Vorfahrt beachten für Radfahrer?

Laut VwV-StVO sind folgende drei Größen zulässig:

Dreieck (Seitenl.) 630 900 1260

edit:

Kleinere Ausführungen als Größe 1 kommen unter Berücksichtigung des Sichtbarkeitsgrundsatzes nur für den Fußgänger- und Radverkehr sowie die Regelungen des Haltens und Parkens in Betracht.

Somit sind auch kleiner Größen zulässig.

Kleinere Schilder sind zulässig.

Geregelt ist das in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO): Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Dort steht im Abschnitt “Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen”:
III. Allgemeine Verkehrszeichen
3. Größe der Verkehrszeichen
f) Kleinere Ausführungen als Größe 1 kommen unter Berücksichtigung des Sichtbarkeitsgrundsatzes nur für den Fußgänger- und Radverkehr sowie die Regelungen des Haltens und Parkens in Betracht. Das Verhältnis der vorgeschriebenen Maße soll auch dann gegeben sein. Im Übrigen sind bei allen Verkehrszeichen kleine Abweichungen von den Maßen zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist und die Wahrnehmbarkeit und Lesbarkeit der Zeichen nicht beeinträchtigt.

Hallo,
bei uns git es mehrer Vorfahrtachtenschilder für Radwege, hier das untere (leider nur von hinten)

Das Schild von @Nadjita schaut für mich nicht of­fi­zi­ell aus, also würde ich es nicht eintragen.
Allerdings würde ich auch nichts bei of­fi­zi­ellen Stellen weiter unternehmen.
Denn vor Ort kann auch so ein Schild trotzen einen Sinn haben, auf eine Gefahr hinweisen.

Gruß
Danfost

Ich vermute, die Schilder sollen Radfahrer dazu anhalten, aufgrund des ähnlichen Straßenbelags von (Rad-/Fuß-)Weg und (Auto-)Straße, dem querenden Verkehr erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen.

Soooo, ich war eben nochmal vor Ort.
Die Schilder haben eine Seitenlänge von 45cm und sind in 60cm, bzw. 1.4m Höhe angebracht.

Ich habe auch mal die anderen Schilder südlich davon fotografiert, die definitiv an einem Übergang stehen:

Nordseite:

Nordseite von hinten

Südseite

Südseite von hinten

Alle Schilder haben wieder 45 cm Breite.
Ich kann mir kaum vorstellen, dass eine Privatperson die angebracht hat. Dafür hätte ja auch der Bordstein ausgetauscht werden müssen, aber wer weiß?

Durch die Menge wirkt es wie eine Eigenheit der Kommune. Anders herum stehen die Schilder offensichtlich an Stellen, an denen auch ohne Schild eindeutig die Vorfahrt zu gewähren wäre, womit das Schild als Verwaltungsakt obsolet ist und eher wie ein zusätzlicher Hinweis wirkt.

Um so interessanter wäre eine Antwort der zuständigen Behörde. Gibt es da schon eine Anfrage? (Wahlweise kann ich gerne eine Anfrage schreiben, wenn man mir die Standorte der Schilder (per PN) schickt.)

Die Behörde „[…] würde sich wünschen, sich […] in Zukunft nicht fortwährend mit Fragen zur Beschilderung […] beschäftigen zu müssen“. Also nein, wird wohl auch keine geben.

auf die ursprüngliche Frage hinsichtlich Radweg, das sieht klar so aus als wäre der farblich abgesetzte Weg als Radweg gedacht.

Ja, bei diesem Weg stellt sich die Frage auch nicht. Aber die Schilder sind identisch zum Weg, den ich bisher für einen reinen Fußweg hielt.

Das ging mit der “Blacklist” ganz schön schnell.
Für mich nicht unerwartet. :laughing:

Nun, die fünfte E-Mail innerhalb einer Woche, da dachte sich vermutlich jemand „kann den mal wer abstellen, bitte?“. Ich kann’s ja auch verstehen, aber wenn das Ordnungsamt lieber Falschparker aufschreibt¹, als sich auch mal um Fehlbeschilderungen zu kümmern … mei :person_shrugging:t2:

1: Nicht falsch verstehen: dürfen sie gerne tun.

In solchen Fällen stelle ich dann eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. :laughing:
In einem Fall wurden selbst mehr als 140 Anträge und mehr als 150 Dienstaufsichtsbeschwerden nicht als missbräuchlich eingestuft:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bverwg-vielzahl-von-anfragen-nach-dem-ifg-kein-rechtsmissbrauch

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Ganz unabhängig von einer Stellungnahme der selbstverständlich überlasteten Mitarbeiter des Ordnungsamtes würde ich mit “an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit” davon ausgehen, dass die Schilder behördlich aufgestellt wurden.

Hier sind ja nicht nur diverse (nicht ganz billige) Schilder bei einem Hersteller von amtlichen Verkehrsschildern bestellt worden, dazu die (auch nicht ganz billigen) verzinkten Pfosten (mit Kappe), sondern es mussten auch noch die Gehwegplatten bzw. Pflastersteine aufgenommen werden, um diese passgenau auszuflexen und dann wieder sauber einzusetzen - also dazu würde schon verdammt viel Privatinitiative gehören … vor allem, weil man in diesem Fall ja jederzeit damit rechnen müsste, dass die Schilder vom Ordnungsamt ruckzuck wieder entfernt werden.

Theoretisch wäre es denkbar, dass die Wege zu einer privaten Wohnanlage gehören, schließlich stehen da am Rande des Weges auch Satellitenschüsseln auf dem Rasen und die PKW-Stellplätze sind mit Privat-Schildern versehen. Motiv für das Aufstellen könnte dann z.B. eine vermeintliche Verkehrssicherungspflicht o. Ä. sein. Manche übertreiben da gerne, um “sicher” zu gehen. Wenn die Kosten der Beschilderung dann auf 50 Parteien umgelegt werden, fällt das auch nicht groß auf.
Aber ich gehe eher davon aus, dass der Weg nicht mehr zum Privatgrundstück gehört, dieses dürfte mit der Rasenfläche enden. Dann wäre es wahrscheinlich, dass die Schilder offiziell aufgestellt wurden.

Wenn ich mir im Niedersächsischen Grundsteuerviewer die Verhältnisse anschaue, dann ist das nicht Teil der Privatgrundstücke. Das wirklich merkwürdige ist, dass ich dort noch nie jemanden Fahrradfahren gesehen habe, eben weil das nicht als Radweg erkennbar ist. Die wurden also bestimmt nicht aufgestellt, weil da schon Unfälle passiert sind. Und so konfus, diese Schilder für Fußgänger aufzustellen, für die sie gar keine Relevanz hätten, ist die Stadt ja wohl nicht. Hoffe ich zumindest.

Gehen wir also mal davon aus, dass diese Schilder von der Stadt für Radfahrer aufgestellt wurden. Dann schließe ich daraus, dass es ein nicht benutzungspflichtiger, kombinierter, nicht getrennter Fuß/Radweg ist, korrekt?

Ist das eine Vermutung auf Grund der Grundstückslagen oder lässt sich da mehr ablesen?

Im Bebauungsplan ist nur dieser Weg als Fuß- und Radweg ausgewiesen:
Way: 147543701 | OpenStreetMap
Der fragliche Weg ist nicht näher bezeichnet. Ich denke aber anhand des Fotos schon, dass Radfahren dort erlaubt ist.

Nein, nur wenn ein Fall von § 10 vorliegt, in diesem Falle käme nur ein abgesenkter Bordstein in Frage, den ich dort auf den Bildern aber nicht sehe.
Ein Weg als eigenständiger Verkehrsweg könnte ansonsten durchaus Vorfahrt nach Rechts vor Links haben, siehe diese Diskussion zu einem Urteil genau zu sowas mit Bildern der Stelle auf S. 2 der Disk., ein ähnliches Urteil zu einer Stelle außerorts in Bayern gibt es auch noch irgendwo.
Mir scheint der Weg zu weit abgesetzt, um als straßenbegleitender Weg zu gelten, dann wäre er aber unbeschildert auch für Autos offen …
Eine positive Vorfahrtbeschilderung kann bei Fällen von § 10 entfallen, weil das 205 dann nur ein Hinweis auf § 10 ist, aber § 10 sehe ich hier noch nicht …

Ist auch nicht vorhanden, das ist total eben. Aber da der Trend dort zur „Mischverkehrsfläche“ geht, gibt es an Kreuzungen mit solchen Straßen entweder gar keine, oder künstliche Bordsteine, damit man durch abgesenkte Bordsteine RvL außer Kraft setzen kann.

Es sind irgendwo zwischen 5 und 8 Metern Gras und Bäume dazwischen, also rein rechtlich nicht mehr straßenbegleitend. Würde mich auch nicht wundern, wenn der ein oder andere dort mit dem Auto zum Be- und Entladen reinfährt, habe ich allerdings noch nicht gesehen.

Höre ich heraus, dass aufgrund der Entfernung von der Straße, dieser Weg höchstwahrscheinlich für Fahrräder zugelassen ist, weil nicht explizit verboten?

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Man regelt per Vz die Vorfahrt, das geht eigentlich nur dann, wenn es ein eigenständiger Verkehrsweg ist, dann ist er aber ohne Schilder per Default für alle da, von Fuß über Rad und Reiter bis eben zum Auto, da er als eigenständiger Weg nicht mehr als Gehweg zur Fahrbahn nach § 2 betrachtet werden kann (“Fahrzeuge haben die Fahrbahn zu nutzen” oder so ähnlich)

Der Weg kann meines Erachtens aufgrund seiner Bauart jedenfalls nicht als “Bürgersteig” angesehen werden. Insofern ist eine exklusive Benutzung durch Fußgänger (wie bei einem Bürgersteig) bauartbedingt nicht ableitbar. Eine Benutzung durch Radfahrer ist demnach nach meinem Rechtsverständnis legal.