Welcher highway=* - footway oder service (alley)?

Eben drum habe ich aus meinem ersten Standpunkt ja den Gehweg rauskorrigiert! :wink:

Ich zitierte ja schon dazu mich selbst von woanders: “Ob man legal queren kann, hängt davon ab, ob man den dort einmündenden Weg legal nutzen kann.”

es gibt halt keinen “einmündenden” Weg wenn dort ein Gehweg mit einem nicht abgesenkten Bordstein ist. Du darfst jedenfalls nicht von einer Straße auf die andere fahren über einen dazwischenliegenden Gehweg, außer der Bordstein wäre dort abgesenkt.

Viel wichtiger für mich ist jedoch die Frage, ob ein mit VZ 250 beschilderter Weg diesen automatisch zu einem Fußweg macht (so ist es derzeit getaggt) oder ob service mit vehicle=no die bessere Variante wäre.

Fußweg mit horse=yes

Natürlich ist da ein real existierender einmündender Weg! Als Fußgänger ohne Rolli kannst Du umgebremst auch über einen hohen Bordstein auf die Fahrbahn dabbe, um auf der anderen Straßenseite weiterzulaufen. Und auch mit einem Rad ist das kein wirkliches Problem, in Gegenrichtung beherrschen das auch genug Radler (ich nicht, ich nehme eine kurze Gedenkpause, um es hochzulupfen).

Das ergibt sich aus nichts in der StVO!

Das ergibt sich aus nichts in der StVO!

doch, weil du auf der Fahrbahn fahren musst und nicht auf Gehwegen fahren darfst

Ich habe oben schon geschrieben, dass der § 2 nur den LÄNGSverkehr einer Straße regelt. Würde das dortige FahrbahnGEbot auch für den Querverkehr gelten, dürfte man aus einem hohen Anteil der Grundstücke, verkehrsberuhigten Bereichen, Fußgängerzonen mit Freigaben und auch aus so mancher “normalen” Straße nicht ausfahren und auch nicht einfahren.
Parke bspw. nie im Karlsruher Karlstadt-Parkhaus, denn der normale Weg raus führt über einen Gehweg ohne §-10-Bordstein:
https://www.mapillary.com/app/?lat=49.0085395&lng=8.402145&z=18.563921923513245&pKey=353008377725746&focus=photo&x=0.5014713901376531&y=0.6834033508788149&zoom=1.5672215108834826

genau, wenn der Gehweg nicht abgesenkt ist, darf man dort auch nicht ausfahren. Kannst es ja dem Ordnungsamt melden. Ich sehe in deinem Beispiel ehrlich gesagt nicht genau, wie es dort aussieht, die Blickrichtung die verlinkt ist sieht für mich nach abgesenktem Bordstein über eine größere Länge aus.

Es scheint als wäre es evtl. auch möglich, eine Genehmigung für eine Zufahrt ohne abgesenkten Bordstein zu bekommen (Ausnahme).

in § 10 steht das mit dem abgesenkten Bordstein nach einem “oder” - dort ist dann wohl eines der anderen Kriterien zutreffend.

Doch

Warum sollte ich. Nach meiner StVO-Interpretation ist es da kein Problem, auszufahren. Nur nach Deiner …

Man kann den Ausschnitt bei bedarf bewegen und zoomen … Dann könnte man sehen:

Auf der Kreuzung ist nirgends ein Bordstein. der Gehweg ist ohne Unterbrechung hellgrau durchgepflastert. der Asphalt des Bankhofs, der Hebelstr. und der südl. Lammstr. schließt daran ohne Bordstein an, ebenso die dunkel gepflasterte Kreuzungsmitte und die Fußgängerzonenfläche ohne Bordsteine. Man quert also den durchgehenden Gehweg, illegal nach Deiner Meinung, denn …

Nein.

Das ist eine andere Sache. Mit’m richtigen Geländewagen, der diesen Namen verdient (also keine SUV) kommt man über jeden hohen Bordstein aus einem Grundstück raus und DA ist das ODER relevant, weil es im § 10 nur heißt “Wer aus einem Grundstück …” und nicht “aus einer amtlich genehmigten Grundstücksausfahrt”. Ebenso trifft das ODER auch für den Ausfahrenden aus der Fuzo Lammstr. südlich der Kreuzung. Nur für die Ausfahrenden aus dem Bankhof hat § 10 nix passendes parat für eine Erlaubnis der Gehwegquerung, wenn man auf dem Standpunkt stünde, man bräuchte für das Queren eines Gehweges eine. Braucht man aber nicht, § 2 regelt nur den Längsverkehr, nicht den Querverkehr.

im Paragraf 10 geht es ja nicht spezifisch um Gehwege, in den anderen Fällen gibt es vermutlich keinen Gehweg zwischen der Straße und dem Feature von dem man kommt. Man darf Gehwege weder in längs noch in andere Richtung befahren

Hier noch die Quelle meiner Rechtsmeinung. Wusste gar nicht mehr, dass ich die nahezu wörtlich aus’m alten Bouska habe :wink:


Ist dieselbe Quelle wie hier erwähnt:
https://wiki.openstreetmap.org/wiki/User:MitteloberrheinischerWaldameisenschreck/Bouskas_abgesenkte_Bordsteine

1 Like

Die Situation des Überquerens eines Gehweges hat nie jemand in Frage gestellt. Dagegen hat der Bankhof durch seine bauliche Ausgestaltung klar eine Fahrbahn und ist demzufolge kein Gehweg.
Im Übrigen heißt es, “Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.” - dies ist hier gegeben.

Weder dies noch

nimmt in irgendeiner Weise Bezug auf meine Fragestellung (die ich eigentlich gar nicht gestellt habe, denn mir war es ja klar).
In Deinen Rechtsquellen geht es lediglich um die Überquerung eines längs zur Straße verlaufenden Gehweges (Bürgersteig) bzw. wie ein abgesenkter Bordstein zu bewerten ist. Es wird an keiner Stelle eine Aussage darüber getroffen, wie ein Weg, der von dem straßenbegleitenden Gehweg im rechten Winkel abzweigt, rechtlich zu bewerten ist. Und zwar, wenn da kein abgesenkter Bordstein ist.

Eine solche Situation ist gemeint:

Straße, parallel dazu ein Gehweg, von der Fahrbahn deutlich abgegrenzt durch einen “normalen” Bordstein. Vom Gehweg abgehend im rechten Winkel ein Weg, gleicher Belag, gleiche Höhe, keine Beschilderung (das Schild links gehört zur links außerhalb des Bildes befindlichen Grundstücks- und Parkplatzzufahrt mit abgesenktem Bordstein - auch eine klare Sachlage).

Für mich ist der abgehende Weg:

und für Dich:

Wenn man dort mit dem Rad langfahren dürfte, dann darf man natürlich auch den längs zur Straße führenden Gehweg überqueren - das ist keine Frage.
Ich zweifle aber, dass man diesen abgehenden Weg überhaupt mit Fahrrad befahren darf (es werden viele trotzdem tun, keine Frage, wo kein Kläger kein Richter). Ich möchte es einfach korrekt in OSM abbilden.

Doch, @dieterdreist stellt das penetrant in Frage, ob man Gehwege queren darf.

Der Bankhof selbst hat eine Fahrbahn, ja, aber die dortige Trennung Fahrbahn und Möchtegerngehwege endet vor Erreichen der nächsten Straße und man muss zur Weiterfahrt einen durchgehenden Gehweg queren und der hat keinerlei Bordsteine, so dass dieter sich nicht auf eine Absenkung aus § 10 berufen könnte und somit darf ER nicht drüberweg …

Du bist trotzdem “schuld”, weil Du schon im Startbeitrag ins Spiel brachtest, dass es ein Gehweg sein müsste, wäre dort “eine klare Bordsteinkante” und das ist so falsch.

Richtig, aber vor allem stellt die Quelle klar, dass § 2 nur für den Längsverkehr gilt und damit auch das Gehwegfahrverbot nur in Längsrichtung der Straße mit dem straßenbegleitenden Gehweg und § 2 daher KEINE Aussage treffen kann, ob man aus IRGENDWAS heraus einen Gehweg queren darf oder nicht. Dieter behauptet aber penetrant, weil man einen Gehweg nicht befahren darf (aus § 2 heraus), darf man ihn auch nicht queren. Und genau das ist ine unzulässige Ausdehnung des Geltungsbereichs von § 2.

Richtig.

Für Dieter schon, der sagt, man dürfe nicht, an ihn war die Quelle hauptsächlich gerichtet.

Das aus dem hohen Bordstein abzuleiten, wäre aber nicht zulässig. Das hieße ja: Würde man den FÜR ROLLIS absenken, so wie es sein sollte, würde man Radeln automatisch legalisieren. Oder wenn der Weg bzw. das damit verbundene Wegenetz irgendwo anders mit abgesenktem Bordstein oder ohne Bordstein angebunden, wäre das dann eine Einbahnstr. für Radler, die über den hohen Bordstein runter dürfen, weil sie davon an der anderen Stelle nix ahnen können, aber nicht zurück wegen diesem? Ne, wenn man den hohen Bordstein als Maßstab nimmt, kommt man vom einen Problem zum nächsten …
Ich weiß es nicht, aber hier in dem Bsp. könnte fraglich sein, ob das überhaupt nach StVO geht oder ob es als Privatgrund nicht vielleicht in den Regelungsbereich des Grundstückseigner liegen könnte per Hausordnung an seine Mieter oder so … Oder auch ohne eine solche: Würde er in den Häusern Radabstellplätze anbieten, würde ich von Radfahrerlaubnis ausgehen, denn bei Autoabstellplätzen ginge auch niemand davon aus, das man es dorthin schieben würde etc.

Diffizil …
Es gibt Regeln, wenn es Feld- oder Waldwege wären, aus den Naturschutz- oder Waldgesetzen der Länder heraus. Wären es Grünanlagenwege, könnte man in kommunalen Satzungen nachlesen. Bei Privatwegen definert es der Eigentümer. Aber es bleiben genug öffentliche Wege übrig, die, wenn sie nicht beschildert sind (oder in einem Wegenetz nicht vollständig oder gar widersprüchlich beschildert), nicht wirklich klar geregelt sind. Hohe Bordsteine sind ungemütlich für Radler (und anderes), aber m.E. kein rechtliches Hindernis (so wie Pfosten rein praktisch gegen Autos wirken, rechtlich ohne Schild aber nicht gegen Motorräder).
Was man praktisch draus macht …
Die meisten wohl footways …
Aber in Deinem Startbeitrag hast Du ja teilweise Schilder, nämlich 250 und für die war die Frage glaub schon längst erledigt … Aber ich wiederhole mich: Den Bordstein hast Du ins Spiel gebracht!!1 :wink: