Das ist irrelevant. Weil ICH muss mich drauf verlassen können was beschildert ist. Auch illegale Beschilderung ist gültig. Wir können ja vor dem Verwaltungsgericht klären lassen das sie ein Schild
aufstellen.
Und nein - Da hat die letzten 15 Jahre keins Gestanden. Schon bevor das Kreishaus und die Siedlung entstanden ist hat da kein Schild gestanden. Das Schild an der Herzebrocker Straße hat sich in 30 Jahren nicht bewegt. Die Siedlung da hat aber das Zone 30 dazu bekommen.
Und keine Ahnung was das rumreiten auf der Rechtwidrigen Anordnung der Zone 30 soll.
Ja - Behörden machen Fehler. Wenn ich da mit mehr als 30 geblitzt werde muss ich zahlen. Da steht ein Schild. Selbst wenn die Verkehrsrechtliche Anordnung rechtwiedrig ist muss ich zahlen. Ich kann dann die Entfernung verlangen. Aber zahlen muss ich trotzdem.
Wir haben das hier alles in GT lang und breit schon durchgeklagt. Rechtswidrig angeordnete Radwege sind auch angeordnet und Benutzungspflichtig. Solange das Schild da steht ist der angeordnet. Und wenn die Stadt sich weigert dann muss man vor dem Verwaltungsgericht die erst verklagen, recht bekommen, dann muss die Stadt die Schilder entfernen und DANN darfst du auf der Fahrbahn fahren.
Hab ich hier schon alles durchgehühnert.
Und wenn du die Mapillary Bilder weiter Stadteinwärts guckst, da sind sowohl der Rechtsseitige wie auch der Linksseitige Radweg angeordnet. Auch Rechtswidrig.
Eine Tempo30-Zone außerorts wäre dann wohl: zone:traffic=DE:rural, maxspeed:type=DE:zone30.
In der Praxis wird wohl beim Taggen derzeit kaum ein Unterschied gemacht werden, da gibts einiges an Verbesserungspotential.
Aber so prinzipiell dürfte es - solange zone:traffic und maxspeed:type korrekt sind da ja keine Probleme bei der Auswertung geben, oder stehe ich auf der Leitung?
Nichtigkeit i.S.d. § 44 Abs. 3 VwVfG liegt nur vor, wenn das Verkehrszeichen an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und wenn dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch offenkundig ist.
Absatz 1 des erwähnten Paragraphen sagt:
Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Und genau dies wäre es ja, da diese Anordnung außerorts niemals stattfinden darf.
Nur weil es andere Fälle gibt in denen Schilder gültig sind, weil sie dort auch grundsätzlich stehen dürften, gilt das nicht für alles.
sein. Welche Anordnungen genau zwar innerorts zulässig, außerorts aber nicht zulässig sind, wird eher nicht für jeden Verkehrsteilnehmer direkt erkennbar sein.
In den Beispielen geht es um Schilder für Elektrofahrzeuge, bevor diese so aufgenommen waren oder vergessene Geschwindigkeitsbeschränkungen für Baustellen.
Nicht alles was hinkt und so…
Abgesehen davon ist es nur ein Kommentar ohne Verbindlichkeit, während die Gesetzestexte eindeutig sind.
Verwechselst Du gerade Kommentare auf Haufe mit Kommentaren zu Urteilen?
Keine Ahnung wer Klaus-Ludwig Haus ist. Ebenso gibt es keine Quellen worauf er sich bezieht.
Wieso also Gerichte seine Meinung im Internet zur Urteilsfindung heranziehen sollten erschließt sich mir gerade nicht.
Die StVO sagt was anderes.
Auf den Bildern kann ich ebenso nicht erkennen, dass es außerorts sein soll. Für gewöhnlich steht außerorts die Beschilderung auch hinter der Kreuzung. Auf den Bildern steht sie davor, wie innerorts üblich.
Leitpfosten, wie sie außerorts eher üblich sind, sehe ich ebenfalls nicht. Übersehe ich die Ortsschilder auf den Bildern einfach bzw. habe noch nicht die richtigen Bilder gefunden?
p.s. Wäre es möglich, dass einfach die Beschilderung für den Ortsanfang / die Grenzen nicht korrekt / unvollständig / missverständlich ist?
Mein Reden… Ebenso, dass es eine 30er-Zone ist, die keine 2,5 km vom Stadtzentrum entfernt liegt.
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Ironie und Sarkasmus müssen nicht explizit gekennzeichnet werden, oder?
Anstatt also zu postulieren und hinbiegen zu wollen, dass es 30er Zonen außerorts geben könnte, während die StVO dies eindeutig untersagt… vielleicht ist der Stadtteil Gütersloh Innenstadt und die besagte 30er Zone überraschender Weise doch innerorts? Also nur so eine Idee…
Wenn ich da von der 30er Zone rückwärts gehe, komme ich zum Kreishaus. Das liegt dann auch außerorts, richtig? Weil zwischen dem Kreishaus und der 30er-Zone gibt es kein Ortsschild…
Letztendlich sind aber beide Fälle für die Problematik des Routings durch Tempo-30-Zonen irrelevant. Für das Kfz-Routing sind beides Sackgassen, Fußgänger sind nicht so schnell und schnelle Radfahrer interessiert Tempo 30 eh nicht.
Von daher würde ich die Fragestellung von außerörtlichen Tempo-30-Zonen als eher vernachlässigbar und die Diskussion darob als akademisch sehen. Es werden eher Ausnahmefälle bleiben, auch wenn nun ausgerechnet Gütersloh mit gleich zwei Fällen heraussticht. Für mich ist ziemlich offensichtlich, dass hier Orteingangsschilder fehlen. Und natürlich gilt hier Tempo 30, weil die Beschilderung nicht rechtswidrig erfolgte - es ist ja für den verständigen Bürger offensichtlich innerorts (offensichtlicher Charakter einer Wohnstraße, geschlossene Bebauung).