Welcher highway=* - footway oder service (alley)?

derhier abgebildete Weg ist derzeit mit highway=footway gemappt:


Für einen Fußweg würde ich jedoch entweder VZ 239 erwarten oder aber kein Schild und klare Bordsteinkante (hier hat es einen abgesenkten Bordstein).

Von der anderen Seite:


Bis zu den Garagen ist es natürlich hw=service. Neben der offenen Garage steht ein verblasstes VZ 250.

Bevor ich da was ändere wollte ich gern Eure Meinung: footway oder service mit vehicle=no? Warum da kein Fahrrad durch darf erschließt sich mir sowieso nicht und wird auch gern ignoriert.

Direkt im Rücken vom 1. Bild eine ähnlich Situation, jedoch an der Stelle gänzlich ohne Schild (nicht fotografiert). Dafür dann bei diesem Weg am anderen Ende wieder ein VZ 250:


(ganz hinten ist wieder das VZ 250 vom 1. Bild zu erkennen)
Das gelbe Haus hat zwei große Tore, wo auch größere Fahrzeuge reinpassen dürften (sehen aber aus, als seien diese schon länger nicht benutzt) und der Verteilerkasten links fast am Ende hat massive rot-weiße Anfahrschutzbügel, die weit mehr als nur einen dagegen fahrenden Kinderwagen aushalten dürften.

Auch hier Eure Meinung: footway oder service mit vehicle=no

PS: zwei weitere ähnliche Verbindungswege in dieser Wohngegend sind dagegen entweder mit VZ 239 beschildert oder klar vom Gehweg (normaler Bordstein) abgehend und damit in meinen Augen eindeutig footway.

Kannst ja mal eine Abstimmung machen, aber ich würde noch ein highway=path + vehicle=no in den Raum werfen. Ein highway=footway würde Reiter verbieten und wäre meiner Meinung nach alleine deswegen unpassend. Der highway=service wäre eine fast ebenbürtige Wahl. Ob path oder service würde ich davon abhängig machen, ob ohne ein Verbotsschild Autos fahren könnten oder nicht (Breite?). Also beim ersten dann eher path und beim zweiten service. Falls man das von den Bildern her überhaupt beurteilen kann.

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Beim zweiten Fall kommen in jedem Fall auch größere Fahrzeuge durch, auch normale LKW. Eng, aber problemlos machbar.
Im erste Fall dürfte der Weg ca. 2.20 bis 2.50 m breit sein, Kleinwagen und Mittelklasse sollte passen. Oberklasse und Stadtpanzer könnte schon eng werden.

für mich wäre beide path vehicle=no - egal wie breit - es dürfen dort keine Fahrzeuge fahren.

der einzige Grund der mir einfällt warum man das nicht als Fußweg ausgeschildert hat, ist dass man gerne Reiter dort durchlassen will.

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Ein hoher Bordstein macht das Radeln zwar schwierig, aber m.E. nicht verbotswidrig …
Es ist ja kein straßenbegleitender Gehweg, sondern ein eigenständiger Verkehrsweg.

Das Namensschild “Eggestraße” lässt mich zu service (alley) tendieren.

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zumindest gibt es bei hohem Bordstein keine Einfahrt, d.h. man quert den Gehweg und muss da schieben bis man auf den Weg kommt, oder darf man da über den Gehweg fahren?

Ich wüsste nicht, was dagegen spräche …
Gestern in einem anderen Fall hierzustadt in einem anderen Forum zu diesem Thema geschrieben, aus Effizienzgründen mal Copy&Paste:

§ 2 sortiert den fahrenden Längsverkehr einer Straße: alle auf der Fahrbahn. Ist ein Radweg vorh., die Radler ggfs. dort drauf.
§ 25 sortiert den Fußgängerlängsverkehr auf den Gehweg, sofern vorhanden
§ 12 sortiert den ruhenden Verkehr auf Fahrbahn oder Seitenstreifen.
QUERverkehr behandelt keiner dieser §§. Wären diese auch für den Querverkehr zuständig, dürfte niemand aus vbBs oder Grundstücken ausfahren. Der Weg ist hier kein wesentlich anderer Fall als eine Ausfahrt aus einem vbB.
Ob man legal queren kann, hängt davon ab, ob man den dort einmündenden Weg legal nutzen kann. Wäre es eine städtische Grünanlage, wüsste ich, wo ich die Erlaubnis fände. Ob die auch für diese Grünanlage des Landes B-W zuständig ist, weiß ich auf die Schnelle nicht, auf jeden Fall war jahrelang am Eingang eine Genehmigung angeschlagen. Vmtl. aktuell dort im Kleingedruckten zu finden (Bildlink)

ich würde sagen paragraph 10 StVO spricht dagegen:

§ 10

Einfahren und Anfahren

1Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. 2Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 3Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205stehen.

dadurch dass kein nicht absenkter Bordstein erwähnt ist darf man da auch nicht einfahren

“Warum da kein Fahrrad durch darf erschließt sich mir sowieso nicht und wird auch gern ignoriert.”

Ich habe einen Erklärungsversuch, warum hin und wieder irgendwo Fahrräder explizit verboten werden, obwohl sie objektiv keinerlei Problem darstellen würden. Machen wir in unserer Wohnanlage (durch die ein öffentlich zugänglicher Privatweg führt) nämlich auch. Das kommt bei uns daher, dass vor Jahren ein Radfahrer in der Nacht eine Absperrkette übersehen hat und schwer gestürzt ist. Der wollte uns dann auf hohen Schadenersatz verklagen. War zwar erfolglos, aber seitdem haben wir explizite Radverbotsschilder, obwohl uns Radfahrer prinzipiell überhaupt nicht stören - wir wollen uns damit nur von Sicherungspflichten und Haftungsfällen freistellen. Könnte man natürlich auch mit “Privatweg. Benutzung auf eigene Gefahr” regeln, aber das explizite Radfahrverbot greift auch dann noch, wenn ein Bewohner der Anlage im gesperrten Bereich einen Radunfall hätte.

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Erstens regelt dass nur das Einfahren auf die Straße, nicht hineinfahren in diese Bereiche. Außerdem wird gar nicht geregelt, was beim Fahren über einen hohen Bordstein gilt - d.h. du must nach diesem Paragraphen nicht blinken und nicht aufpassen :wink:

Es scheint jedoch als selbstverständlich angenommen zu werden, dass Verkehrsteilnehmer nicht über hohe Bordsteine fahren, sonst kann ich mir diese explizite Nennung des abgesenkten Bordsteines nicht erklären.

das Einfahren in den Straßenverkehrsraum ist ja gleichzeitig das Ausfahren aus diesem Fußweg / für Fahrzeuge gesperrter Weg. Du darfst nicht mit dem Fahrzeug auf dem Fußweg fahren, auch nicht drüberfahren wenn es keine Einfahrt ist und daher keinen abgesenkten Bordstein hat.

Das erinnert mich an “50 Gründe, einen Radweg zu meiden
Darin heißt es u. a.

Weil sie bislang noch keine Stelle gefunden haben, wo der Bordstein
genügend abgesenkt war, um gefahrlos aufzufahren.

Weil die harten Schläge - allein durch ungenügend abgesenkte
Bordsteinkanten im Schnitt alle zweihundert Meter einer - auf Dauer
die Bandscheiben ruinieren.

Manche Radfahrer legen sich die Regeln halt immer so aus, wie es gerade passt.

Ist mir aber egal, denn über diese Wege wollte ich hier gar nicht diskutieren, die waren schon als Fußweg getaggt und ich habe mich nach Ortsbegehung bereits entschieden, dass diese auch so bleiben.

Der einzige Weg, der zwei straßenbegleitende Fußwege miteinander verbindet, an deren Enden keine VZ 239 stehen, ist übrigens in der Mitte (in beide Richtungen) mit VZ 239 beschildert.
Dort berührt er das Ende einer Anliegerstraße, von dieser nur getrennt durch ein Drängelgitter. Offensichtlich hält sich hier die anordnende Behörde an die Verwaltungsvorschrift, nach der es der Klarstellung durch das Zeichen 239 nur dort bedarf, wo sich die Zweckbestimmung des Gehweges nicht aus dessen Ausgestaltung ergibt.

Viel wichtiger für mich ist jedoch die Frage, ob ein mit VZ beschilderter Weg diesen automatisch zu einem Fußweg macht (so ist es derzeit getaggt) oder ob service mit vehicle=no die bessere Variante wäre.

Ich gebe zu bedenken highway wird sonst immer nach erlaubter möglicher Nutzung und nicht nach aussehen getagged.

Jetzt, wo Du das schreibst …
Und ich Idiot habe habe dafür jahrelang fälschlicherweise immer verschiedene access-tags benutzt.

Ich zitierte ja schon dazu mich selbst von woanders: “Ob man legal queren kann, hängt davon ab, ob man den dort einmündenden Weg legal nutzen kann.”
Wenn der Weg gesperrt wäre, erledigt sich das mit dem Queren von selbst, aber …

… es ergibt sich aus nix in der StVO, dass ein hoher Bordstein ein Verbot zum Überfahren nach sich zieht. Man stelle sich vor, man fährt in einen Weg über einen abgesenkten Bordstein oder über gar nix ein und am anderen Ende wartet ein hoher Bordstein: Macht der die bereits geschehene Benutzung des Weges rückwirkend illegal? Auf welcher Basis soll man das riechen als ggfs. Ortsunkundiger?

Man hätte in § 10 einfach das “abgesenkt” weglassen sollen, das macht dort, im Gegensatz zu § 12, nur reichlich Interpretationsprobleme, wie Du schon selbst feststells … Wenn man über einen hohen Bordstein nicht aus einem Querweg einfährt, sondern sonstwo vom Gehweg, weil man dort mit dem Rad geparkt hat, gibt’s wieder eine §-10-Regel: “anderer Straßenteil”. Nur ist die definitionsgemäß für Querwege nicht zuständig … Weil das ist eine “andere Straße”, nicht nur ein Teil derselben Straße wie der straßenbegleitende Gehweg …

Ich stehe ja eher auf dem Standpunkt “Wo Gehweg dran steht, ist auch Gehweg drin” unabhängig von evtl. zusätzlichen Freigaben evtl. für Kfz und unabhängig von der Breite. Nur wenn kein Schild steht, kann man ggfs. vom äußeren Eindruck her (breit genug für Autos, also eher service) was anderes machen

Sorry, irgendwie hats mir beim Tippen am Handy die Ziffern unterschlagen. Siehe Fotos ganz oben: ich meine natürlich VZ 250. Und bei VZ 250 steht nicht “Gehweg” dran.
Daher muss ich die Frage korrekt wiederholen:
Viel wichtiger für mich ist jedoch die Frage, ob ein mit VZ 250 beschilderter Weg diesen automatisch zu einem Fußweg macht (so ist es derzeit getaggt) oder ob service mit vehicle=no die bessere Variante wäre.

Ok, ich korrigiere dann auch:

:wink:
Vz 239 “Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen.” + “st durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.”
versus
Vz 250: “Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.”
Für Reiter und Viehtreiber und Moppedschieber andere Zugänglichkeiten und bei Freigaben muss beim 250 keine Rücksicht auf Fußgänger nehmen, die ja nach § 27 dann am Rand gehen müssten … flöt :wink:

Die Gesetzestexte kenne ich.

Könntest Du anstatt den Gesetzestext zu zitieren bitte auf meine einfache Frage eine einfache Antwort geben?
Ist ein Weg mit VZ 250 ein Fußweg (weil Fahrzeuge sind ja verboten, bleiben nach landläufiger Meinung nur noch Fußgänger übrig) - und folglich in OSM als highway=footway zu mappen?
oder
Ist dieser Weg mit VZ 250 kein Fußweg (weil nicht als solcher beschildert) - und folglich nicht als highway=footway zu mappen, sondern als einen anderen geeigneten (zutreffenden) highway=*. Anders formuliert: da Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh ausdrücklich zulässig sind, kann es kein Fußweg sein (wo diese ausdrücklich ausgeschlossen wären)
Das Schieben von Zweirädern lasse ich mal außen vor, das ist bei Gehwegen ja nicht absolut ausgeschlossen, sondern nur bei erheblicher Behinderung.