Zugangsbeschränkungen auf Forststraßen

Wenn ich das oben zitierte Forstgesetz § 59-2 richtig interpretiere, ist ein vehicle=forestry auf allen Waldwegen nicht korrekt. Ein Forstweg muss ganz bestimmte Kriterien erfüllen. z.B. ein Wanderweg, der von einem Tourismusverband betreut wird, fällt mEn nicht darunter.

Probier einmal, das so zu lesen: Das Forstgesetz kennt nur die Forststraße. Alles andere ist schlicht und einfach Wald, egal ob da ein Weg oder nicht. Im Unterschied zur Forststraße, die man verwechseln könnte, braucht es dort keine Fahrverbotsschilder, man würde nicht mehr fertig damit, welche aufzustellen.

In der basemap erscheinen Forststraßen als durchgezogene Linien, anderes gepunktelt. Für den unbedarften Beobachter ist das nicht immer so ganz klar, zB. Way: ‪48‬ (‪37263269‬) | OpenStreetMap - Foto davon:

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ich versuche es, aber es gelingt mir nicht, das so zu lesen. Gibt ja auch noch normale Straßen im Wald, dort darf jeder fahren, die Forststraßen müssen also schon irgendwie gekennzeichnet sein, oder?

Die Straßen in den Beispielen sollten aber auch für z.B. Mountainbikes (zumindest physisch, rechtlich ist es wieder eine andere Geschichte) befahrbar sein. Es gibt genügend Beispiele für Gelände, in dem du mit solch sperrigen Monstern keine Chance auf Durchkommen hast, z.B. ein schmaler Waldweg mit Bäumen links und rechts, oder ein schmaler Weg zwischen Fels und Abgrund.

OK - Danke! Ich glaube, jetzt ist es klar.

Das allgemeine Betretungsrecht bezieht sich auf den Wald und dieser kann auf Forststraßen, Wegen, Pfaden oder abseits davon betreten werden. Das Forstgesetz definiert nur, was eine Forststraße ist. Und da sie ein Teil des Waldes ist, gelten auch dort die allgemeinen Betretungsrechte, die durch Waldeigentümer oder Forststraßenerhalter erweitert werden können. (z.B. Radfahren erlaubt)

Es gibt aber auch Straßen und Wege die durch ein physisches Waldgebiet führen, aber deren Flächen im Grenz- und Grundsteuerkataster nicht als Wald gewidmet sind und dadurch dem Forstgesetz nicht unterliegen. z.B. öffentliche Bundes-, Landes-, Gemeinde- und Zufahrtsstraßen,…

Man könnte das forestry somit als eingeschränktes private betrachten, da der Eigentümer per Gesetzt der Allgemeinheit bestimmte Rechte einräumen muss.

Die relevanten Gesetztestexte dazu aus dem Forstgesetz:

§ 33 (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

§ 33 (3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.

Es stellt sich nun noch die Frage, was als Wald angesehen werden kann - und das ist im Forstgesetz relativ klar definiert:

Wald im Verhältnis zum Grenz- und Grundsteuerkataster
§ 3.
(1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde

  1. für diese Grundfläche eine dauernde Rodungsbewilligung nicht erteilt oder
  2. eine angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche nicht gemäß § 17a durchgeführt,

so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.

Möglicherweise ist der Grenz- und Grundsteuerkataster für OSM zugänglich - damit könnten die Default-Berechtigungen für Straßen/Wege in den Wäldern Österreichs abgeleitet werden. Es wären dann nur noch die explizit ausgeschilderten Berechtigungen zu erfassen - was dem OSM-Mapping-Standard entsprechen würde.

Falls die Daten nicht verfügbar sind, wäre das forestry manuell zu erfassen, was - außer bei beschilderten Straßen/Wegen - schwierig werden könnte, da die genaue Ausdehnung der Waldflächen dann nicht bekannt ist. Durch Eintragen von traffic_sign=* wäre dann auch die Unterscheidung von beschilderten und unbeschilderten Straßen/Wegen möglich.

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Das wird nicht funktionieren: Die Definition von Wald ist in § 1a. Der §3 bezieht sich ganz offenbar nicht auf die Gesamtheit das Waldes, sondern eher darauf, wie Grundeigentümer den (nicht) los werden können, sollten sie verschlafen haben, dass ein Teil ihres Grundstücks verwaldet ist oder ganz plötzlich von dort alle Bäume von selbst verschwunden sind :wink: So etwas wie einen Waldkataster, den man verbindlich abfragen kann gibt es meines Wissens in Österreich nicht. Wald und Grundstücke, das deckt sich nicht.

In beiden Paragraphen (§ 1a und § 3) ist von “Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes” die Rede. Stellt sich die Frage, welcher Paragraph für die Betretungsrechte gilt. Ich tendiere eher zu § 3 (Grenz- und Grundsteuerkataster), da dort fixe Grenzen definiert sind, die leichter auf konkrete Fälle anwendbar sind, als die beschreibende Definition in § 1a.

Um das zu klären, bedarf es wahrscheinlich juristischer Expertise. :slightly_smiling_face:

§3 sagt in etwa, wenn das Grundstück oder ein Teil davon eine Waldnutzung eingetragen hat, dann ist es Wald im Sinne des Gesetzes, ob dort Bäume stehen oder nicht. Das ist keine Definition.

In der basemap ist Wald grün hinterlegt, da gibt es vielleicht OGD zu den Polygonen. Ich tendiere aber eher dazu, dass openstreetmap Daten den Routern beide Infos (da ist ein Weg, und er ist ein Waldweg) zur Verfügung stellen, und realistisch sehe ich das nur über Attribute an den Wegen gangbar.

Das ist sicher die am einfachsten realisierbare Variante.

Für unbeschilderte Straßen/Wege braucht es für das Eintragen aber eine Grundlage auf Basis der nachvollziehbar entschieden werden kann, ob sie auf Waldgebiet verlaufen oder nicht - das sehe ich momentan noch als ungelöst.

Die basemap scheint mir dafür eher nicht geeignet, da die Datengrundlage für die dort eingezeichneten Wälder (mir) nicht bekannt ist. (Luftbilder?)

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Österreich ist fast zu Hälfte Wald. Von daher ist dieses Thema in dieser Community ja schon von Bedeutung. Aber nicht nur hier, es gibt jede Menge Ämter und Organisationen, die sich um Wald kümmern. Eine davon ist die Österreichische Waldinventur ÖWI. Die ÖWI erfasst terrestrisch.

Zu immer besseren Luftbildern kann auch die ÖWI nicht nein sagen - Erste österreichweite Waldkarte basierend auf der Österreichischen Waldinventur - Ob das in die basemap fließt? Ich weiß nicht. Wald in der basemap unterscheidet sich fast gar nicht von der Waldarten Ebene im tiris. Die müssen Daten tauschen. Die ÖWI Karte kann ich nicht zoomen.

Zur Basis: Ich hab gestern und vorgestern zweimal vehicle=forestry auf Gehwege im Wald gesetzt. Als Quelle hab ich local_knowledge angegeben. Die Definition im Forstgesetz glaub ich verstanden zu haben.

Achtung bei Forststraßen: Da braucht ein Fahrverbot für die Allgemeinheit mindestens ein Schild! Das Forstgesetz verlangt da “erkennbar gesperrt” (§ 174. (3) b)) - Manchmal sind da sogar Schranken.

Den § 174. (3) b) verstehe ich so, dass nur dann eine Verwaltungsübertretung vorliegt (gestraft wird), wenn die Forststraße “für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte” ist (z.B. durch Beschilderung) - verboten ist es aber generell.

§ 174.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer

b)
unbefugt im Walde

  1. eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet,
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Ein mit gelben Aufkleber markierte Radroute führt über einen Forstweg mit Fahrverbot:

FV1_110_s

Am anderen Ende ist der Abschnitt ebenfalls als Forststraße ausgeschildert, aber mit Zusatztafel:

FV2_110_s

Mein Hinweis an den Betreiber der Radroute wurde so beantwortet:

… der Besitzer dort ist etwas kompliziert … Er duldet die Radfahrer, ist aber nicht gewillt, das Schild weg zu geben. Da die Tour nur von der einen Seite her beschildert ist, haben wir mal zumindest die Entfernung “Gilt auch für Radfahrer” durch bekommen.

Ich kann die Verzweiflung der Router verstehen.

Die Waldkarte wurde ja 2008 vorgestellt, ist natürlich inzwischen als WMS usw. verfügbar, hier zur Übersicht - Waldkarte BFW Österreich - da ist auch ein Weblink, Feature Explorer vor bekanntem Hintergrund :slight_smile: Das überschneidet sich nicht so genau mit basemap und tiris, das sind eigenständig erhobene Daten; Die richten sich allerdings ganz offensichtlich nicht nur nach dem, was das Forstgesetz schreibt.

Was Robhubi schreibt bestätigt meine Ansicht, der Automatismus, wir verknüpfen einfach Daten Dritter, und halten uns aus dem Routing raus, das wird es nicht spielen. Wir mapper sind nicht die Kartographen, aber die Sache an Ort und Stelle, die können die Kartographen auch nicht so ohne weiteres abschließend beurteilen.

Ja, solche Fälle sind immer mit Unsicherheiten verbunden, da die Duldung von Radfahrern durch die Grundeigentümer jederzeit enden kann - mit entsprechend unangenehmen Folgen.

Das Entfernen der Zusatztafel “Gilt auch für Radfahrer” hat in diesem Falle keine rechtlichen Auswirkungen. Die Tafel bekräftig nur das Radfahrverbot Dritter, das bereits durch das Forststraßenschild gegeben ist. Und selbst durch Entfernen der Forststraßenschilder würde das Radfahrverbot Dritter nicht aufgehoben, da es in Waldgebieten generell gilt. Es bräuchte ein Zusatzschild “ausgenommen Radfahrer” o.ä., um das Radfahren für die Allgemeinheit zu erlauben.

Bei der Frage, wie solche Situationen in der OSM-Datenbank abgebildet werden können, würde ich dem Prinzip - die Realität so genau wie möglich abzubilden - folgen. In diesem Falle existiert sowohl die Forststraßenbeschilderung als auch die Radroutenkennzeichnung. Daher sind beide in OSM einzutragen - das Forststraßenschild als vehicle=forestry am highway und die Radroute als Radrouten-Relation - und damit ist auch die ungelöste Situation zwischen Radroutenbetreiber und Grundeigentümer dokumentiert.

Die Datenkonsumenten (z.B. Router) können nun aufgrund dieser Informationen die ungelöste Situation erkennen und den Benutzer bereits bei der Planung seiner Tour darauf aufmerksam machen. Dieser kann dann entscheiden, ob er trotzdem der Radroute folgen möchte, sich eine Umgehungsroute vorschlagen lässt oder eine gänzlich andere Tour plant. Damit sind dann auch die Router-Anbieter vom Vorwurf, durch gesperrte Straßen/Wege zu routen, befreit.

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Daher sind beide in OSM einzutragen - das Forststraßenschild als vehicle=forestry am highway und die Radroute als Radrouten-Relation - und damit ist auch die ungelöste Situation zwischen Radroutenbetreiber und Grundeigentümer dokumentiert.

ganz genau. Es ist grundsätzlich kein Widerspruch eine Radroute zu haben, auf der man nicht durchgängig fahren darf, lediglich unbequem wenn man auch mal ein Stück schieben muss…

Defacto werden viele Radfahrer es aber vermutlich riskieren, da nicht abzusteigen

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sorry, aber dass es tatsächlich so gedacht ist, dass man dort absteigen soll, ist meiner Ansicht nach die große Ausnahme und nur für sehr kurze Abschnitte denkbar, wie hier:

sorry, aber dass es tatsächlich so gedacht ist, dass man dort absteigen soll, ist meiner Ansicht nach die große Ausnahme

in diesem Fall haben sie es aber bestätigt, wer den Radweg erstellt hat ist sich der Situation bewusst dass man dort nicht Radfahren darf. Was wäre denn die Alternative, Anstiften zum zivilen Ungehorsam?

Das stellt aber auch die mapper vor Fragen: Deren local_knowledge, dass Radln dort toleriert wird, würde ein bicycle=permissive erlauben, nicht?

eigentlich nicht, weil ein Weg kann ja nicht gleichzeitig von Rechts wegen für Fahrräder gesperrt sein, aber dann werden vom Eigentümer Ausnahmen gestattet? Oder geht das in Österreich? Ist das überhaupt ein offizielles Verkehrsschild, oder ist das ein Schild auf einem Privatgrundstück und hat keine rechtliche Bedeutung im Sinne eines offiziellen Verkehrszeichens?

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Es gibt hierzulande auch noch Forstwege; Ich glaub, das ist dasselbe wie die Forststraße. Bild davon, von heute:

Forstweg Way: ‪Hirnweg‬ (‪25752006‬) | OpenStreetMap

Nicht bombiert, aber wassergebundene Decke, das geht gewiss als geschottert durch. Ein paar Kiesel aber recht dünn. Niveauversatz wohl gegeben. Ich nehme an, das Schild stellt die Interessensgemeinschaft auf, oder der Grundeigentümer, falls nur einer allein. Das Schild selber schaut sehr StVO gerecht aus.

Zur andren Querele: Die Eigentümer dürfen die Einschränkungen, die das Forstgesetz der Allgemeinheit auferlegt, die in Wirklichkeit ja Einschränkungen der Eigentümer sind, ohne Weiteres, hmm, einschränken?