OK - Danke! Ich glaube, jetzt ist es klar.
Das allgemeine Betretungsrecht bezieht sich auf den Wald und dieser kann auf Forststraßen, Wegen, Pfaden oder abseits davon betreten werden. Das Forstgesetz definiert nur, was eine Forststraße ist. Und da sie ein Teil des Waldes ist, gelten auch dort die allgemeinen Betretungsrechte, die durch Waldeigentümer oder Forststraßenerhalter erweitert werden können. (z.B. Radfahren erlaubt)
Es gibt aber auch Straßen und Wege die durch ein physisches Waldgebiet führen, aber deren Flächen im Grenz- und Grundsteuerkataster nicht als Wald gewidmet sind und dadurch dem Forstgesetz nicht unterliegen. z.B. öffentliche Bundes-, Landes-, Gemeinde- und Zufahrtsstraßen,…
Man könnte das forestry
somit als eingeschränktes private
betrachten, da der Eigentümer per Gesetzt der Allgemeinheit bestimmte Rechte einräumen muss.
Die relevanten Gesetztestexte dazu aus dem Forstgesetz:
§ 33 (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
…
§ 33 (3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.
Es stellt sich nun noch die Frage, was als Wald angesehen werden kann - und das ist im Forstgesetz relativ klar definiert:
Wald im Verhältnis zum Grenz- und Grundsteuerkataster
§ 3.
(1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde
- für diese Grundfläche eine dauernde Rodungsbewilligung nicht erteilt oder
- eine angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche nicht gemäß § 17a durchgeführt,
so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.
Möglicherweise ist der Grenz- und Grundsteuerkataster für OSM zugänglich - damit könnten die Default-Berechtigungen für Straßen/Wege in den Wäldern Österreichs abgeleitet werden. Es wären dann nur noch die explizit ausgeschilderten Berechtigungen zu erfassen - was dem OSM-Mapping-Standard entsprechen würde.
Falls die Daten nicht verfügbar sind, wäre das forestry
manuell zu erfassen, was - außer bei beschilderten Straßen/Wegen - schwierig werden könnte, da die genaue Ausdehnung der Waldflächen dann nicht bekannt ist. Durch Eintragen von traffic_sign=* wäre dann auch die Unterscheidung von beschilderten und unbeschilderten Straßen/Wegen möglich.