlich weiterhin den Trail komplett zu löschen, zumindest, wenn er in keiner Form genutzt werden darf (wie es hier bei dem Teil durch das NSG der Falls ist). Dann kommt niemand so leicht in Versuchung und man könnte sich vielleicht die großen Aufwände sparen, die beim Blockieren dieser Wege anfallen.

Viele Grüße, Ralf

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Moderator-Hinweis: Bitte nicht ein Thema auf zwei Threads verteilen. Die Teilnehmenden in diesem Forum sind sicherlich in der Lage, die Liste der neuen/aktuellen Threads zu finden und zu sichten.

Ich habe die Beiträge zum Nationalpark Harz deshalb in dessen Thread verschoben.

Viele Grüße

Michael als Moderator

Wäre sinnvoll, weil der Router-Programmier in xyz nicht alle globalen Gesetze liest bevor er sein Regelwerk schreibt. :sunglasses:

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In Baden-Württemberg ist es doch grundsätzlich verboten, mit dem Fahrrad im Wald Wege zu benutzen, die nicht mindestens 2 m breit sind. Es sei denn, es ist extra gekennzeichnet, was hier nicht der Fall ist. Somit ist der Weg, um den es hier geht sowieso offiziell mit Fahrrad nicht benutzbar.

die 2 Meter sind derzeit der Standard, im Gesetz stehen sie aber nicht drin, vielmehr ist das Radfahren im Wald nur auf “hierfür geeigneten Wegen erlaubt” und dass das erst ab 2 Metern der Fall sein kann hat dann jemand entschieden, habe aber nicht gefunden wer und wie definitiv das ist.

Das wird auch wichtig sein, sollte sich das Gesetz ändern, also die 2m-Regel angepasst werden oder entfallen. Das erleichtert die dann notwendigen Aktualisierung der Daten.

Die 2m-Regel steht im Gesetz, siehe § 37 Abs. 3 LWaldG Baden-Württemberg:

Nicht gestattet sind (…) das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite

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Ich finde im Landeswaldgesetz § 37 (3):

Edit: @whb war schneller.

@assmann265
Danke für die Beteiligung an diesem Thema.

Genau das ist meiner Meinung nach das richtige Vorgehen. Die Kartenanbieter sollten sowohl Wegsperrungen als auch Naturschutzgebiete deutlich auf den Karten darstellen. OSM liefert hierfür die korrekten Daten, für die entsprechende Darstellung sind dann die Kartenanbieter zuständig.
Bei Komoot scheint es eine Markierung gesperrter Wege gar nicht (mehr) zu geben, das erstaunt mich sehr. Auf gesperrten Wegen wurden dort meiner Erinnerung nach immer Verbotsschilder :no_entry_sign: (wenn auch nur klein und schwarz) angezeigt. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind bei Komoot auch so gut wie unsichtbar, nur wenn weiter heraus gezoomt wird, ist das Schutzgebiet zu erahnen.
Bei OSM werden gesperrte Wege nur blass-grau und erst in höheren Zoomstufen angezeigt, hier ist der Unterschied gut zu sehen, in einer spezialisierten Outdoor-App sollte das dann noch deutlicher dargestellt werden:

Auch sind die Grenzen des Naturschutzgebietes bei OSM besser zu erkennen.

Eine deutliche Kennzeichnung gesperrter Wege auf den Karten halte ich für deutlich sinnvoller als die Weglöschung bei OSM, denn so ist der Kartennutzer über die Beschränkungen informiert. Bei einer Löschung ist dem Nutzer vielleicht vor Ort gar nicht klar (falls nicht dauerhaft entsprechend beschildert), dass ein in der Karte fehlender Weg nicht benutzt werden darf, da hilft eine entsprechende Information in der Karte, also eine Sperrmarkierung des Weges meiner Meinung nach mehr.

Manche Akteure versuchen vermutlich den Weg des vermeintlich geringsten Widerstandes zu gehen und löschen die Wege bei OSM einfach, das ist auf Grund der Offenheit des OSM-Projektes erstmal jedem direkt möglich, bleibt aber nicht unbemerkt. Bei den (meist kommerziellen) Anbietern auf eine Änderung der Darstellung in den Karten hinzuwirken wird vermutlich als deutlich schwieriger wahrgenommen.

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Das ist immer noch so. Du musst näher reinzoomen (ab Zoomstufe 15), dann erscheinen schwarze Verbotsschilder.
grafik

Außerdem sind “access=no”-Wege im Routenplaner gesperrt und mtb:scale-Werte werden ausgeblendet.

Outdooractive verhält sich ähnlich:
Gesperrte Wege werden blass Grau dargestellt und können im Tourenplaner nicht geroutet werden.
grafik

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Danke für das Bildschirmfoto. Eben habe ich bemerkt, dass die Sperrsymbole anscheinend von Wegnamen verdrängt und in diesen Fällen damit meist nicht angezeigt werden.

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Hallo,

Der Komoot-Judas-Trail ist zwar mit demselben Namen auch in OSM, er ist ein paar hundert Meter von dem Judas-Trail entfernt, den ich besichtigt habe. Jetzt wird mir auch klar, warum die Fotos nicht so ganz zu dem gepasst haben, was ich gesehen habe. Mit “Judas-Trail” meinte ich oben immer den am Steinbruch.

Viele Grüße

Michael

Wobei Das leider Wunschdenken ist.
Der MTB-Trail besteht aus 2 getrennten Teilen, wovon der untere Teil zum größten Teil 2x durch das NSG führt.

Als Zusatztag wäre es kein bischen besser. Was Sinn machen würde, wäre ein lifecycle-Prefix für illegale Wege. Also illegal:highway = * oder highway=illegal.

Als illegal würde ich einen Weg definieren, den es nach der Rechtslage nie hätte geben dürfen, der zu keinem Zeitpunkt ein legal angelegter oder für eine legale Nutzung gewidmeter Weg war. Beispiele wären dann Trampelpfade über Bahnanlagen ebenso wie illegale MTB-Strecken.

access=no dagegen wäre eine Kennzeichnung für Wege, die irgendwann mal von berechtigter Stelle als Weg angelegt wurden, aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr benutzt werden dürfen. Beispiele wären zurückgenommene markierte Wanderwege oder alle Arten von ehemaligen Straßen oder Feldwegen.

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