Tja, soweit ich weiß gelten die blauen zeichen bei wegen (sprich nicht zwingend straßen) analog zu straßen bis zur nächsten Einmündung von rechts.
Damit ein radfahrer den beschilderten fußweg nicht benutzt müsste dieser aus beiden richtungen durch zeichen 239 gesperrt sein, sofern man dort in beiden richtungen lang kann.
Ist das nicht der fall ist die beschilderung unvollständig bzw. falsch.
Einbahnwege für fußgänger gibt es doch nicht? Bei radwegen ginge das.
Dass der wald erlaubt ist liegt am waldgesetz, waldwege darf man mit dem fahrrad eigentlich immer nutzen.