Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Bundeswaldgesetzes

In der Zeit:Online von heute (30. März 2024) hinter einer Bezahlschranke erschienen:

Zitat aus November 2023

Meine Meinung

Meine Meinung! Die sogenannten Interessen der Moutainbiker im Wald gehen mir am Crena interglutaealis vorbei, weil ein großer Teil von denen rücksichtslose Rüpel sind und ständig meine! Interessen und die der fried- und ruheliebenden sowie erholungssuchenden Wanderer verletzen.

Das Thema wurde schon mal kontrovers diskutiert

MTB-Trail gelöscht, weil “nicht offiziell”

Die nennen ihr Verhalten auch noch frech und dummdreist ihr !? “Recht auf Erholung”.

Paralleles Thema hierzu:

MTB-Trail gelöscht, weil "nicht offiziell"

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Mittlerweile auch in der Tagesschau angekommen!

Nix gegen ordentliche Radfahrer :bangbang:, denen ich gerne auch mal Platz mache - manchmal möcht ich aber einfach Krähenfüße werfen!

Meine Meinung ergibt sich aus der Summe der Anzahl fliehender Rehe multipliziert mit meiner Herzfrequenz, wenn mir gleich anschließend wieder mal jemand quer von oben über die Füße fährt plus die beiden anderen, die hinterher stürzen, dividiert durch den diesen rücksichtslosen Menschen gemeinsamen IQ von 0,5 Punkten.

Für größtmögliche Freiheit auch im Wald plädiere ich aus eigenem Interesse jederzeit, für der Allgemeinheit (und der Natur) schadenden Egoismus fehlt mir jegliches Verständnis!

edit:
Film dazu:

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Zur Dokumentation: OpenStreetMap und die möglichen Konsequenzen des Bundeswaldgesetz-Entwurfs werden in einer aktuellen Folge des reichweitenstarken deutschsprachigen Podcast “Lage der Nation” behandelt:

  • Ab Minute 76:47 zunächst 5 Minuten mit allgemeinen Infos zu OSM,
  • Ab Minute 81:45 dann inhaltlich zum Thema Waldgesetz und mögliche Konsequenzen/Alternativen (Länge ca. 12 Minuten).

Zu Wort kommen auch drei Mapper, mit denen das Podcast-Team zum Thema telefoniert hat.

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Es gibt wohl seit heute einen überarbeiteten Entwurf, jedoch finde ich dazu bisher nur Presseartikel, welche nicht auf die für uns relevanten Aspekte eingehen.

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Da gibt’s eine erste Beurteilung.
Demnach ändert sich für’s Radfahren im Wald offenbar erstmal nichts.
Auch das Tracken von Wegen scheint wieder vom Tisch.

Wäre trotzdem schön den konkreten Entwurf mal lesen zu können.

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Du findest ihn hier.

Das, was früher im 1. Entwurf in § 33 angedacht war, findet sich jetzt im neuen § 14a Abs. 3 wieder:

(3) Der Waldbesitzer und die zuständige Behörde können von einem digitalen
Routenanbieter die Entfernung oder Änderung einer digital ausgewiesenen Route auf einer bislang weglosen oder pfadlosen Grundfläche im Wald verlangen. Hierzu hat der Antragsteller gegenüber dem digitalen Routenanbieter

  1. nachzuweisen, dass er berechtigt ist, die Entfernung oder Änderung der digital ausgewiesenen Route zu verlangen,
  2. die für die räumliche Zuordnung der digital ausgewiesenen Route erforderlichen Angaben zu übermitteln und
  3. den für die Entfernung oder Änderung der digital ausgewiesenen Route maßgeblichen Grund zu benennen.

Der digitale Routenanbieter hat einem berechtigten Verlangen nach Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen. Als weglose oder pfadlose Grundfläche im Wald im Sinne von Satz 1 gelten auch Feinerschließungslinien wie Rückegassen sowie Wildwechsel, Pirschpfade und sonstige Zugänge zu jagdlichen Einrichtungen.

Hmm: Ist OSM ein Routenanbieter?

Grübelt

tracker51

P.S.: Kann ein Routenanbieter digital sein? Müsste es nicht “Anbieter digitaler Routen” heißen?

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In OSM werden zwar Wanderrouten eingetragen, aber nur von vor Ort ausgeschilderten Wanderrouten.
Mit der hier gewählten Formulierung sind für mich eindeutig Portale wie Outdooractive, Komoot, … gemeint. Dort kann jeder Routen erstellen und veröffentlichen. Diese Portale nutzen zwar oft OSM-Daten als Kartengrundlage. Die Routen sind aber nicht in OSM sondern in dem jeweiligen Portal erstellt und abgespeichert.

Wenn ich Recht habe mit meiner Interpretation, finde ich diesen Passus aus dem Gesetztesentwurf durchaus nachvollziebar und berechtigt. Ich nutze z.B. selber Outdooractive um Lauf-, Rad- und Wanderrouten zu planen und teilweise auch welche zu veröffentlichen. Outdooractive liest zwar dabei auch die access-Werte aus und verweigert z.B. eine Route über einen Weg zu legen, für den ein entsprechendes Verbot in den OSM-Kartendaten hinterlegt ist. Das tut Outdooractive aber nur, wenn man die Standarteinstellung nutzt, dass Outdooractive die Wege nutzen soll. Man kann das aber auch umschalten und eine Route unabhängig vom Wegenetz erstellen. Und wenn man diese dann veröffentlicht, wird es sicherlich Leute geben, die genau diese Route dann nachvollziehen. Die merken dann nicht mehr, dass beim Erstellen die Access-Werte ignoriert und die Route über einen verbotenen Weg führt.

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wie schön! nach dem ersten Lesen interpretiere ich das so, dass beide das nur gemeinsam verlangen können ansonsten müsste da ein ‘oder’ stehen.

auch prima, dann wird es künftig wohl wieder mehr gedruckte Kartenwerke geben

Unter “Erfüllungsaufwand” steht jeweils “oder”:

§ 14a Absatz 3 BWaldG: Digitale Routenanbieter sind auf Verlangen des Waldbesitzers oder der zuständigen Behörde verpflichtet, eine digital ausgewiesene Route auf einer bislang weglosen oder pfadlosen Grundfläche im Wald zu entfernen oder zu ändern.

Kann eine Route digital sein? Müsste es nicht “Anbieter digitaler Darstellungen von Routen” heißen?

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Was mir fehlt ist eine gesetzliche Definition der genannten Dinge. Es ist mit in diversen Diskussionen aufgefallen, dass Waldbesitzer bereits von Rückegassen sprechen, was ein OSM Mapper noch als Waldweg ansehen würde.
Die einen sehen halt nur befestigte Wege (compacted/bombiert, gesplittet, geschottert) als Waldwege, die nächsten auch alles was irgendwie festgefahren/festgetrampelt aussieht und die dritten irgendwie alles, wo irgendwann mal eine Fahrspur sichtbar war, auch wenn sie noch so tief im Matsch und Waldboden versinkt.

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Witzige Formulierung, die Grünfläche, über die der Pirschpfad verläuft, ist also pfadlos…

Mir erscheint die Relevanz sehr gering. Keine sinnvolle Route eines Routenanbieters verläuft über Zugänge zu Hochsitzen oder Pirschpfade. Es geht doch primär um die Vermeidung der Neu-Erfassung von Trampelpfaden oder MTB-Trails. Die sind davon nicht betroffen.

Davon lese ich in §14 aber nichts von. Da ist nur von Routen die Rede und nicht von Pfaden oder Wegen.

Auch im StVO-Bereich gibt es viele, nicht wirklich definierte Dinge, sondern oft ein “Das weiß man doch, wie ein Gehweg aussieht” bis jemand kam, der das nicht wusste und nachfragte … :wink:

… und zwei schräge Striche an einen nahen Baum malen, gerüchteweise, um sie zu erkennen. Schon oft gesehen, aber noch nicht systematisch mit OSM abgeglichen …
Das wäre eine Definition, aber eine gefährliche, denn dann könnte jeder daherkommen, und mit einem Topf Farbe umdefinieren …

Aber mal was ganz anderes …
Bisher ist das Bundeswaldgesetz eine eher leere Hülle, weil es den Bundesländern das Recht gibt, eigene Waldgesetze zu erlassen, wovon m.W.n. ALLE Gebauch gemacht haben, wo sie ggfs. auch abweichendes regeln können (prominentes Bsp. Ba-Wü mit der 2-m-Regel für Radler …).
Bleibt das so?
Wie ist der Übergang geregelt, wenn es ein neues Bundeswaldgesetz gibt, aber noch kein neues Landeswaldgesetz im jeweiligen Land mit den jeweils neuen Regeln?

Mir stellt sich hier auch die Frage, inwiefern die Formulierungen in § 14a Abs.3 gerichtlich haltbar sein werden, sofern sie wirklich so kommen sollten.

Im Urteil vom Amtsgericht Aichach 2018 (Az.: 101 C 153/17) wurde vom Richter klar gestellt:

"Da Rückewege und Rückegassen nach Vortrag des Klägers Schneisen sind, die zur Feinerschließung des Waldes von Bestockung freigehalten werden und zum Transport von gefällten Bäumen durch Maschinen vom Hiebort zum Verladeplatz an einer befestigten Forststraße dienten, ergibt sich zwingend, dass diese auch nach seiner eigenen Definition dem Betreten und Befahren dienen und durch das Gelände führen. Die Zweckbestimmung ist das Betreten und Be-
fahren von Forstarbeitern. Es handelt sich also sogar um pianvoll angelegte und entsprechend gewidmete Wege, die sich von den anderen Forstwegen nur dadurch unterscheiden, dass sie nicht befestigt sind und nur dem Betreten von Forstarbeitern zum Zwecke der Forstwirtschaft dienen sollen. Auf die Befestigung und die konkrete Widmung kommt es aber nach dem allgemeinen
Sprachverständnis gerade nicht an.

Nach dem Sprachgebrauch sind also alle Rückegassen und Rückewege Wege.

Davon geht beiläufig auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof aus, wenn er in einer Entscheidung zum Grundrecht auf Naturgenuss ohne nähere Begründung ausführt: “[Das Waldgebiet] wird durch nicht gewidmete Wege […] durchzogen. Dabei handelt es sich um sandgebundene Schotterwege, naturbelassene Wege und Rückegassen.“ (VerfGH v. 28.06.2005, Vf. 84-Vl-04)”

Genau diese Unklarheit ist auch der Grund warum in allen neuen Naturschutzgebietsverordnungen mit Wegegebot nicht mehr nur einfach steht, dass das Betreten nur auf Wegen erlaubt ist, sondern explizit nur auf ausgewiesenen oder markierten Wegen erlaubt ist.

Allgemein würde das ganze viel besser ins BNatSchG passen, dann gilt die Regelung auch für geschützte Flächen außerhalb vom Wald. Und eine Regelung die es verbietet Wege die nicht betreten werden dürfen ohne entsprechende Markierung als gesperrt in Karten einzutragen wäre ja durchaus sinnvoll.

Wir haben uns beim FOSSGIS e.V. den neuen Entwurf des Waldgesetzes mal angeschaut. Der sieht viel besser aus, als der erste Entwurf. Bei dem hatten wir einige Bedenken, die wir in einer Stellungnahme damals geäußert haben.

Das wichtigste ist: Die völlig unpraktikable Vorabgenehmigung ist vom Tisch. Stattdessen kann der Waldbesitzer oder die Behörde die Entfernung oder Änderung einer digitalen Route verlangen, wenn sie das begründen können. Im Prinzip ging das bisher auch schon, nach § 1004 BGB kann ein Eigentümer fordern, dass ein Störer die Beeinträchtigung seines Eigentums beseitigt. Der Unterschied ist hier eigentlich nur, dass das der Waldbesitzer und nicht nur der Waldeigentümer kann (Waldbesitzer kann z.B. ein Jagdpächter sein) und die Behörde auch. Das sollte jetzt keine Extra-Probleme verursachen.

Auch wenn im Gesetz nicht weiter ausgeführt wird, mit welcher Begründung man so einen Löschantrag stellen kann, ohne Grund geht es nicht, das stellt das Gesetz klar. Aus der Begründung geht auch hervor, dass es hier um eine Interessenabwägung geht. Dort steht (S. 60): “Der allgemeinen Handlungsfreiheit des Erstellers der digitalen Route Art. 2 Abs. 1 GG (Art. 2 Abs. 1 GG) steht hier das Eigentumsrecht des Waldeigentümers (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie der staatliche Schutzauftrag hinsichtlich der natürlichen Lebensgrundlagen in Gestalt des Waldes und seiner Ökosystemleistungen (Art. 20a GG) gegenüber.” Aus der Begründung zum Gesetz geht auch klar hervor, dass es bei diesem Paragraphen darum geht, die übermässige Nutzung des Waldes zu verhindern und nicht jegliche Nutzung. Die Begründung “das ist mein Grundstück” reicht also klar nicht. Und auch die bisher häufig vorgeschobene Begründung der Verkehrssicherungspflicht ist vom Tisch, weil in § 14 Absatz 1 der Satz “Durch die Gestattung des Betretens werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet.” eingefügt wird. Diese Klarstellungen sind letztlich positiv für uns.

Außerdem ist OSM von dem Paragraphen nicht direkt betroffen, weil wir “digitale Routen” nur haben, wo diese ausgeschildert sind. Und die fallen nicht unter diesen Paragraphen, weil der nur Routen im weglosen Gebiet betrifft. Es trifft also Komoot und Co. aber erstmal nicht uns. Außer wir haben irgendwo mal unausgeschilderte Routen quer durch den Wald, dann würden wir die aber eh schon löschen (on the ground rule).

Indirekt werden wir betroffen sein, wenn es um die Klassifizierung von Wegen und Pfaden geht. Es ist dmait zu rechnen, dass bei einigen Löschanträgen der Störer sagt: “Ich habe diese Route über Wege geführt, seht, hier sind diese Wege in OSM. Ich muss die nicht löschen.” Und dann wird der Waldbesitzer zu uns kommen und von uns die Beseitigung der Wege verlangen. Und dann geht der Streit halt los, was ein Weg ist und was eine Rückegasse oder ein Wildwechsel. Aber da bewegen wir uns auf “bekanntem Gebiet”. Wir als OSM wollen ja die Welt so korrekt wie möglich abbilden. Und da muss man sich die Welt halt anschauen und möglichst gut in Tags übersetzen. Das ist unser täglich Brot. Da gibt es sicher noch das eine oder andere zu verbessern in den Wäldern. Und vielleicht müssen wir auch über das Tagging nochmal nachdenken und schauen, ob wir noch mehr Details brauchen.

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Um das nochmal klarer zu verstehen: Eine digitale Route ist nicht ein von einem von uns in einem Waldgebiet gemappter “highway”, sondern ein von einem Anbieter in digitaler Form angebotener Wanderweg von A nach B, in dem “unser” “highway” enthalten ist. Richtig?

Fragt

tracker51

Genau. Eine Route könnte auch als digitale Wander(weg)empfehlung oder so bezeichnet werden. Wobei sich der Gesetzentwurf nicht nur auf Wandern beschränkt, andere Fortbewegungsarten sind auch betroffen, wie z.B. Radfahren/Mountainbiken.

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@whb

Danke!