Lizenzbestimmungen des DGM Österreich und Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes

@mcliquid Alles schön und gut, wie die Einschränken, was ich mit einem Datum machen kann. Mein Frage war aber: Auf welcher Rechtsgrundlage können die das?

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Das Urheberrechtsgesetz und das Informationsweiterverwendungsgesetz.

Das musste ich nachschauen, das enthält die Verpflichtung, Daten in offenen Formaten bereitzustellen.

Wenn ich im tiris/doris/usw. eine Linie entlang einer Passstraße zeichne und den höchsten Punkt aus der 3D Abfrage als Passhöhe in OSM eintrage - was ist daran urheberrechtlich relevant?

Es regelt auch die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und zielt darauf ab, die Wiederverwendung von Informationen, die von öffentlichen Stellen erhoben wurden, zu regeln. Konkret § 6 Anforderungen an den Weiterverwendungsantrag und dessen weitere Bearbeitung. Du musst einen schriftlichen Antrag stellen.

Die Höhendaten für die Abfrage entstammen einer Datenbank. Damit greift § 76c UrhG.

Der Paragraph regelt die Anforderungen an eine Datenbank, damit dieser Urheberrechtsschutz zusteht. Hier interessanter der Folgeparagraph 76d.

Also noch einmal meine Frage: Ist es urheberrechtlich relevant, wenn ich nach meinem Belieben eine Linie ziehe und die Kote eines von mir gewählten Punktes als Passhöhe in OSM eintrage? Ich kann das aus dem Paragraph nicht herauslesen.

PS: Topic splitten?

Ob es “urheberrechtlich relevant” ist, das weiss ich nicht, aber in OSM wollen wir nicht Grauzonen des Urheber- oder Datenbankrechts ausloten. Für uns gilt: Wenn es nicht 100% klar ist, dass der Veröffentlicher der Daten einverstanden ist - und diese Diskussion zeigt, dass es es nicht 100% klar ist - dann machen wir das nicht.

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Ist ja nicht so, als wäre das nicht schon oft gemacht worden. Ich sage jetzt nicht von wem und wofür. Urheberrechtlich relevant ist:

die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung und öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank […], wenn diese Handlungen der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.

Teilsatz eins trifft zu, Teilsatz zwei nicht. Trotzdem sicher besser wenn klar, dass keine berechtigten Interessen anliegen.

Jemand bereit beim Hersteller anzufragen ob die etwas dagegen haben, wenn Passhöhen für OSM aus dem DGM gelesen werden? Rechtssicherheit geht vor Grauzone :slight_smile: Die Quelle ist nämlich wirklich gut.

@Hungerburg Du hast es dir in der Vergangenheit schon einmal selbst beantwortet :slight_smile:

Eindeutig ein Fall für Wesentliche Teile :slight_smile: Nicht ein Punkt von einer Milliarde, alle gleich außer Koordinaten/Höhe → Unwesentlicher Teil.

Trotzdem, Nachfragen kann nicht schaden.

Wäre das nicht ein Fall fürs Local Chapter @ScubbX ? Eine Anfrage ans BEV/eines der Länder die das DGM erstellen:

Sehen Sie sich durch die Verwendung von Tiris/Doris/Sagis/usw. zur Ermittlung von Höhenkoten für OpenStreetMap PoIs unzumutbar beeinträchtigt darin, diese Ihre Daten normal zu verwerten?

Oder so ähnlich? Hab heut eine ele gelöscht, weil sie falsch war und keine richtige eingetragen. Vor zwei Wochen hab ich die falsche drin gelassen, weil sie auf der Hütte prangt. Ist auch sicher keine k&k Vermessung üdA.

Was ich sagen kann ist, die OSMF empfiehlt bzw. sagt bzw. vorschreibt Daten, die mit CC BY 4.0 vorliegen nicht ohne explizite Erlaubnis für OSM zu verwenden.
Für data.gv.at gibt es keine solche Erlaubnis nicht und es macht (leider) aktuell auch keinen Sinn da nachzufragen.

Entsprechend fällt das komplette data.gv.at aktuell für OSM leider heraus als Datenquelle.

Gern Korrektur durch @ScubbX

Im Ur-topic Passstraßen in Österreich (Ein Neuer möchte sein erstes Projekt vorstellen) wurde der Kataster angesprochen. Die Vermessungsfestpunkte sind dort mit Koordinaten hinterlegt. Die hab ich vorher nur im tiris gesehen und wie erwähnt mit privaten mappings von mir verglichen, aber nicht als Quelle verwendet, sondern den Fehler Fehler sein lassen – ist ja verschmerzbar – denn das Kopieren der Koordinaten wäre eindeutig vom Urheberrecht erfasst.

Der Festpunkt TP 131-118 K1 Kreuz Rumer Spitze liegt laut Kataster Koordinaten exakt dort, wo auf dem Luftbild der Sockel steht und der Schatten vom Kreuz abgeht. Der Höhenwert laut Tiris DGM Messung liegt um ungefähr so viel niedriger als der (auf die Adria bezogene) vom Kataster wie das Kreuz hoch ist, an dessen Spitze vermessen wird; und liegt etwa 50 m tiefer als auf das GPS Ellipsoid bezogen, ganz wie zu erwarten.

Ich hab daraufhin den Gipfelknoten der Rumerspitze, weil das Kreuz dort ja tatsächlich auf dem höchsten Punkt steht – nicht irgendwo, wo man es vom Tal gut sieht – an die Stelle gezogen, wo im Luftbild der Sockel deutlich erkennbar ist.

Muss ich nun ein schlechtes Gewissen haben, weil das Luftbild ist nämlich auch CC-BY?

Welches der tausenden von Luftbilder?

Also was das Urheberrecht betrifft würde ich mal die Kirche im Dorf lassen… Vorweg: ich bin kein Jurist und natürlich muss jede/r selbst verantworten, aus welchem Workflow man Daten für OSM generiert, oder sich entsprechend fachkundigen Rat holen. Aber wenn das Urheberrechtlich geschützte “Werk” ein 3D-Modell mit Millionen von Punkten ist, sind einzelne spärliche daraus abgeleitete Höhenangaben wohl schwerlich eine Reproduktion dieses Werkes, noch kommt diesen alleine eine für den urheberrechtlichen Schutz notwendige Schöpfungshöhe zu. Auf Fakten bzw. aus der Natur ableitbaren Gegebenheiten besteht kein Urheberrecht, lediglich gegebenenfalls auf die zu einem Werk zusammengestellte Gesamtheit von Fakten. Das Urheberrecht zielt dann aber wieder auf dieses Gesamtwerk ab, nicht auf seine “atomaren” Bestandteile.
Noch einmal, ich bin kein Jurist und das ist auch keine Rechtsberatung, aber wenn ich hier lese “das Kopieren der Koordinaten wäre eindeutig vom Urheberrecht erfasst” dann kann man das in dieser Eindeutigkeit wohl auch nicht so stehen lassen. Mir kommt das so vor, als würde man sich z.B. nicht trauen, eine Telefonnummer anzugeben, nur weil die im (urheberrechtlich geschützten) Telefonbuch steht, oder dass man Angst hat, wenn man mit dem Color Picker den Farbcode eines einzelnen Pixels eines (urheberrechtlich geschützten) Bildes extrahiert.
Vielleicht können juristisch ausgebildete Personen meine Argumentation unterstützen (oder gerne auch widerlegen, sollte ich damit tatsächlich am falschen Dampfer unterwegs sein)?

Hallo Flo, auch kein Jurist hier, nur interessierter Laie. Dein Beitrag ganz meine Rede. Wenn ich mich auch irreführend zitiert sehe, weil ganz so auf die leichte Schulter wie Du kann ich das Urheberrecht nicht nehmen. Also ausführlicher - eine Liste mit Handlungen, alle hier bereits angesprochen wurden:

  1. Hunderte wenn nicht Tausende Hydrantenstandorte aus einer Drittanbieterdatenbank importieren.
  2. Ab und zu ein beim Herumstreunen angetroffenes Stangensignal mit den Koordinaten aus dem Kataster statt nach GPS eintragen.
  3. In tiris/doris/sagis/usw. ein paar Linien ziehen und aus den 3D Profilen den Höhenwert vom höchsten Punkt einer dieser als Passhöhe einsetzen.
  4. Einen Farbklecks auf einem Luftbild im Hintergrund vom OSM Editor als Sockel vom Gipfelkreuz erkennen und den Gipfelknoten an diese Stelle schieben.

Wer außer mir erkennt da noch ein “Relevangefälle”, so nenn ich das einmal?

Wenn die Drittanbieterdatenbank keine kompatible Lizenz oder explizite Freigabe erteilt hat - unzulässig!

Wenn Du das für eine Handvoll Punkte für Dich privat machst (und das ggf. auch wieder veröffentlichst, dürfte das unwesentlich sein.

Wenn Du das allerdings in OSM einträgst, und der Flo auch, auch der Mammi und der Negreheb und einige tausend andere Mapper in Österrreich und auf der ganzen Welt und OSM diese Daten öffentlich zugänglich hält, dann sind das nicht mehr nur ein paar unwesentliche Punkte, sondern in Summe ein größerer Datensatz. Und wenn es dann auch nicht nur irgendwelche wahllosen Punktesind, sondern Höhenangaben von Gipfeln und Pässen, dann hat es auch inhaltlich eine Relevanz, die nicht mehr unwesentlich ist. Und da Hungerburg nicht weiß, was Mammi für einzelne unwesentliche Datenpunkte abkupfert und umgekehrt, und von den anderen tausenden Mappern ganz zu schweigen, gilt für OSM der Grundsatz: im Zweifel lieber nicht!

Ich weiß ja immer noch nicht, welcher Editor und welches Luftbild (meine obige Rückfrage ist noch unbeantwortet), aber wenn Du einen der Standard-Editoren und eines der in diesen Editoren standardmäßig verfügbaren Luftbilder verwendest, dann kannst Du davon ausgehen, dass eine explizite Erlaubnis zur Verwendung dieser Luftbilder für diese Zwecke vorliegt. Dann ist das vollkommen ok.

Das verunsichert mich nun. Vielleicht ist das Gefälle gar nicht stetig abfallend?

PS: Die Menge der Leute die Stangensignale erfassen halte ich für überschaubar.

PPS: Passhöhen oder Gipfel kommen wohl meist eh aus andren Quellen als DGM Abfragen. Weit weniger saubren, wenn man mich fragt.

Gut, ja. Das ist der Schlüssel: Warum Punkt 2) in der Liste oben oder die von @Flo_Ledermann angeführte einzelne Telefonnummer sich von 1) nicht unterscheidet.

Ich bleib aber dabei, 3) und 4) sind anders. Erstens weil, die Information die gemappt wird, wie hoch ist der Pass, wo ist der Gipfel, in der Datenbank nicht vorhanden ist. Zweitens, weil die Datenbank Millionen Datenpunkte enthält, da ändert es auch nichts dran wenn wir zehn Hanseln die systematisch abgrasen, die Entnahmen werden immer unwesentlich bleiben und Entnahmen daher grundsätzlich frei, wie die Urheberrechtsjuristen das nennen.

Also noch einmal die Einladung ans Local Chapter @ScubbX da nachzufragen, ob die hiesigen Ämter eventuelle Wettbewerbsbedenken hegen, Entwurf meinerseits siehe oben.

Dummerweise finde ich das nicht mehr, was mir in Erinnerung blieb, was Juristen dazu Kund gaben:

  • Luftilder sind als Lichtbilder leistungsgeschützt
  • DGMs sind als Datenbanken leistungsgeschützt

Merke: Weder Lichtbildwerke noch Datenbankwerke. Kurios: Luftbilder hätte ich als Geodaten eingestuft, weil die Farbe vom PIxel ist ja geocodiert, scheints andre nicht.

PS: Hier Seite 16 https://dvw.de/sites/default/files/landesverband/bayern/anhang/beitragskontext/2016/roesler_goy.pdf