Mess mal einer die Geländerhöhe nach. Wenn die unter 1,3 m ist (das fordern bspw. die ERA 2010 überall dort, wo Radler nahe am Geländer radeln …), haben wir vmtl. den Grund für das Vz 239, das in solchen Fällen in den letzten Jahren immer öfter aufgestellt wird, weil billiger als eine Erhöhung des Geländers … 
Hier hat das Geld wohl auch nur für ein Schild gereicht, in die andere Richtung darf man also drüber, weil einen nach den Sichtbarkeitsgrundsätzen nur die Schilder zu interessieren haben, die man von vorne sieht.
Ist eine Gegend vollständig mit bestimmten Vz “umkreist”, wäre die generelle Frage nach dem Umfang auch beantwortet: alle Wege dieses umkreisten Netzes …
Oder anders ausgedrückt: Abseits von Sackgassen bis zum Gegenschild.
Leider hat man es in der Realität oft mit dem Fall eines “löchrigen Netzes” zu tun, wo es an einigen Zufahrten fehlt oder gar, wie hier, nur ein einzelnes steht.
Bei Lücken an unwesentlichen Zufahrten kann man evtl. über die Lücke hinwegschauen.
In manchen Fällen mag die Einseitigkeit gewollt sein, mir ist in meiner OSM-Anfangszeit ein 260 “Anlüger frei” begegnet, das nur an der Zufahrt einer Hauptstr steht, wo es evtl. verlockend erscheint, so abzukürzen. In der Gegenrichtung offenbar seltener, so dass dort keins steht. Da kann man dann mit kurzen Stückchen Einbahnstr. arbeiten, wie früher, oder forward/backward oder Abbiegeverboten o.ä.
So kann man es auch bei vmtl. ungewollten Fällen wie hier machen.
Wenn es, wie hier, eher nach Schikane gegen Radler aussieht bei einer so breiten Brücke und dann auch noch unvollständig, könnte man es auch einfach übersehen …
Man könnte auch versuchen, die zuständige Behörde rauszufinden und zu fragen …