mir ist da einmal so ein Gedanken durch den Kopf gegeistert und nun wollte ich mal Eure Meinung wissen.
A beauftragt ein Vermessungsbüro mit einer Gebäudeeinmessung und bezahlt auch dafür. Das Büro führt die Arbeiten durch und reicht das beim Katasteramt ein.
Die Katasterdaten sind in der Regel nicht für OSM frei.
Wie verhält es sich nun mit der Einmessung selber. Ist der Kunde Rechteinhaber oder das Vermessungsbüro - dann müßte man nur diese überzeugen mit uns zusammenzuarbeiten.
Meiner Meinung nach der Kunde und nicht das Vermessungsbüro. In der Konstellation ist das Vermessungsbüro lediglich Dienstleiser und in den Verträgen dürfte verankert sein, daß nach Abschluß und Abgabe der Arbeiten sämtliche Rechte auf den Auftraggeber übergehen. Ähnlich ist des mit Landschaftsplanungsbüros, die z.B. Biotopkartierung für die Landesverwaltung machen. Da ist der Passus entsprechend verankert, sogar mit dem Hinweis, daß nach Übergabe der Daten an den Auftraggeber, diese auf dem Rechner des Auftragnehmers zu löschen sind… (Die Realität in Hinblick auf das Löschen sieht aber anders aus…)
Generell: Das eigentliche Urheberrecht bleibt natürlich beim persönlichen Urheber. Und ich bezweifle auch, dass Vermessungsdaten überhaupt als Datenbanksammlungen angesehen werden können, wenn die Erstellung der “Datenbank” nicht der primäre Zweck der Vermessung ist. Aber dieses Recht ist eh’ ein großer Misthaufen.
Wenn ich als Vermesser mit meinem Theodolit aus Lust und Tollerei Gebäude aufmesse (natürlich berührungslos), und den Koordinaten Geobezug gebe (über vorhandene Objekte) ist aber etwas völlig anderes, wenn ich das gleicht mache, und als verlängerter Arm der Vemessungs- und Katasterverwaltung dort arbeite…
Der Auftrageber beantragt eine gesetzlich vorgeschriebene Vermessung, die Daten bekommt er nur in Form eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte.
Ich als armer Landvermesser kann diese Daten OSM auch nicht zu Verfügung stellen.
Es kommt darauf an, wie die rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der das Gebäude einmisst (in Sachsen-Anhalt darf das in manchen Fällen auch ein normales Vermessungsbüro), und der Vermessungsbehörde sind. Wenn da ein exklusives Nutzungsrecht der Behörde zugesichert wird, dann ist die Sache für uns erledigt.
Eine andere Möglichkeit wie sich die Behörde ein exklusives Nutzungsrecht zusichern könnte, wäre das Verhältnis ÖbVI–Behörde. Jetzt komme ich in den Bereich, wo ich mir auch nicht mehr so sicher bin. Dort gibt es dann so Begriff wie “beliehene Person” und “freier Beruf”. Es könnte sein, dass durch das Rechtsverhältnis ÖbVI–Behörde der ÖbVI eine Art “Mitarbeiter” ist und daher seinem “Dienstherrn” die Nutzungsrechte überträgt.