Gemeinsamer Geh- und Radweg?!

Ich wollte das mal mit einem Standard-Fall verdeutlichen, wie das in Hannover derzeit gehandhabt wird:

Kein Schild, nur farbliche Trennung und deutlich eine Fahrradsfurt olhne Piktogramm → nicht benutzungspflichtiger Radweg

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Genau, wobei es IMO noch nicht mal als Radweg bezeichnet werden sollte.

Wie ich schon schrieb:

Den Normen in Bezug auf Mindestbreite entspricht der Weg jedenfalls nicht. Wobei wir wieder bei dem Ursprungsthema sind.

  1. Wie geht man mit “Radwegen” um, bei denen zwar eindeutig zu erkennen ist, dass sie als Radweg gedacht sind?

  2. Wie geht man mit “Radwegen” um, bei denen Anhang von Beschilderung etc. nicht eindeutig zu erkennen ist, ob es sich um einen Radweg handeln soll oder nicht?

Naja, ich trage sie einfach als nicht nichtbenutzungspflichtig ein, indem kein bicycle=use_sidepath an die Fahrbahn kommt und den Weg selbst identisch wie einen 241er, nur mit traffic_sign=none, falls das jemand nachvollziehen möchte. Ob der Radweg der empfohlenen Mindestbreite genügt, oder nicht, hat ja auf den Otto-Normal-Radler erstmal keine Auswirkung.

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Da halte ich mich an die Lübecker Methode:

Dann ist es erstmal ein Gehweg für mich.

Ich verlinke mal wieder diese fast endlose Diskussion,
Radverkehrsanlagen kartieren: Wann setzt man bicycle=designated?
bei der ich denke die meisten von euch sogar beteiligt waren und wundere mich, warum wir diese Diskussion immer wieder von vorne starten?

Das Ergebnis war bisher immer das gleiche: Es gibt zwei Fraktionen:

  • die einen bevorzugen die Lübecker Methode und setzen designated für blau beschildert.
  • die anderen halten sich an die Empfehlungen von Radverkehrsanlagen kartieren und setzen designated auch für unbeschilderte (sonstige/andere/nicht-benutzungspflichtige) Radwege.

Ein Konsens ist nicht in Sicht: Mit einer Kampfabstimmung haben wir es noch nicht versucht. Ich glaube aber, dass hätte wenig Erfolg in der Umsetzung der Ergebnisse.

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Die für mich spannende Frage ist aber: interessiert uns die empfohlene Mindestbreite von 1,50 m überhaupt? So wie ich das verstanden habe, kommt das aus der VwV-StVO und betrifft grundsätzlich nur benutzungspflichtige Radwege. Mein Verständnis war bisher, dass die VwV-StVO nicht für den Endverbraucher gedacht ist, sondern für Städteplaner und Straßenbauer. Das einzig relevante war für mich deswegen bisher: ist die Breite des benutzungspflichtigen Radweges unzumutbar, erlischt die Benutzungspflicht dieses Abschnittes. Aber das würde für mich dann auch vom Typ meines Fahrrads und dem Verkehrsaufkommen abhängen.
Wir haben hier in Hannover durchaus diverse Radwege, die stellenweise keinen halben Meter breit sind und trotzdem fahre ich dort entlang, wenn es nicht gerade mehrere hundert Meter sind, oder ich ein Lastenrad habe. Ich würde dann den Abschnitt grundsätzlich weiterhin als benutzungspflichtig erfassen (mit der entsprechenden width=*) und ob das für den einzelnen Radfahrer zumutbar ist oder nicht: Ich denke, das muss jeder Radfahrer vor Ort mit sich selbst ausmachen.

Oder sollten wir solche Vorschriften etwa jetzt auch anfangen, mehr zu berücksichtigen? Kommt mir irgendwie falsch vor. Aber durch OSM und dieses Forum lernt man ja die übelsten Fakten und Regeln des täglichen Verkehrs kennen :wink:

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Die Frage ist, ob wenn der Weg nicht beschildert und zu schmal ist (der Lenker darf ja nicht in den Lauftraum des Fußweges eindringen - was teilweise nicht einhaltbar ist) und du mit einen Fußgänger in Konflikt geräts, nicht vom Gericht genauso behandelt wirst, wie als ob du auf einem Gehweg mit Radverkehrsfreigabe nicht genug Rücksicht auf Fußgänger nimmst.

Ich denke Nein!

@Langlaeufer: Die von Dir in den Raum geworfene Frage sollte doch nun wahrlich nicht das Problem von OSM sein!

Was für eine nerdige Korinthen-Klauberei mal wieder :nerd_face: .

45 Beiträge zu dieser Geh- und Radweg-Schmonzette bislang und keinen einzigen zielorientierten Zentimeter weiter oder breiter.

:stuck_out_tongue_winking_eye:

Es geht doch um die Frage ob man sich auf einem Radweg befindet oder eben quasi auf einem Gehweg. Die Frage lässt sich für uns Mapper eben nicht immer mit Sicherheit beantworten, weil es für viele Situationen eben weder klaren Regelungen in den Verordnungen noch gerichtliche Entscheidungen gibt.

Na dann ist doch die ganze “Schein-Debatte” hier seit dem 16. Oktober 2023 für die Katz gewesen. Und sie wird für ewig für die Katz bleiben …

Oder?

Wieso, wir können doch wenigsten versuchen die Grenze für das, was wir noch für einen Radweg halten untereinander etwas zu harmonisieren. Wie richtig wir damit liegen ist eine andere Sache.

Wenn es aber deutliche Hinweise darauf gibt, dass es sich um einen Radweg handelt, insbesondere auch Markierungen, die instandgehalten werden, dann würde ich doch ganz stark von einem Radweg ausgehen.

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Ich denke nicht, dass wir uns in OSM zum Richter darüber machen sollten, ob ein Fahrradweg den aktuellen baulichen Vorschriften entspricht. Ist er eindeutig als Radweg ausgeschildert bzw. markiert, erfassen wir ihn als Radweg.

Was die Benutzungspflicht angeht: Ich denke, es ist inzwischen in der Hinsicht so kompliziert geworden (zu den komplexen Regelungen kommen noch die vielfach sehr individuell und unterschiedlich Umsetzungen in die Praxis), dass ich es für unmöglich halte, diese Frage in jedem Fall zweifelsfrei vor Ort erkennen zu können. Ich tue mich daher schwer, eine Benutzungspflicht in OSM abbilden zu wollen und überlasse es daher lieber dem Radfahrer vor Ort, dazu eine Entscheidung zu treffen. In Bezug auf Radwege bin ich inzwischen ziemlich desillusioniert.

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Nein, aber wir können schon für uns festlegen, was wir in OSM als Geh- und Radweg bezeichnen und in der Datenbank erfassen. Außerdem ist hier der Weg eben nicht eindeutig als Radweg gekennzeichnet, da das Zeichen 240 auch ohne ein weiteres Schild enden kann, sofern erkennbar ist, dass der gemeinsame Geh- und Radweg endet. Das wäre hier spätestens der Fall sobald der getrennte Gehweg beginnt oder aller spätestens an der Stelle, wo auf der gegenüberliegenden Straßenseite das 239 + Rad frei steht, was gar nicht in Kombination mit einem Zeichen 240 auf der anderen Straßenseite möglich/zulässig ist (ein Angebotsradweg ohne Benutzungspflicht macht bei Vorhandensein eines benutzungspflichtigen Radweges kein Sinn).

Solche gesetzeswidrigen Bescilderungen sieht man aber noch sehr oft.

Außerdem kannst du ja daraus nicht schließen, dass der Radweg an sich endet, sondern lediglich an seiner Benutzungspflicht zweifeln.

Wenn es aber so vorgesehen ist, dass man selbst erkennen kann, dass ein Zeichen 240 endet, woran dann?

Die Benutzungspflicht endet dort, wo entweder

  • der Radweg endet (auf die Straße geführt wird),
  • ein Radweg-Ende-Schild steht oder
  • wenn das Schild (237/240/241) nach einer den Radweg kreuzenden Straße (auf der auch Radfahrer fahren dürfen, nicht jedoch Weg oder Ausfahrt) nicht wiederholt wird.

Es gibt aber durchaus genug Situationen, wo du als auf die Straße auffahrender Radfahrer nicht sofort erkennen kannst, ob der Radweg nun benutzungspflichtig ist oder nicht.

Wenn die Benutzungspflicht endet heißt aber nicht das auch der Radweg enden muss, sondern er könnte ja nicht-benutzungspflichtig weiterlaufen.

Unsicher bleibt die Situation wenn ein getrennter Rad-Fußweg ohne Beschilderung in einen gemeinsamen Rad-Fußweg übergeht. Hier würde ich auch mal davon ausgehen, das man das ggf. nicht mehr sicher als Radweg erkennen kann und daher nicht benutzungspflichtig sein kann.

Was hier der Fall ist, oder nicht?

Nein, es reicht wohl auch, wenn das Ende auch so erkennbar ist:

Das Ende eines gemeinsamen Fuß- und Radweges muss aber nicht zwingend gekennzeichnet sein. Das ist immer dann der Fall, wenn klar ist, dass er endet (VwV-StVO zu den Zeichen 237, 240 und 241).

Ja natürlich. Mir geht es darum wie lange das 240 gültig ist und bis wohin wir bicycle=use_sidepath eintragen.

ich hab ja auch ODER geschrieben. (Erkennbar, beschildert oder nicht wiederholt)

Dann verstehe ich nicht, was Du mir mit Deiner Antwort sagen wolltest.