Das sind alles fachlich sinnvolle Argumente, für OSM jedoch wenig relevant. Wir stellen nur rechtsverbindliche Regelungen und keine unverbindlichen Planvorstellungen dar. Wenn es in dem Gebiet massive Probleme gibt muss man es als Schutzgebiet ausweisen und ein Wegegebot mit Beschränkung auf markierte Wege erlassen, dann wird auch in OSM alles als gesperrt markiert.
Ergänzung: Es gibt ja schon eine Verordnung für das FFH-Gebiet, da müsste man dann vielleicht den § 4 Abs. 2 ziehen um die Bereiche zu sperren. REVOSax Landesrecht Sachsen - VO Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Tafelberge und Felsreviere der linkselbischen Sächsischen Schweiz“