Nach Suche im alten und neuen Forum habe ich diesbezüglich nichts gefunden. Vielleicht habe ich das Konzept auch nicht verstanden, aber wie ist das bezüglich Haftung?
Ich gebe einen existierenden Wanderweg in OSM ein und deklariere ihn zu leicht oder er endet an einem Abgrund, was ich aber nicht einzeichne und es kommt zu einem Unfall. Wie schaug es mit der Hafung aus? Man könnte ja sagen ich habe nicht sorgfältig gearbeitet und trage deswegen eine Mitschuld?
Laut Alpverein ist der Wanderer für sich selbst Verantwortlich. Gekennzeichnete Wanderwege müssen von der jeweiligen Stelle ausgezeichnet und gewartet werden. Das versicherungstechnische Risiko liegt aber auch hier beim Wandernden.
um mal den Bogen zu zum Beitragsfaden Erfassen von Naturwaldreservaten zu spannen. Die da genannten freigegebenen Daten entfalten auch keine Rechtsverbindlichkeit:siehe Downloaddienst:
So eine Klausel hineinzuschreiben, ist das Eine - ob sie auch nach deutschem Recht wirksam ist, wäre etwas ganz Anderes. Das Land NRW hält sie in einem Kurzgutachten für unwirksam. Je nach konkretem Fall könnte auch grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden, wenn man einen schwierigen Steig nur als highway=path einträgt.
Von der juristischen Seite habe ich keine Ahnung - aber viele highway=path ohne sonstige Tags, die ich in den letzten Jahren benutzt habe, sind mehr als 10 Jahre so drin - die benutzt halt kaum jemand. Und ich erinnere mich nachher zu Hause nicht mehr an alle Einzelheiten dieser Wege. Nein, kein Gebirge, “nur” Schichtstufenland.
Ansonsten gibt es im internationalen Bereich gefühlt jede Wohe ein neues Topic zur Bandbreite von highway=path und den daraus resultierenden Problemen. Ich habe inzwischen das Interesse an diesen Diskussionen verloren, da es für mich unwahrscheinlich erscheint, dass sich in absehbarer Zeit etwas ändert
Das man im Internet nicht einen Hinweis darauf findet, dass irgendwann mal ein Kartenverlag haftbar gemacht wurde dafür, dass ein Weg falsch eingezeichnet wurde, ist für mich ein Zeichen dafür, dass es keine solche Haftung gibt.
Das Wege falsch eingetragen sind, gibt es ja schon, seit es Karten gibt. Ich war als Jugendlicher schon ein ziemlicher Karten-Fan. Da gab es auf Stadtplänen, Wanderkarten und Messtischblättern so manchen Weg oder manche Straße, die es so nicht mehr gab, manchmal auch noch nie gegeben hatte.
Es kann sich auch niemand herausreden, wenn ihn das Navi mit einem Sattelzug in eine Straße hineinmanövriert hat, aus der er nicht mehr herauskommt, obwohl am Straßeneingang ein Verbotsschild stand. Es kann sich auch niemand herausreden, ein Tempolimit seit in OSM nicht eingetragen gewesen oder habe das Navi falsch angezeigt, deswegen sei man nicht schuld, zu schnell gefahren zu sein.
Karten sind immer nur Orientierungshilfen. Maßgeblich ist aber immer die Situation vor Ort.
Wenn ein Wanderweg schwieriger ist, als in OSM eingetragen, muss eben der Wander umkehren. Sollte der Wanderweg abrubt an einer Klippe enden, obwohl er durchgehend eingezeichnet ist, haftet nach meinem Rechtsempfinden höchstens der Grundbesitzer, auf dem sich der Pfad befindet, dass er kein Warnschild aufgestellt hat oder eine Absperrung. Die Verkehrssicherungspflicht liegt nicht Kartographen. Gefahren müssen vor Ort kenntlich gemacht werden.
Bin da im Grunde ganz bei @Galbinus. Ich könnte mir höchstens vorstellen, dass in einer Situation, in der ein Kartenanbieter mehrfach auf ein Problem aufmerksam gemacht wurde (“Ständig stürzen hier Autos ins Meer, weil Du eine Brücke eingezeichnet hast, die es nicht gibt”) und das Problem theoretisch auch lösen könnte, sich jedoch weigert - dass man dann irgendwann gegen ihn vorgehen kann.
Mammi71
(One feature, Six mappers and still More ways to map it)
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Gab es nicht so einen Fall in Amerika, wo ein Auto in einen Creek stürzte (mit Todesfolge)? Die Familie wollte Google verklagen. Ich weiß nicht, wie das ausgegangen ist.
Auch wenn die Haftungsbeschränkung mit deutschem Recht nicht vereinbar sein sollte, bedeutet dies im Umkehrschluss noch lange nicht, dass hier eine Haftung bei unvollständigen, falschen oder veralteten Kartendaten besteht.
Schon alleine da sich Gegebenheiten vor Ort jederzeit ändern können, ist davon auszugehen, dass Karten nicht immer den aktuellen Zustand vor Ort darstellen bzw. veraltet sind.
Besonders in den Bergen kann sich die Schwierigkeit von Wegen, etwa durch Erdrutsche, Regen, Schnee oder Nebel auch plötzlich ändern.
Von Wandernden wird ein hohes Maß an Eigenverantwortung erwartet.
Erfolgsaussichten vor Gericht dürften hier keine vorhanden sein.
Mir ist auch kein entsprechender Fall bekannt.
Ja, selbst amtliche Karten enthalten oft keine Angaben zur Schwierigkeit von Wegen und es sind manchmal Wege, welche schon längst nicht mehr begehbar oder verfallen sind eingezeichnet.
Die Tourenbeschreibung ist übrigens auch weiterhin online, dies spricht auch nicht gerade für entsprechende juristische Folgen:
Naja, wenn die damals so schon drin stand, kann ich es nicht verstehen, dass diese Tour - von einem Weg will ich nicht sprechen - für eine Schülergruppe überhaupt in Betracht gezogen wurde.
Ja, der Text enthält einige Passagen, die ausschließlich für eine bestimmte Personengruppe passen und die leicht missverstanden werden können, angefangen bei der Überschrift:
Diese Textpassagen für eine T4-Tour spiegeln in meinen Augen die hier immer wiederkehrenden endlosen Diskussionen um die Verwendung von highway=path für solche Wege wider, die ja selbst T6 (oder gar höher) noch als path ansehen, siehe Wiki, letztes Bild ( File:Difficult Alpine Hiking, Traunstein Ostgrat.jpg - OpenStreetMap Wiki )