Das Faktum an sich ist nicht geschützt. Wenn du basierend auf der Presse-Meldung etwas eintragen kannst, ist dies legal. Man sollte sich aber sicher sein, dass es vor Ort dann auch wirklich ein Faktum ist.
Außer eine Zeitung gilt als Datenbank, dann ist der Inhalt unabhängig davon geschützt.
Sind die Inhalte Ergebnis einer Auswahl? Sind sie systematisch angeordnet? Kann man einzelne Informationen entnehmen? Das wären Anhaltspunkte für einen Schutz in der EU.
Wenn eine Zeitpunkt das abdruckt, ist das ein Zitat. Die Urheberrechte bleiben dabei unberührt.
Aus der Karte gewonnene Daten, die du in OSM einträgst, veröffentlichst du unter einer freien Lizenz, die eine Weiternutzung ohne Namensnennung erlaubt. Das darf nur der Urheber der Karte, weil sie als Datenbankwerk geschützt ist.
Bei dem Foto kommt es darauf an, was du damit machst. Es ist kein Datenbankwerk und auch kein Teil von einem, du kannst die Informationen, die du aus Ansicht des Bildes gewinnst, also in OSM eintragen. Du dürftest das Bild selbst aber z.B. nicht unter einer freien Lizenz bei Wikimedia Commons hochladen.
Also kann ich alles was unter § 5 Abs 1 fällt zum Mappen hernehmen, weil das keinen urheberrechtlichen Schutz genießt? Das wären Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen.
Spontan fällt mir da jetzt eine öffentliche Ausschreibung ein. Sowas enthält praktisch immer eine detaillierte Karte und für den eingangs erwähnten Radweg gab es z.B.auch so eine Ausschreibung. Wäre so eine Ausschreibung eine amtliche Bekanntmachung im Sinne von § 5 Abs 1 ?
Das erste tut nix zur Sache und das zweite sehe ich auch so, deshalb wurde die Meldung vom Moderator abgelehnt. Angesichts ständiger Übermoderation musst Du den Moderatoren schon ausreichend Zeit geben, das zu prüfen.
Laut meinem Link (bezieht sich auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs) handelt es sich bei öffentlichen Ausschreibungen um “andere amtliche Werke”, also wäre dann Abs. 2 relevant.
Dann kann ich die Informationen die ich aus der Ansicht von einem Google StreetView Bild erkenne, in OSM eintragen? Oder unterscheidet man zwischen Pressebildern und “anderen” Bildern?
Das Bild in Google StreetView ist Teil einer Datenbank und damit rechtlich anders zu bewerten als ein einzelnes Foto, das ein Beamter für eine Pressemitteilung gemacht hat.
Nur noch eine letzte Frage zu meinem Verständnis: Wenn das Bild des Beamten in ein DAM hochgeladen wurde und daraus für die Pressemitteilung heruntergeladen wurde, ist es dann nicht auch eine Datenbank?
(Ich muss nochmal betonen, dass ich hier nur mein Laienverständnis wiedergebe)
Es reicht nicht, etwas in eine Datenbank zu werfen, das Erstellen der Datenbank muss einen gewissen Aufwand darstellen. Ein Telefonbuch ist nicht geschützt. Aber wenn Google Fotos, GPS-Daten, Kartenmaterial, POI-Daten und 3D-Modelle miteinander verwurstet und daraus Google Maps macht, schon.
Der BGH scheint das in einem Urteil anders gesehen zu haben:
Nach den Worten des I. BGH-Zivilsenats sind die Teilnehmerverzeichnisse zwar nicht als urheberrechtliche Werke einzustufen. Sie stehen jedoch seit dem 1. Januar 1998 als Datenbanken einheitlich in der Europäischen Union unter einem besonderen Schutz. Dieses Leistungsschutzrecht sei nicht auf elektronische Datensammlungen beschränkt, sondern gelte auch für herkömmliche Telefonbücher, befand der BGH.
Um nochmal auf den Radweg zurückzukommen: könnte ich den dann zumindest irgendwie “freihändig” eintragen, um aufzuzeigen, dass man die B2 nicht überqueren muss, sondern dass man auch untendurchtauchen kann? Wie er dann genau verläuft ist ja eher zweitrangig.
Ansonsten muss ich dann passen, das scheint ja ein ziemliches Minenfeld zu sein. Vielleicht mappe ich in Zukunft mehr in Österreich, aber da gibt es dann wieder andere Probleme…