ADAC Juristin bezweifelt Funktionsprinzip von maxspeed bei OSM und Navis

Eine ADAC Juristin behauptet im Youtube Video, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht an der nächsten Kreuzung enden. Ein aus einer 30km/h Straße kommendes Fahrzeug muss demnach weiter 30 fahren, während auf derselben Straße ein aus einer 50 km/h Straße kommendes Fahrzeug weiterhin 50 fahren darf. Eine 40 km/h Begrenzung auf einer Auffahrt muss auch auf der Autobahn beibehalten werden. Für die Juristin ist ausschließlich eine explizite Aufhebung der Begrenzung maßgeblich.

Demnach wäre es in Navis und bei OSM unmöglich, maxspeed anzugeben. Auch aus praktischen Erwägungen wäre das Irrsinn. In hiesigen Großraum kenne ich kaum eine 30km/h Beschränkung, die explizit aufgehoben wird. Folglich muss ich bis in alle Ewigkeit 30 fahren, falls ich nicht an einem Schild mit Aufhebungsfunktion vorbeikomme. Ich denke, dass mich auf der Autobahn Scharen von LKWs zusammenhupen und jeder Polizist sofort wegen Verkehrsgefährdung anhalten würde, wenn ich dort ausdauernd 40 fahre. Sowohl mein ziviler- als auch Bundeswehr-Fahrlehrer haben - allerdings vor vielen Jahren - explizit betont, dass jede Geschwindigkeitsbegrenzung an einer Einmündung endet.

Könnte die Meinung der ADAC Juristen dennoch Bestand haben und somit das OSM maxspeed sinnlos sein?

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Bei vorhandener Ortskenntnis sieht das dann schon wieder anders aus.

Diese beziehen sich auf Gerichtsurteile, wie dieses vom Oberlandesgericht Hamm:
https://web.archive.org/web/20080921012543/http://www.verkehrsrechtsforum.de/urteilsdatenbank/geschwindigkeitsuebertretungen/eschwindigkeitsbeschraenkungendetalssogstrecke.html

Zitat aus dem Urteil:

Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, gilt eine Streckenvorschrift nicht nur jeweils bis zur nächsten Straßeneinmündung -oder Straßenkreuzung. Es ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot erst an einem gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278 endet (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 46 m.w.Nachw.; Beschluss des Senats vom B. Juli 1996, abgedr. in NZV 1996, 247). Zwar verlangt der Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegeverkehr.

(Hervorhebung von mir)

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Jo, scheint so zu sein.

aus:

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Tirkon geht es glaube um den Abschnitt ab 2:43, wenn auf einer auf die Autobahn führende Straße eine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, die am Ende der Auffahrt nicht explizit aufgehoben wird.

Worauf Tirkon vmtl. hinaus will: gilt das Streckenverbot auch weiter, wenn offensichtlich die Strecke, also die Autobahnauffahrt endet.

Ich finde es ebefalls etwas zweifelhaft bzw. missverständlich, denn wenn eine 30er Straße (nicht 30er Zone) an einer T-Kreuzung endet und man nach rechts oder links in eine vorfahrtsberechtigte Straße einbiegt, dann endet für mich die Strecke und damit auch das Streckenverbot. Ähnlich sehe ich das auch auf einer Autobahnauffahrt, wo womöglich wegen einer engen Kurve eine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht. Die Auffahrt endet offensichtlich an der eigentlichen Autobahn.

Vielleicht sind aber solche typischen “echten” Auffahrten auch nicht gemeint, sondern auffahrende Straßen, wie wie bei einem Autobahndreieck quasi in die Autobahn übergehen, also das Ende der Strecke nicht so offensichtlich ist.

Allerdings sind mir solche Situationen nicht bekannt, da auch das Schild Beginn Autobahn eine andere Anordnung der Höchstgeschwindigkeit darstellt und ein vorheriges Streckenverbot aufheben dürfte.

@Tirkon zeige doch mal konkrete Beispiele in OSM, wo Du denkst, das kann so nicht sein, also Höchstgeschwindigkeiten, die nicht explizit aufgehoben werden. Vielleicht lässt sich ja das eine oder andere anhand der Situation klären.

So habe ich die Dame nicht verstanden. Eher, dass der Auffahrende nicht wissen kann, dass nun ein anderes Streckenlimit gilt. Das Beispiel mit dem Blitzer war ja ähnlich: Der Fahrer kann nicht wissen, „[…] dass dort eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h erfolgt ist, weil er an keinem Schild vorbeigekommen ist. Gerade ein Ortsunkundiger hat gar keine Chance zu wissen, welche Beschränkung eigentlich gilt.“ Das liest sich für mich wie: Da gelten 30, da fehlt ein Schild. Nicht wie: für den einen gilt 30, für den anderen 50. Aber ärgerlich ist’s allemal.

Im Prinzip aber nichts anderes als ein auf beiden Enden einer Straße unterschiedlich ausgeschildertes Streckenverbot. Dort 260+„Anlieger frei“, dort dann nur 260. Ich würde das eine Fehlbeschilderung nennen.

Geschwindigkeitsbegrenzungen als Streckenverbote enden beim Verlassen der Strecke mit der Geschwindigkeitsbegrenzung. Das erklärt die Regelung doch, wo ist das Problem?

Es weiß jeder Autofahrer, dass auf der Autobahn keine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt, es sei denn, es ist eine durch VZ angeordnet.
Wenn ich nun von einer anderen Straße kommend auf die Autobahn auffahre, ist spätestens mit Passieren des Autobahnschildes eine vorherige Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben.
Der von der Dame dargestellte Fall, dass ein auffahrender Kraftfahrer auf Grund einer vorherigen Geschwindigkeitsbegrenzung langsamer weiterfährt als auf der Autobahn (der Strecke) erlaubt, ist glaube ich ein sehr theoretischer (wie sie ja selbst sagt). Folgende Fallkonstellationen sind mir bekannt:

  • Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Auffahrten wegen zu erwartenden dichtem Verkehr: gehen i.d.R. mit analogen Tempolimits auf der Autobahn einher und werden daher i.d.R. auch explizit aufgehoben - entspricht also nicht dem geschilderten Fall.
  • Wenn ich von einer anderen Straße mit Tempolimit auf eine Auffahrt abbiege, verlasse ich die Strecke und passiere i.d.R. ein Autobahnschild, beides beendet das Tempolimit.
  • Gilt auf der Auffahrt ein Tempolimit wegen enger Kurve, so ist das Tempolimit nach der Kurve automatisch aufgehoben. Ist kein Gefahrenzeichen mit dem Tempolimit angebracht, gilt das Tempolimit trotzdem nur für die Strecke “Auffahrt” und endet spätestens mit der Einfädelspur (wenn nicht schon vorher, da ich ja auf der Einfädelspur mein Tempo dem auf der Autobahn anpassen sollte).
  • bleibt nur noch der Fall, dass ein Autobahnzubringer quasi nahtlos (ohne wirklichen Abbiegevorgang, ohne Kurve, ohne erkennbare Einfädelspur) in die Autobahn übergeht und warum auch immer erst nach dem Autobahnschild ein Tempolimit angeordnet sei. Dann ist nicht erkennbar, dass hier eine Strecke enden soll, damit gilt das Tempolimit als Streckenverbot weiter. Aber das erscheint mir schon sehr theoretisch, gesehen habe ich einen solchen Fall noch nicht.

Aber ja - theoretisch, sollte es einen solchen Fall geben, hat die Dame recht.

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An der Stelle ist OSM aber nicht rechtsverbindlich! Wir können uns den jeweiligen Situationen nur so gut es geht, annähern; in jeglicher Hinsicht. Das reicht, mehr geht nicht.
Darum mag es vielleicht nett sein, was sie gesagt hat, ich hab den Beitrag nicht gesehen, bisher keine Möglichkeit, aber vor allem das Routing funktioniert ohnehin nur mit dem Mitdenken des jeweiligen Fahrers.

Sven

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Ich halte OSM an der Stelle noch nicht mal für falsch. Wenn auf der eigentlichen Strecke, der Autobahn, ein höheres oder kein Tempolimit existiert und auf der auffahrenden Straße keine Aufhenung eines Tempolimits erfolgt und kein klares Streckenende erkennbar ist, dann ist ja OSM nicht falsch. Der langsame Autofahrer verhält sich auch nicht falsch.

Und wenn der auffahrende Fahrer sich dem allgemeinen Tempo auf der Autobahn anpasst und schneller fährt als es ihm das letzte VZ erlaubt, möchte ich den Blitzer und den folgenden Bußgeldbescheid gerne sehen, in dem steht, hier darf man zwar 120 fahren, aber Du kommst von der Auffahrt, deshalb sind hier 2 km später für Dich immer noch nur 80 km/h erlaubt.

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Richtig! Paragraph 1 StvO ist unterm Strich maßgebend…

Sven

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Die Dame thematisiert aber nirgendwo im Video, wo das Ende einer Strecke ist, an der eine Geschwindigkeitsbegrenzung endet. Vielmehr sagt sie bei 3:00 min eindeutig, dass die Auffahrenden auf 80km/h und die auf der Autobahn befindlichen nicht beschränkt sind, wenn auf der Auffahrt ein 80er Schild stand und es nach der Auffahrt keine Auflösung der Beschränkung gibt. Dieser Fall ist keineswegs theoretisch. Beispiele dafür gibt es an so vielen Kreuzen und Dreiecken, dass ich mich wundere, dass ich eines nennen soll. Aber das mag regional unterschiedlich sein.

Am Anfang des folgenden Videos fahren wir von der A31 durch das Dreieck Leer und wieder auf die A31. Dabei werden wir auf 60 km/h begrenzt, ohne dass dies aufgehoben wird. Es gibt kein Autobahn-Ende und kein Autobahn-Anfang Schild.

Das ist also exakt die von der ADAC Juristin als theoretisch abqualifizierte Situation, auf der laut ihrer Aussage der Fahrer im Video jetzt 60 fahren müsste, während die auf der Autobahn befindlichen unbeschränkt sind. Das kann dann 100 km so bleiben, wenn es keine erneute Beschränkung gibt, die dann wieder aufgehoben wird. Die Situation ist keineswegs theoretisch, denn es gibt sie zumindest in meinem Dunstkreis an vielen Dreiecken und Kreuzen. Hier ist noch ein Beispiel mit 60 km/h:

Ich kenne noch weitere. Im Moment kann ich mich nicht an die Stelle mit 40 km/h erinnern. Aber 60 dürfte schon reichen, um reichlich Brummifahrer aufzuregen.

Eine nicht aufgelöstes 30er Schild in einer geschlossenen Ortschaft beschränkt mich laut Aussage der Dame, bis ich an einem auflösenden Schild vorbeikomme. Ein Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung am Ende einer Strecke (was auch immer das Ende einer Strecke sein soll) hat sie am Beispiel der Autobahnauffahrt sogar explizit verneint. Wenn ich also in der Ortschaft bleibe, und an keinem auflösenden Schild vorbeikomme, muss ich laut der ADAC-Dame also weiter 30 fahren. Von daher kann für jede der dann mit 30 zu befahrenen Straßen keine eindeutige maxspeed bei OSM und im Navi angegeben werden.

Rechtsverbindlich ist OSM ohnehin niemals.

Wann verlässt man eine “Strecke mit Geschwindigkeitsbegrenzung”?

Verlasse ich an einer Gabelung einer geschwindigkeitsbegrenzten Wohnstraße eine “Strecke mit Geschwindigkeitsbegrenzung”? Oder geht die in einer oder beiden gabelnden Straßen weiter? In welcher?

Eine 30km/h und eine unbeschränkte Wohnstraße in einer geschlossenen Ortschaft laufen zu einer Wohnstraße zusammen. Verlasse ich an der Zusammenführung eine “Strecke mit Geschwindigkeitsbegrenzung”?

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Man muss halt ein bisschen sein Gehirn mitlaufen lassen. Bei uns gibt es eine Querungsinsel mit Schild 30 davor, welches nicht aufgehoben wird.

Da greift dann wohl die Regel dass die Beschränkung nur bis zum Ende des “Gefahrenbereichs” gilt.

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Ist klar! Mir ging es bei der Frage eher um die Aussagen der ADAC Juristin bezüglich Kreuzungen und Einmündungen.

Der Teil des Urteils ist eigentlich der wesentlichere… Nach einer Kreuzung bleibt die Beschränkung auf 30km/h von vorher weiterhin gültig. Es gebietet sich aber für den einmündenden Verkehr ein Schild aufzustellen, dass er wissen kann, dass dort 30km/h max_speed gelten.

Der Rest des Videos ist ein wenig Populismus, ähnlich wie “mit der DGSVO stirbt das Internet” :wink: Der gesunde Menschenverstand regelt das schon… :wink:

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Ich habe mich das auch bei Tempolimits vor Kreisverkehren gefragt. Dazu gibt es aber ein eindeutiges Gerichtsurteil:

Nach Auffassung des OLG bilde der Kreisverkehr für den einfahrenden Autofahrer eine Zäsur, weil der Kreisverkehr einen eigenen Verkehrsbereich bilde, in welchem der darin befindliche Verkehr Vorfahrt habe. Für einen Autofahrer sei die Situation nicht vergleichbar mit dem Geltungsbereich eines einmal angeordneten Tempolimits bei ununterbrochener Geradeausfahrt auf einer Durchgangsstraße, auch wenn bei deren Befahren Einmündungen oder Kreuzungen passiert werden.

Sie sagte, dass es sein kann, dass man aus einem Streckenverbot in ein anderes kommt, ohne es zu wissen, weil man selbst an keinem Schild vorbeikommt. Genau aus diesem Grund hat sie das Beispiel mit dem Ortskundigen gebracht, der wissen muss, welche Begrenzung denn nun wirklich gilt. Es gilt immer das Streckenverbot der Straße, in die ich einbiege. Aber wenn dort ein Schild fehlt und ich mangels Kenntnis die alte Geschwindigkeit fahre, ist das kein Verkehrsvergehen und ich kann gegen etwaige Verwarnungen vorgehen, weil mir kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist.

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Ich halte das bisschen an den Haaren herbeigezogen, wenn man ewig über eine handvoll Ausnahmen diskutiert, wo die Stadt- oder Strassenplaner aus unerfindlichen Gründen ein Schild vergessen haben. Meiner Einschätzung als Führerscheinbesitzer UND OSM-Maxspeed-tagger nach sind draussen deutlich 99% korrekt und eindeutig beschildert, also auch kein OSM-Problem.
Beim Beispiel: Way: ‪A 31‬ (‪14961332‬) | OpenStreetMap
ist es allerdings draussen tatsächlich noch etwas bescheuerter. Wenn man davon ausgeht, dass die 60 an der Beschleinigungsspur endet, fährt man in ein 100er Limit rein, was man nicht sieht. (Im übrigen stand 2017 da mal ein 100er Schild direkt an der Auffahrt).
Wie löst man das in OSM pragmatisch? Die Spur hat 'ne 100 und Probleme haben andere.

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Die 100 sind aber seit kurzem ab Ende der Einfädelspur auch aufgehoben.

Nix!
Ist doch super, wenn zumindest in OSM 100 standen und die auffahrenden Kraftfahrzeugführer zumindest mit Blick auf das Navi wissen konnten, dass da ein maxspeed ist (bzw. war)

Wurde doch klar herausgestellt, dass man als Ortsunkundiger gute Chancen hat, gegen ein Bußgeld vorzugehen.

Da stand sogar wenige Meter vorher noch ein “Vorfahrt gewähren”-Schild - deutlicher konnte es damals nicht sein, dass hier dann auch eine Strecke endet. So wie ja auch gerichtlich bestätigt ist, dass an einem Kreisverkehr solche Streckenverbote enden.

Das ist für mich nicht exakt diese Situation. Mit der Auffahrt auf den anderen Autobahnabschnitt befahre ich deutlich sichtbar eine andere Strecke, bis mind. 2017 zusätzlich mit einem VZ 205 beschildert.

Auch hier - keine 3 Monate alt - ein VZ 205 - das hebt für sich genommen vielleicht nicht automatisch ein Tempolimit auf, macht aber hier deutlich, dass ich hier auf eine andere Strecke einbiege (denn kreuzen tut man die Autobahn sicher nicht) und damit die vorherige Strecke endet. Und mit Ende der Strecke endet das Tempolimit.

An welcher Stelle hat sie das so explizit gesagt?
Gemeint sind doch vielmehr Situationen wie hier, wo die auffahrende Straße nahtlos in die Autobahn übergeht und auch kein Beschleunigungsstreifen existiert, sondern die Auffahrt sich als eigene Spur fortsetzt. Wäre hier theoretische auf der Auffahrt ein maxspeed, dann würde das höchstwahrscheinlich ohne weiteres Schild auf der Autobahn weitergelten. In der Realität ist das dort natürlich nicht so, weil das maxspeed des trunk durch das Autobahnschild aufgehoben wird. Ich habe von den Strecken, die ich so kenne, noch kein Beispiel gefunden, wo die von der Juristin dargestellte Situation wirklich zutrifft, also weder eine eindeutige Auffahrt (Streckenende) noch eine Beschilderung existiert.

Hatte ich übersehen und nur vor der Auffädelung geschaut.

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hab direkt vor meiner Haustür auch ein theoretisches passendes Beispiel dafür :smiley:

von Süden kommend steht vor der Kreuzung ein 70er Schild Richtung Norden. dann kommt die Kreuzung und ca hundert Meter dahinter dann irgendwann ein 50er Schild.

Das Teilstück zwischen Kreuzung und 50er Schild müsste somit eigentlich als 70er gesetzt sein. Hinterlegt hat JEDES Navi System das als 100 zwischen Kreuzung und 50er inkl. OSM. :smiley:

War mir bei höheren Straßen auch nie sicher ob das dann weiterhin gilt. Kannte es gedanklich immer nur für “in Ortschaften” gelten sie unbegrenzt max. bis zum Ortsausgangsschild.

und theoretisches problem , denke nicht das jemand von der L314 da zu schnell fahren würde wenn er einbiegt da man ja selbst in der Kreuzung schon das 50er Schild sehen kann.

70er Schild:
https://www.mapillary.com/app/?lat=50.4579358&lng=7.943680399972209&z=19.9&pKey=375099120565742&focus=photo&x=0.5050358816699962&y=0.5212842048264648&zoom=0

50er Schild (ca auf Höhe des Holzmast)
https://www.mapillary.com/app/?lat=50.459158099999996&lng=7.9438645999999835&z=19.9&pKey=183828260275985&focus=photo&x=0.5439523495359637&y=0.5084602065782219&zoom=0.46547711404189296

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