Verbote die nicht mehr aufgelöst werden

Nun haben wir ja alle gelernt, dass eine Kreuzung kein Verbot auflöst, sondern nur das entsprechenden Zeichen mit dem schwarzen Balken durch. Was macht man aber, wenn so ein Zeichen einfach nicht kommen will? Dann doch an der nächsten Kreuzung Schluss machen.
Habe hier ein Fall, da wird durch Zeichen ein Überholverbot und eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 angezeigt. Dann kommt eine Kreuzung und danach nur noch das Zeichen für die 70. Also nach meiner Logik soll das Überholverbot wohl dann an der Kreuzung enden.

Haben wir das wirklich gelernt?

Für Streckenverbote gilt lt. http://koermer-fahrschule.de/faq/strecke.php:

““Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Verkehrszeichen 278 bis 282 StVO.” (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO).”
Streckenverbot enden unter vier Bedingungen:

durch Aufhebungszeichen 278 bis 282, Darstellung der Zeichen
durch Anzeige der Streckenlänge gem. Zusatzschild, z.B. "800 m"
durch das Ende einer angezeigten Gefahr, sofern Zeichen 274 in Kombination mit einem Gefahrzeichen angebracht ist (am gleichen Pfosten).
an Ortstafeln (Zeichen 310, § 42 Abs. 3 StVO)

Die Festlegung, dass ein Streckenverbot auch generell über eine Kreuzung oder Einmündung hinaus gilt, ist allerdings nur zutreffend, wenn es sich um dieselbe Straße bzw. um die Fortführung einer Strecke handelt.

Die Länge einer durch Zeichen 274 angeordneten Verbotsstrecke wird ausschließlich durch § 41 Nr. 7 StVO bestimmt (vgl. Jagusch/ Hentschel, StraßenverkehrsR, 34. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 246 zu Z 274, 276); danach endet die Verbotsstrecke in der Regel erst mit einem Aufhebungszeichen (Zeichen 278 bis 282 zu § 41 StVO).

Ist ein Aufhebungszeichen nicht vorhanden und ist auch die Länge der Verbotsstrecke nicht auf einem Zusatzschild angegeben, so gilt nach § 41 Nr. 7 StVO: “Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht”.

Nach geltender Rechtsprechung endet eine angezeigte Gefahr nicht unmittelbar (!!!) hinter einer Gefahrstelle/-strecke. Selbst wenn sich aus der Örtlichkeit subjektiv sicher ergibt, dass die Gefahr nicht mehr besteht, hat der Fahrzeugführer noch auf ein etwaiges Aufhebungszeichen zu achten. Erst beim Ausbleiben des Aufhebungszeichens
nach angemessener Wegstrecke hinter der angezeigten Gefahr gilt die Örtlichkeit als “zweifelsfrei” (!) ungefährlich.

Einbiegen in eine Strecke ohne Kenntnis des Streckenverbotes:

Die Wiederholung der Schilder nach Einmündungen ist zwar gebräuchlich, aber nicht strikt vorgeschrieben. Einbiegenden Fahrern ohne Ortskenntnis kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie das Streckenverbot nicht beachten. In der Praxis ergeben sich daraus bestenfalls Probleme bei der Ahndung von Verstößen.

Das “Gesetzt” ist eindeutig. Überholen darf man hier nicht, wenn man an dieser Kreuzung gerade aus gefahren ist.

Aber es ist genau so Eindeutig, daß hier geschlampt wurde.

In so einem Fall würde ich das Überholverbot so eintragen, wie es vermutlich hätte sein sollen, das ganze mit einer Bemerkung versehen und (ggf. monatlich wiederholend) eine Nachricht an die jeweiligen Verantwortlichen schicken, so lange bis der “Schwere Fehler” behoben wurde. Man kann das ganze ja auch etwas dramatisieren und nach der Haftungsfrage im Todesfall durch ein Überholen, wenn unklar ist, von wo der Überholer gekommen ist" fragen.

Das ist m.E. falsch, da nur noch das Zeichen “70” nach der Kreuzung wiederholt wird, ist ab dem Geschwindigkeitszeichen das Überholverbot implizit aufgehoben! Aber im Zweifel schaut man sich die Gegenrichtung an, wenn dort nach der kreuzung in Gegenrichtung ein Überholverbot existiert, kann man dies zumindest als Hinweis nehmen, dass es vielleicht doch weitergelten soll.

Durch Wiederholung der Geschwindigkeitsbegrenzung kann man davon ausgehen, dass das Überholverbot ebenfalls wiederholt wäre, sollte es weiter gelten. Vielleicht ist aber auch nur einfach eine durchgezogene Linie nach der Kreuzung, dann erübrigt sich das Überholverbotszeichen.

Gegenrichtung ist schlecht wenn man nur die eine aufgenommen hat. ICh vermute aber, dass es das Verbot nur wegen der Kreuzung gibt.

Hast Du mal nen Link auf die Stelle?

sehe ich auch so

“könnte” ist m.E. richtig, denn nicht immer gelten die Beschränkungen in beiden Richtungen!

auch hier gehe ich mit.

… doch Straßenverkehrsrecht erschließt sich oft erst nach genauem Lesen sämtlicher Gesetzestexte und Vorschriften oder wenn sich das Gericht damit beschäftigt (Beispiel gefällig?: http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-hamm-beschluss-1rbs12514-schneeflocke-verkehrsschild-geschwindigkeitsbegrenzung/)

Gruß Uwe

Schlechtes Beispiel. Bei elektronisch gesteuerten Tempolimits kann man schon davon ausgehen, dass die (bspw. im Sommer) nicht aus Versehen an sind.

Mag sein. Dass aber das Zeichen 1007-30 (Gefahr unewarteter Glatteisbildung)zu den einschränkenden Zusatzzeichen sondern zu den erklärenden Hinweis-Zusatzzeichen gehört und die betreffende Einschränkung (egal ob elektronisch oder anderweitig angezeigt ) somit auch im Sommer bei 30 Grad gelten, ist vielen unbekannt!

Gruß Uwe

Ein Gerichtsurteil ist leider erstmal nicht allgemeingültig sondern eine Einzelfallentscheidung. Dass andere Gerichte ggf. auf ein solches Urteil Bezug nehmen können, ist das eine, andererseits kann ein anderes OLG auch eine absolut konträre Meinung vertreten.

Alles in allem sind Urteile auch zum einem stark von den Verhältnissen des Einzelfalles und auch von der Auffassung des Richters abhängig. Darauf auf eine Allgemeingültigkeit zu schließen mag zwar naheliegend sein, ist aber nicht durchzuhalten.

Erstmal. Denn eine formales Bindung gibt es, abgesehen von wenigen Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes, aus guten Grund nicht. Es geht ja stets um Einzelfälle. Aber: In der Praxis haben Urteile oberer und oberster Gerichte eine gewisse(!) Bindungswirkung. Wir wollen ja alle, dass die Anwendung des Rechts durch die Gerichte unser Rechtssicherheitsgefühl befriedigt und damit dem Rechtsfrieden dient. Im Verkehrsrecht geht das manchmal sogar noch weiter uns verlässt sogar den Gerichtssaal. Der jährlich Deutscher Verkehrsgerichtstag hat de facto einen großen Einfluss auf Rechtssprechung und sogar Gesetzgebung.

Jein, er gibt Empfehlungen ab, an die aber weder ein Richter noch der Gesetzgeber gebunden ist. Es gab genügend Empfehlungen der Verkehrsgerichtstages, die vom Gesetzgeber nicht umgesetzt wurden, dann kann auch ein Richter nicht gegen das Gesetz entscheiden.

Habe ich das behauptet?

Nun, aus dem Kontext der Gesamtaussagen könnte man vermuten, das die Interpretation der Schilder gemappt werden könnte und nicht das, was auf dem Schild steht. Doch da bringen uns weder Gerichtsurteile, noch Vorschläge des Verkehrsgerichtstages für das mappen weiter, da wir das Überholverbot so mappen, wie es an der Straße steht.

UND: Die Aussage, eine formale Bindung eines Urteiles gibt es, ist nicht korrekt. Ein Urteil entfaltet ausschließlich Bindungswirkung für den entschiedenen Einzelfall. Alles andere geschieht aus “voreilendem Gehorsam” und der Tatsache, dass in ähnlich gelagerten Fällen ein anderer Richter WAHRSCHEINLICH (aber nicht gesichert!) ähnlich entscheiden würde. Aber hier könnten wir uns jetzt theoretisch die Köpfe einschlagen und doch keinen Konsenz erzielen.

Kommen wir lieber zurück auf die Problematik mit dem Überholverbot:
Mappe ich jetzt ab dem zweiten 70er-Schild kein Überholverbot, weil es hätte wiederholt werden müssen oder mappe ich ein Überholverbot, weil es nicht explizit aufgehoben wurde. In diesem speziellen Fall gibt es zwei richtige Lösungen, denn es ist m.E. nicht eindeutig im Verkehrsrecht geregelt. Und eine Richterentscheidung, an die man sich anlehnen könnte ist für diesen Situation nicht bekannt.

Hätt ich auch gern. Ohne ist es schwierig bis unmöglich zu entscheiden.

Moin,

map doch einfach das, was eindeutig ist: Überholverbot bis zur Kreuzung / Wiederholung des 70-Schildes.
Du musst ja dahinter nicht overtaking=yes mappen …
Und overtaking:conditional=no@ hilft nun auch nicht so sonderlich weiter … :wink:

Gruß
Georg

Überholverbot mappen. On the ground: wer auf der Durchgangsstraße ist muss sich weiter daran halten.

Dann bleib immer noch das Problem, wie weit er es denn mappen soll …

Leider hat das mit dem Hochlanden in mapillary nicht geklappt, sonst hätte ich den entsprechenden Link gepostet. Keine Ahnung, was da falsch gelaufen ist.

Sowas kann man mMn nur vor Ort unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten entscheiden.
Hilfreich kann aber sein, beim Amt nachzufragen, was denn nun gemeint ist. Eine Aufstellung eines Streckenverbots ist immer ein Verwaltungsakt, der (samt seiner Intention) irgendwo dokumentiert ist. Also muß man nur die richtige Behörde finden und sich dort durchfragen.
Nach meiner Erfahrung muß man lernen, mit längeren Antwortzeiten umzugehen, aber irgendwann bekommt man was :wink: