Wie Du sicher gelesen haben wirst, wurden die relevanten Paragraphen bereits 6 Beiträge vor die Zitiert.
Nein, das steht ja auch in §13.
Von Naturschutzbehörde hat m. W. auch keiner was geschrieben.
Eben! Die Forstbehörde! Nicht der Forstbetrieb und nicht der Waldbesitzer.
Jetzt bist Du nicht mehr der einzige vor Ort.
Insoweit Du Dich auf die Naturverjüngungen beziehst: Das Betretungsverbot bezieht sich nur auf die Waldfläche, nicht auf Waldwege (sonst wären diese wie bei den beiden vorstehenden Punkten explizit erwähnt worden).
Schwierig ist es bei kaum sichtbaren und wenig genutzten Trampelpfaden - wann ist es noch Wald(-fläche)und wann ist es bereits ein Weg? Im Zweifel muss da der zuständige Forstbetrieb oder Waldbesitzer ein Schild aufstellen oder - wen das nicht reicht - den Weg verbauen mit ein paar dünneren Stämmen und reichlich Gestrüpp.
Vielleicht war es ungefragt in Wild-West-Manier. Mich wundert, dass da 18 Jahre lang niemand was dagegen unternommen hat. Und wenn sich da ein Bürgermeister nicht kümmert, gibt es übergeordnete Stellen, Aufsichtsbehörde und letztlich Gerichte.
Vielleicht basiert dasaber auch auf § 31 Landeswaldgesetz:
§ 31
Erholungswald
(1) Wald in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Heilbädern, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsräumen kann durch Rechtsverordnung der Forstbehörde zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.
(2) 1Soweit es sich um Erholungswald mit überwiegend örtlicher Bedeutung handelt und der Erholungswald auf dem Gebiet nur einer Gemeinde liegt, kann die Erklärung nach Absatz 1 durch Satzung der Gemeinde erfolgen. 2Die Satzung bedarf der Zustimmung der Forstbehörde.
(3) In der Rechtsverordnung oder der Satzung können
- die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang vorgeschrieben werden,
- die Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher beschränkt werden,
- die Waldbesitzer verpflichtet werden, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen sowie die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden und
- Vorschriften über das Verhalten der Waldbesucher erlassen werden.
(4) Privatwald soll nur dann zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staatswald und Körperschaftswald zur Sicherung des Erholungsbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen ihrer Lage nicht oder nur geringfügig für die Erholung in Anspruch genommen werden.
(5) Der Entwurf der Rechtsverordnung oder der Satzung ist mit den Karten, auf die verwiesen ist, in den betroffenen Gemeinden und bei der Forstbehörde für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen, Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Einwendungen während der Auslegungsfrist bei der Forstbehörde, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 bei der Gemeinde vorgebracht werden können.
Grundsätzlich unterstütze ich die Belange des Natur und Waldschutzes. Wenn dafür Wegesperrungen erforderlich sind, ist das für den einzelnen vielleicht bitter, aber nachvollziehbar.
Erstens gibt es sie, die Lösungen. Man muss sie nur konsequent und richtig anwenden. Eine Löschung gleich im ersten Schritt ist jedoch so ziemlich die falscheste Lösung - das ist ungefähr so wie: ich binde mir die Augen zu, was ich nicht mehr sehe ist nicht mehr da. Und dann kam ein anderer daher mit unverbundenen Augen …
Und zweitens: einen viel stärkeren Einfluss haben Portale wie Komoot und Strava, wo jeder user seine Wegbeschreibung und seinen GPS-Treck hochladen und veröffentlichen kann - völlig unabhängig von OSM-Daten.
Der richtige Weg ist jedenfalls:
- erst die korrekte und konkrete Rechtsgrundlage benennen und sich die Sperrung von der zuständigen Behörde genehmigen lassen
- die Wege vor Ort mindestens durch Beschilderung sperren
- dann die Weg ein OSM mit den entsprechenden richtigen access-tags versehen
- nötigenfalls die Wege aktiv mit Sperren verbauen und diese korrekt in OSM taggen
- nach einigen wenigen Jahren kann ein Weg auf abandoned gesetzt werden, wenn er sichbar beginnt zuzuwachsen
- nach etlichen Jahren, wenn der ehemalige Wegverlauf nicht mehr sichtbar ist, kann er auch in OSM gelöscht werden.