Routenplaner scheitern an "Anlieger frei" in Fußgängerzone

Da wäre ich mir nicht so sicher. Denn laut StVO werden Reiter, selbst wenn sie absteigen und ihr Pferd führen, zum Fahrzeugverkehr hinzugezählt und müssen die Fahrbahn benutzen und es gilt die Rechts-vor-Links-Regel. Auch ist generell das Reiten und auch Führen auf Fußwegen oder Radwegen verboten, nicht nur auf den blau ausgeschiderten sondern auch auf dem unbeschilderten Bürgersteig, und natürlich in Fußgängerzonen. Andererseits gilt das Verkehrzeichen DE:250 - Verbot für Fahrzeuge aller Art - ausdrücklich nicht für Reiter.

Wenn also eine Fußgängerzone, die ja für Ross und Reiter tabu ist - egal ob reitend oder führend - für Anliegerfahrzeuge freigegeben ist, bin ich mir nicht sicher, ob damit auch reitender Anliegerverkehr zugelassen ist. Es gibt anscheindend keine rechtliche Regelung dazu und es müsste im Falle eines Falles ein Gericht klären, was richtig oder falsch wäre.

Insofern sollten wir uns in OSM an das halten, was sicher ist und in einem solchem Falle besser gar keine Aussage zum Reiten machen als eine falsche, also im Sinne von:

interessanterweise sind die Bußgelder für Reiter offenbar von 1928:
Sie ha­ben Ih­re Pfer­de im Stra­ßen­ver­kehr lau­fen las­sen, oh­ne dass die­se von ei­ner ge­eig­ne­ten Per­son be­glei­tet wur­den.
… mit Ge­fähr­dung 5 Euro
… mit Un­fall 10 Euro
Sie ha­ben Ihr Pferd von ei­nem Kraft­fahr­zeug aus ge­führt. 5 Euro

Fällt das nicht unter das Gebot andere nicht zu behindern? Gleiches gilt doch auch für eine Handkarre mit entsprechend breiter Ladung oder schon beim Tragen von sperrigen Gegenständen.

Nein, das begründet sich in §28 der StVO, in der es u.A. heißt “Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen.” und damit gilt gemäß §2 (1) “Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen” - so wird es jedenfalls in den einschlägigen Verlautbarungen zum Reiten im Straßenverkehr begründet, z.B. hier: https://www.pferd-aktuell.de/breitensport/ausreiten-und-ausfahren/gesetzliche-bestimmungen

§28 wird ganz offensichtlich (im Zusammhang mit der Festlegung, dass anderer als Fußgängerverkehr den Gehsteig, einen mit dem blauen Schild ausgeschilderten Fußweg oder eine Fußgängerzone nicht benutzen kann, es sei denn, dieser andere Verkehr wird durch Zusatzschild zugelassen - siehe Anlage 2 zur StVO) so verstanden, dass Reiten und Führen eines Pferdes dort nicht zulässig ist.

verstehe ich persönlich so, dass eine Ausnahmeregelung, die Anliegern erlaubt, mit dem Auto durch einen Abschnitt einer Fußgängerzone zu fahren, sinngemäß auch bedeutet, dass ein Anlieger diesen Abschnitt auch mit dem Pferd entlangreiten darf. Aber dass ist nun allein meine persönliche Auffassung, ich habe im Internet nichts zu dieser Frage gefunden.

Wenn auf einem Schild steht “Zufahrt Foo frei”, ist das eine “für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehende Verkehrsregeln und Anordnung”?
Interessanterweise scheint es egal zu sein, auf was man reitet, d.h. Esel, Elefanten und Kamele wären da auch eingeschlossen wie es aussieht. Vermutlich ist aber nur das Reiten auf Tieren gemeint, und nicht z.B. auf Maschinen / Robotern?

Moin,

genauso gut könnte man fragen, wie/wo man ein Warp-fähiges Hoover-Board einordnen muss. :wink:
Soll hießen: Fortbewegungsmöglichkeiten oder -hilfsmittel kann man schlecht in Verordnungen erfassen, wenn sie zum Zeitpunkt der Erstellung noch gar nicht oder kaum existieren.
Siehe Pedelec-/S-Bike oder Scooter.

Grüße
Georg

Interessant, wieder was gelernt. Dann ist horse=* in D eine Unterkategorie für vehicle=* außer bei DE:250.