Ich werde in nächster Zeit nochmal die Pfade die durch Paragraph 11 Sächsisches Waldgesetz betroffen sind ansteuern und dann die “rechtsverbindlichliche Sperrung” eintragen.
Ich muss sagen ich tu mich mit der Formulierung im Gesetz sehr schwer.
Hier der relevante Absatz
Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von
1.gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
2.Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlages oder der Aufbereitung von Holz,
3.Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
4.forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.
- Ist etwas Interpretationssache.
Bezieht sich die Dauer des Einschlags/Aufbereitung nur darauf wenn gearbeitet wird oder bis die Arbeiten an einem Abschnitt vollständig abgeschlossen sind? Ersteres sollte selbstverständlich sein, dass man da nicht lang geht, wenn jemand arbeitet. Das gehört auch nicht in OSM.
Bei letzteren wäre die Frage ob wir temporäre Sperrung (Holzeinschlag) reinnehmen wollen. Das ist oft in der Stadt schon ein Problem, dass auf dem laufenden zu halten. Normalerweise gibt es in dem Fall dann auch Schilder an den Wegen. Längere Sperrungen (zB durch Totholzgefahr) sind ja bereits durch 1. abgedeckt und können natürlich auch so gemappt werden.
Am schwierigsten finde ich 3.
Naturverjügung findet bis auf in reinen Fichtenplantagen praktisch in jedem Waldabschnitt statt. Bis zu welcher Baumhöhe zählt es noch als Verjüngung und ab wann ist es normaler Wald? Das man Pflanzungen nicht betritt (sind ja meist auch umzäunt) ist klar. Zählt es dann nicht mehr als Forstkultur, wenn der Zaun abgebaut wurde?
Soweit ich das vor Ort identifizieren konnte, handelt es sich um diesen Weg. Dieser ist der Zugang zur Riegelhofstiege sowie einigen Kletterfelsen am Riegelkopf. Auch die Bergungsbox am Ende des Weges existiert. Der Weg incl. Riegelhofstiege ist auch in der Grau-Version vom WebAtlasSN zu finden (nicht jedoch in der farbigen). Von der Riegelhofstiege kommend sieht das ganze so aus:
Für meine laienhaften Augen ging der Pfad einfach durch Wald. Wenn es explizite Verjüngungsmassnahmen wie Aufforstung gibt, dann habe ich das übersehen oder konnte sie nicht als solche erkennen.
Wo ich Naundorfer uneingeschränkt zustimme: an dieser Stelle ist die Erosion ein besonders übles Problem. Der Pfad hat sich hier inzwischen teilweise über einen Meter tief in den Waldboden gegraben. Aber das nützt alles nichts, was OSM betrifft. Wir bilden das ab, was in der Realität vorhanden ist. Der Pfad ist klar sichtbar und als ich da war, waren keine Sperren zu sehen. Das einzige, was wir nach geltender Rechtslage machen könnten, ist ein bicycle=no
hinzufügen. Wenn der Forstbetrieb andere Sperren verhängt hat, dann muss er das klarer belegen. Und vor allen Dingen müssen die Belege zielgenauer sein als ein Shapefile, dass einfach alle Wege der Region inklusive ausgeschilderter Wanderwege enthält.
Nach reiflicher Überlegung habe ich mich jetzt auch noch entschlossen, die Riegelhofstiege von highway=path
nach highway=via_ferrata
umzutaggen. Damit sollte sie aus Standardkarten und -routing herausfallen.
Zur Erklärung: die lokalen Stiegen sind im Prinzip einfache Kletterfelsen, die man ohne Sicherung und Ausrüstung angeht. Manchmal gibt es Leitern und Stufen als Hilfsmittel, aber nicht an der Riegelhofstiege. Ein paar Bilder gibt es hier. Das Tagging mit Via Ferrata ist nicht ideal, aber kommt der Situation vor Ort einfach näher als highway=path und wird auch teilweise in anderen Teilen der Sächsischen Schweiz so angewendet.
Beim Angelasteig weiter östlich habe ich die Kletterstücken sogar auf abandoned:highway=via_ferrata
heruntergestuft. Die Beschreibung hier trifft die Situation vor Ort sehr genau. Früher gab es da Steighilfen, jetzt braucht man echte Klettererfahrung. Wohlgemerkt ist das alles am oberen Ende eines Steilhangs, wo es geschätzte 5m fast senkrecht hinunter geht.
An der Schneider-Allee wurden vor ca 5 Jahren die Kiefern in einem Streifen entlang der Buchen entnommen. Wir haben uns damals ehrlich gesagt drüber aufgeregt bis wir bei einer Begehung mit den Waldeigentümer erklärt bekommen haben, dass dort die aufgelaufene Buchen Naturverjüngung erhalten und genutzt werden soll.
Ich bin dort vorhin vorbeigelaufen. Die Naturverjüngung wird von dem Erosionstrichter immer weiter zurückgeträngt.
Da sind max 50 m Weg betroffen. Ich ziehe das bald noch nach.
Von der Beschreibung in dem Blog und den Kommentaren auf Komoot, sowei diesem (etwas witzigen) Video denke ich , dass die anderen Pfade die Teil des Angelsteigs sind, in der Schwierigkeit hochgestuft werden müssten. Interessant wäre noch, ob an den Zustiegen erkennbar ist, dass man da nicht lang soll. Bzw ob die Wege im oberen Bereich aucb bereits als abandoned:* getaggt werden können. access=private klingt erstmal nicht so passend, verhindert, aber das Komoot da lang routet.
Bei Komoot ist er aber noch als Wander-Highlight drin. Ich habe das dort mal entsprechend gemeldet.
Mit der Sperre am Anfang, kann es sein, dass Leute sehr genau auf deine Änderungen achten.
Damit legetime Änderungen nicht aus ‘Reflex’ wieder gelöscht werden, kann ich empfehlen ein Bild von der Situation irgendwo (zB hier in der Diskussion) hochzuladen und im changeset Kommentar darauf zu verweisen.
Falls vor Ort keine Sperrung ersichtlich ist, dann würde eventuell der tag hazard=erosion wenigstens etwas Aufmerksamkeit für das Problem schaffen (OSMAnd zB zeigt hazard=* an).
Ich halte diese Sperre von einer Woche in dem Kontext für überzogen. Das hätte man besser lösen können und müssen…
Dieses Wegethema in Schutzgebieten wird vermehrt auf uns drauf zu kommen, alleine schon deshalb, weil OSM-Daten vermehrt in Online-Diensten Einzug halten und Verwendung finden. Wir alle müssen dahingehend bei der Erfassung und Datenanpassung verantwortungsvoller umgehen…
Ich bedanke mich beim User @Naundorfer ausdrücklich, daß du da am Thema dran bleibst!
Sven
Da hier zu Beginn größere Löschungen vorgenommen wurden, deren Grundlage unklar war, ist das zur Schadensbegrenzung mMn zunächst mal vertretbar. Ob und wie Kontaktaufnahmen möglich waren, kann ich nicht beurteilen.
Zur Sache selbst: Wir bilden in OSM ab, wie die Welt ist und nicht, wie sie sein sollte. Anders als im Nationalpark mit Wegegebot bin ich mir nicht sicher, ob hier das Landeswaldgesetz so einfach greift.
Wenn der Forst aber Wege gesperrt haben will, ist die Löschung in OSM der falsche Ansatz. Jeder, der den Trampelpfad sieht, kann ihn wieder eintragen. Ein gängiger Behelf ist es, die Wege mit disused: oder abandoned: auf den üblichen Karten unsichtbar bzw. abweichend sichtbar zu machen, falls access-Tags nicht genügen. Dann können auch Portale wie Komoot reagieren.
Zusätzlich sollte der Forst vor Ort deutlich machen, welche Wege erlaubt sind und welche nicht. Dazu braucht nicht an jedem Trampelpfad ein Gesperrt-Schild sein, ein wenig Brombeergestrüpp oder ein paar kleinere Stämme reichen auch, um den Willen deutlich zu machen. Ein Kreuz am Baumstamm kann auch reichen, wenn das zu Beginn des erlaubten Zugangsweges erläutert wird.
Mit gutem Willen aller Beteiligten kann man mE schon einen Kompromiss zwischen Zugang zur Natur und Schutz des Waldes finden.
Man sollte nur den Anschein von Benutzerlenkung per Manipulation der Daten vermeiden.
Der Ansatz “Wir bilden in OSM ab, wie die Welt ist und nicht, wie sie sein sollte” ist ja grundsätzlich nachvollziehbar. Zur Welt wie sie ist gehört aber auch, dass diese durch die OSM Daten beeinflusst wird. Und das nicht nur zum Guten, wie man bei den Steinen sehen kann. Fakt ist auch das es für solche Fälle nur teilweise ein Einsehen hier gibt und ( daher) nicht wirklich eine saubere Lösung bisher gefunden wurde.
Vielleicht sollte man mal mit “dem Forst” Kontakt aufnehmen. Es gibt hier ja jemanden der mindestens eine E-Mail-Adresse hat.
Noch ein Wort zum Zweifel am Geltungsbereich des Waldgesetzes bei den Steinen: es gilt im Wald, egal ob es einem passt oder nicht. So ist das halt mit den Gesetzen, sie sind Ausdruck unseres gesellschaftlichen Diskurses. Da steht halt auch der Kartierer nicht drüber.
Wenn man vergleicht, daß einzelne andere User trotz Meldung unbehelligt bleiben, Ist hier ein Wochensperre für mich nicht vertretbar
Da kommen wir zum Thema Schutzgebietsgrenzen… Ich hab da ein vergleichbares Thema hier in Brandenburg. Es müssen, so gut es geht, Schutzgebietsgrenzen hier in OSM eingetragen werden, vor allem und insbesondere nebst deren Zonierungen… Bei vorhandenen Wegen, die dann innerhalb eines Totalreservates eines NSG (oder ähnlich) sind, ist es dann klar… access=no bzw. abandoned:highway=*
Das ist das, was ich mit:
meine…
Bei Betretungsrechten gilt das jeweilige Landeswaldgesetz genauso die die jeweiligen Landesnaturschutzgesetze oder die Regelungen der jeweiligen Rechtsverordnungen der Schutzgebiete…
Dazu gehört es aber auch, daß unsererseits aufgezeigt wird, an welchen Stellen Daten widerrechtlich (=Betreten von gesperrten Bereichen/Wegen) erfasst worden sind… Das ist unsere Verantwortung.
Sven
Dass das Waldgesetz im Wald gilt, steht nicht in Frage. Mir und auch anderen ist nur nicht klar, ob und wie die Bestimmungen im Gesetz hier in Anwendung kommen.
Mein Hintergrund: Es gab mal den Versuch durch einen Anlieger, einen Weg u.a. per Löschung in OSM zu sperren, wobei sich herausstellte, dass für die Sperrung keine rechtliche Grundlage gegeben war.
Wie Du sicher gelesen haben wirst, wurden die relevanten Paragraphen bereits 6 Beiträge vor die Zitiert.
Nein, das steht ja auch in §13.
Von Naturschutzbehörde hat m. W. auch keiner was geschrieben.
Eben! Die Forstbehörde! Nicht der Forstbetrieb und nicht der Waldbesitzer.
Jetzt bist Du nicht mehr der einzige vor Ort.
Insoweit Du Dich auf die Naturverjüngungen beziehst: Das Betretungsverbot bezieht sich nur auf die Waldfläche, nicht auf Waldwege (sonst wären diese wie bei den beiden vorstehenden Punkten explizit erwähnt worden).
Schwierig ist es bei kaum sichtbaren und wenig genutzten Trampelpfaden - wann ist es noch Wald(-fläche)und wann ist es bereits ein Weg? Im Zweifel muss da der zuständige Forstbetrieb oder Waldbesitzer ein Schild aufstellen oder - wen das nicht reicht - den Weg verbauen mit ein paar dünneren Stämmen und reichlich Gestrüpp.
Vielleicht war es ungefragt in Wild-West-Manier. Mich wundert, dass da 18 Jahre lang niemand was dagegen unternommen hat. Und wenn sich da ein Bürgermeister nicht kümmert, gibt es übergeordnete Stellen, Aufsichtsbehörde und letztlich Gerichte.
Vielleicht basiert dasaber auch auf § 31 Landeswaldgesetz:
§ 31
Erholungswald
(1) Wald in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Heilbädern, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsräumen kann durch Rechtsverordnung der Forstbehörde zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.
(2) 1Soweit es sich um Erholungswald mit überwiegend örtlicher Bedeutung handelt und der Erholungswald auf dem Gebiet nur einer Gemeinde liegt, kann die Erklärung nach Absatz 1 durch Satzung der Gemeinde erfolgen. 2Die Satzung bedarf der Zustimmung der Forstbehörde.
(3) In der Rechtsverordnung oder der Satzung können
- die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang vorgeschrieben werden,
- die Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher beschränkt werden,
- die Waldbesitzer verpflichtet werden, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen sowie die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden und
- Vorschriften über das Verhalten der Waldbesucher erlassen werden.
(4) Privatwald soll nur dann zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staatswald und Körperschaftswald zur Sicherung des Erholungsbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen ihrer Lage nicht oder nur geringfügig für die Erholung in Anspruch genommen werden.
(5) Der Entwurf der Rechtsverordnung oder der Satzung ist mit den Karten, auf die verwiesen ist, in den betroffenen Gemeinden und bei der Forstbehörde für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen, Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Einwendungen während der Auslegungsfrist bei der Forstbehörde, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 bei der Gemeinde vorgebracht werden können.
Grundsätzlich unterstütze ich die Belange des Natur und Waldschutzes. Wenn dafür Wegesperrungen erforderlich sind, ist das für den einzelnen vielleicht bitter, aber nachvollziehbar.
Erstens gibt es sie, die Lösungen. Man muss sie nur konsequent und richtig anwenden. Eine Löschung gleich im ersten Schritt ist jedoch so ziemlich die falscheste Lösung - das ist ungefähr so wie: ich binde mir die Augen zu, was ich nicht mehr sehe ist nicht mehr da. Und dann kam ein anderer daher mit unverbundenen Augen …
Und zweitens: einen viel stärkeren Einfluss haben Portale wie Komoot und Strava, wo jeder user seine Wegbeschreibung und seinen GPS-Treck hochladen und veröffentlichen kann - völlig unabhängig von OSM-Daten.
Der richtige Weg ist jedenfalls:
- erst die korrekte und konkrete Rechtsgrundlage benennen und sich die Sperrung von der zuständigen Behörde genehmigen lassen
- die Wege vor Ort mindestens durch Beschilderung sperren
- dann die Weg ein OSM mit den entsprechenden richtigen access-tags versehen
- nötigenfalls die Wege aktiv mit Sperren verbauen und diese korrekt in OSM taggen
- nach einigen wenigen Jahren kann ein Weg auf abandoned gesetzt werden, wenn er sichbar beginnt zuzuwachsen
- nach etlichen Jahren, wenn der ehemalige Wegverlauf nicht mehr sichtbar ist, kann er auch in OSM gelöscht werden.
wichtiges Thema. Die Frage, die sich für mich stellt, ist, wie man die default Werte in OSM darstellt. Für Länder haben wir ja zB Standardwerte für Geschwindigkeiten. (GitHub - westnordost/osm-legal-default-speeds: Infer default legal speed limits from OpenStreetMap tags)
Etwas ähnliches ließe sich vllt auch mit Schutzgebieten aufbauen, wobei ich vermute, dass es etwas umständlicher wird. zB könnte dann einen informal=yes Weg in einer Kernzone access=no automatisch bekommen. So wäre die Reglung für Kernzone Sächsische Schweiz. Rein theoretisch müsste dort sogar alles access=no bekommen, was kein access=designated oder bicycle/foot/vehicle=yes hat (also aktiv am Weg ausgeschildert ist).
Aber erst überhaupt einmal alle Grenzen haben wäre gut. Hier in Sachsen scheint das für die (größeren) NSG schon gut zu funktionieren.
Wie weiter oben beschrieben, finde ich das Gesetzt sehr schwammig formuliert. Jetzt mit einem Anwalt und einem Förster gleichzeitig durch den Wald zu laufen um alle Gradienten der Vegetation einen rechtssichere Aussage zu erhalten, empfinde ich als schiwerig. Und selbst wenn man 10 Experten fragen würde, bekommt man sicher immer unterschiedliche Antworten (das ist selbst bei wissenschaftlichen Untersuchungen [zB Botanik] so).
Daher ist eine entsprechnde Beschilderung vor Ort wichtig und das einzig sinnvolle. Und muss ja wie von seichter beschrieben auch kein riesen Aufwand sein
Weg geht durch einen Abschnitt, der als Naturverjüngung dienen soll?—> schwarzes Kreuz dran
Vllt können wir ja mal jemanden vom Forst zu einem der Dresdner Stammtische bestellen und sich persönlich mit lokalen Mappern austauschen.
Nicht schon wieder “Genehmigung durch die Behörde” - betrifft Paragraph 13 nicht 11!
Wer soll den Aufwand für Beschilderung leisten können?! (Vgl. Shapefile)
Es ist eigentlich schon alles gesagt, daher nur kurz:
- Wer kartiert, muss alle Gesetze und Verordnungen abbilden, sonst ist es nicht “die Welt wie sie ist”.
- OSM kartiert ohne Auftrag fremdes Eigentum. Dann sollten Beschwerden wie bei den Steinen nicht so arrogant und ignorant zur Seite geschoben werden. Hat jemand wegen der Beschwerde nochmal mit dem Betrieb gesprochen?
- Kartierung für OSM ist Hobby, wer es ausübt sollte dann auch auf die Betroffenen (in diesem Fall der Forstbetrieb) zugehen müssen und nicht umgekehrt.
Ich für meinen Teil werde demnächst mit dem Forstbetrieb vor Ort Kontakt aufnehmen und anhand deren Hinweise mir die OSM Daten mal anschauen und korrigieren. Wer gegen ein solches lösungsorientiertes Vorgehen etwas hat, muss mich halt wieder sperren.
Wenn Verstöße geahndet werden sollen muss es vor Ort ausgeschildert sein. Was bei OSM steht ist da egal.
Ich bin mir nicht sicher was mit Forstbetrieb gemeint ist. Heißt das Forstamt in Sachsen so?
Der Eigentümer von Waldflächen ist mit Forstbetrieb gemeint. Die Untere Forstbehörde sitzt glaube ich am Landratsamt in Pirna.
Hallo,
Diese Diskussion ist hier im Thread off-topic. Hier geht es um Betretungsrechte/-verbote und das Taggen von Ways in OSM. Wer DWG-Entscheidungen diskutieren möchte, möge das bitte in einem eigenen Thread tun.
Viele Grüße
Michael als Moderator
Nicht schon wieder “Genehmigung durch die Behörde” - betrifft Paragraph 13 nicht 11!
Ich weiß, dass es schwierig ist, aber man muss auch den Aufbau und den Inhalt von Gesetzen verstehen. Du beziehst Dich ja auf § 11 Abs. 3 SaechsWaldG und interpretierst daraus, dass auch ohne irgendwelche Genehmigungen Sperren zulässig sind. Das ist jedoch nur teilweise richtig. Lass es mich mal von hinten aufrollen:
(3) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von
…
4. forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.
Um solche Einrichtungen geht es hier jedoch nicht. Höchstens um Rückegassen, wenn man diese nicht als Wege sondern als forstbetriebliche Einrichtungen sehen will. Rückegassen sind schon im EIgeninteresse der Waldbauern gekennzeichnet und als solche zu erkennen. Rückegassen werden in OSM üblicherweise nicht erfasst. Sollten Rückegassen erfasst sein, dann kann man die Kennzeichnung mit Foto dokumentieren und meinetwegen löschen (Foto als Nachweis/Begründung im Changeset verlinken), alternativ (habe ich schon länger im Auge) als highway=logging_trail taggen.
(3) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von
…
3. Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
Forstkulturen und Pflanzgärten wird man i.d.R. auch als Laie erkennen. Schonungen sind sogar oft eingezäunt.
Naturverjüngungen sind für den Laien dagegen oft nicht als solche erkennbar. Im eigenen Interesse sollten diese durch den Forstbetrieb gekennzeichnet werden, dann lässt sich daraus auch ein Betretungsverbot ableiten. Das Betretungsverbot erstreckt sich jedoch nur auf die weglose Fläche, nicht auf Wege (sonst wären diese vom Gesetzgeber wie unter Nr. 1 und 2 explizit erwähnt). Schwierig ist, wie bereits erwähnt, die Abgrenzung, wann ein Weg ein Weg ist und wann noch nicht.
Aus der Naturverjüngung allein lässt sich also keine Wegelöschung ableiten.
(3) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von
…
2. Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlages oder der Aufbereitung von Holz,
Das dürfte soweit unstrittig sein, schon allein im Eigenschutzinteresse des Wanderers. Hier sind auch ausdrücklich Wege erwähnt. Solche Sperrungen sind i.d.R. kurzzeitig und bedürfen daher keiner Genehmigung durch die Forstbehörde. Sie sind lediglich anzeigepflichtig. Aus Haftungsgründen werden solche Sperrungen i.d.R. deutlich sichtbar gemacht. Da solche Sperrungen eher kurzzeitiger Natur sind, werden diese ohnehin nicht in OSM erfasst. Aber auch das ist hier nicht Gegenstand der Diskussion.
(3) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von
- gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
An dieser Stelle kommt dann § 13 ins Spiel, der dann regelt, aus welchen Gründen Waldflächen und Waldwege gesperrt werden dürfen und wie die Vorgehensweise dafür ist. Kurzzeitige, genehmigungsfreie aber anzeigepflichtige Sperrungen werden in OSM sowieso nicht erfasst. Längerfristige oder dauerhafte Sperrungen bedürfen - ich wiederhole mich - der Genehmigung durch die Forstbehörde. Bei Erholungswald, und laut WebAtlasSN handelt es sich in den hier diskutierten Bereichen weitgehend um Erholungswald, der Genehmigung durch die Gemeinde.
Wenn Dir der Forstbetrieb solche Genehmigungen vorlegt oder zeigt, wo diese online abrufbar sind, dann bitte hier verlinken oder mit Fotos dokumentieren. Dann können wir hier lösungsorientiert weiterdiskutieren, wie solche Wege korrekt zu taggen sind. Löschen ist jedenfalls keine Lösung.
Wenn Du vor Ort Dinge erfasst, insbesondere Sperrungen durch Schilder oder Verbau, dann mach bitte georeferenzierte Fotos, idealerweise direkt mit Mapillary zum Hochladen. Dann können wir hier am konkreten Beispiel sachlich und lösungsorientiert weiterdiskutieren. OSM verweigert sich nicht einer Löschung, sondern stellt hohe Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit - in erster Linie “on the ground”, mindestens jedoch konkret vorhandene Anordnungen/Rechtsverordnungen.
Edit: bislang wurde nichts verifizierbares vorgelegt:
- nach Ortsbegehung gibt es keine Verbotsbeschilderung, im Gegenteil: teilweise sind nach wie vor Wanderwege ausgeschildert.
- weder der Forstbetrieb hat konkrete Sperrungen nachgewiesen noch hat die Gemeinde auf eine schriftliche Anfrage reagiert.
Danke für die schlüssige Zusammenfassung - auch ich deute den Gesetzestext so (ohne Jurist zu sein).
Vielleicht hilft es auch @Naundorfer das Problem (nicht OSM, sondern die Beschilderung vor Ort scheint es zu sein) zu verstehen. Dann sind wir doch auf einem guten Weg.
VG Uwe