Ich weiß, dass es schwierig ist, aber man muss auch den Aufbau und den Inhalt von Gesetzen verstehen. Du beziehst Dich ja auf § 11 Abs. 3 SaechsWaldG und interpretierst daraus, dass auch ohne irgendwelche Genehmigungen Sperren zulässig sind. Das ist jedoch nur teilweise richtig. Lass es mich mal von hinten aufrollen:
(3) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von
…
4. forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.
Um solche Einrichtungen geht es hier jedoch nicht. Höchstens um Rückegassen, wenn man diese nicht als Wege sondern als forstbetriebliche Einrichtungen sehen will. Rückegassen sind schon im EIgeninteresse der Waldbauern gekennzeichnet und als solche zu erkennen. Rückegassen werden in OSM üblicherweise nicht erfasst. Sollten Rückegassen erfasst sein, dann kann man die Kennzeichnung mit Foto dokumentieren und meinetwegen löschen (Foto als Nachweis/Begründung im Changeset verlinken), alternativ (habe ich schon länger im Auge) als highway=logging_trail taggen.
(3) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von
…
3. Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
Forstkulturen und Pflanzgärten wird man i.d.R. auch als Laie erkennen. Schonungen sind sogar oft eingezäunt.
Naturverjüngungen sind für den Laien dagegen oft nicht als solche erkennbar. Im eigenen Interesse sollten diese durch den Forstbetrieb gekennzeichnet werden, dann lässt sich daraus auch ein Betretungsverbot ableiten. Das Betretungsverbot erstreckt sich jedoch nur auf die weglose Fläche, nicht auf Wege (sonst wären diese vom Gesetzgeber wie unter Nr. 1 und 2 explizit erwähnt). Schwierig ist, wie bereits erwähnt, die Abgrenzung, wann ein Weg ein Weg ist und wann noch nicht.
Aus der Naturverjüngung allein lässt sich also keine Wegelöschung ableiten.
(3) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von
…
2. Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlages oder der Aufbereitung von Holz,
Das dürfte soweit unstrittig sein, schon allein im Eigenschutzinteresse des Wanderers. Hier sind auch ausdrücklich Wege erwähnt. Solche Sperrungen sind i.d.R. kurzzeitig und bedürfen daher keiner Genehmigung durch die Forstbehörde. Sie sind lediglich anzeigepflichtig. Aus Haftungsgründen werden solche Sperrungen i.d.R. deutlich sichtbar gemacht. Da solche Sperrungen eher kurzzeitiger Natur sind, werden diese ohnehin nicht in OSM erfasst. Aber auch das ist hier nicht Gegenstand der Diskussion.
(3) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von
- gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
An dieser Stelle kommt dann § 13 ins Spiel, der dann regelt, aus welchen Gründen Waldflächen und Waldwege gesperrt werden dürfen und wie die Vorgehensweise dafür ist. Kurzzeitige, genehmigungsfreie aber anzeigepflichtige Sperrungen werden in OSM sowieso nicht erfasst. Längerfristige oder dauerhafte Sperrungen bedürfen - ich wiederhole mich - der Genehmigung durch die Forstbehörde. Bei Erholungswald, und laut WebAtlasSN handelt es sich in den hier diskutierten Bereichen weitgehend um Erholungswald, der Genehmigung durch die Gemeinde.
Wenn Dir der Forstbetrieb solche Genehmigungen vorlegt oder zeigt, wo diese online abrufbar sind, dann bitte hier verlinken oder mit Fotos dokumentieren. Dann können wir hier lösungsorientiert weiterdiskutieren, wie solche Wege korrekt zu taggen sind. Löschen ist jedenfalls keine Lösung.
Wenn Du vor Ort Dinge erfasst, insbesondere Sperrungen durch Schilder oder Verbau, dann mach bitte georeferenzierte Fotos, idealerweise direkt mit Mapillary zum Hochladen. Dann können wir hier am konkreten Beispiel sachlich und lösungsorientiert weiterdiskutieren. OSM verweigert sich nicht einer Löschung, sondern stellt hohe Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit - in erster Linie “on the ground”, mindestens jedoch konkret vorhandene Anordnungen/Rechtsverordnungen.
Edit: bislang wurde nichts verifizierbares vorgelegt:
- nach Ortsbegehung gibt es keine Verbotsbeschilderung, im Gegenteil: teilweise sind nach wie vor Wanderwege ausgeschildert.
- weder der Forstbetrieb hat konkrete Sperrungen nachgewiesen noch hat die Gemeinde auf eine schriftliche Anfrage reagiert.