Aus der Verwaltungsvorschrift zur StVO
zu §§ 39-43 StVO
- Zusatzzeichen im Besonderen
b) Mehr als zwei Zusatzzeichen sollten an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nicht angebracht werden. Die Zuordnung der Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen muss eindeutig erkennbar sein (§ 39 Absatz 3 Satz 3).