Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrs-Ordnung besagt:
Der Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur dort, wo die Zweckbestimmung eines Straßenteils als Reitweg sich nicht aus dessen Ausgestaltung ergibt.
Also braucht m.E. ein Reitweg lt. Bundesgesetz kein normgerechtes Zeichen 238.