Tagging von "Gemeinsamen Geh- und Radwegen"

Hä? Umleitung für Fahrräder, ausgenommen Fahrräder? WTF?!

Wobei, das Beste ist immer noch https://twitter.com/minti42/status/1147471323607814144 bzw. https://www.facebook.com/psychoLOLogie/photos/a.1908038036076606/2671911169689285/?type=3&theater, sofern es sich nicht um Fotomontagen handelt. :smiley:

StVO § 92. Verunreinigung der Straße.

Radwege [§2(1)8] fehlen in dieser Aufzählung, Hunde dürfen dort äußerln. Aber auch nur die!

@Hungerburg:

Von Hunden sagt die StVO nichts, aber Fußgänger dürfen Radwege an sich ja gar nicht betreten. Also können sie dort die Hinterlassenschaften des Hundes auch nicht wegräumen. Außer sie setzen sich dafür auf ein Fahrrad.

@Kevin Kofler

Das obige Foto ist auch ganz lustig, vor allem wenn mans taggen will :wink:

@Luzandro:
Ja, noexit ist kein entsprechendes Tag für Sackgassen. Die Frage wie ein Sackgassen-Tag mit Ausnahme für Radfahrer und Fahrverbot mit Zusatztafel “ausgenommen Zufahrt” (alles andere wäre in einer Sackgasse sowieso de facto ausgenommen, außer man will in der Sackgasse spazieren fahren) zu taggen wäre ist aber trotzdem ein Beispiel dafür, dass Beschilderung nicht unbedingt ganz dem entspricht was im Endeffekt getaggt werden sollte.

§ 76 StVO sagt nicht, dass Fußgänger Radwege nicht betreten dürfen, nur dass, wenn weder Gehweg noch Bankett vorhanden sind, sie - wenn in Längsrichtung unterwegs - den äußersten Fahrbahnrand benutzen müssen, vom Queren ganz zu schweigen. Außerdem sehe ich immer wieder Leute mit Hund an der Leine Radfahren, bzw. unangeleinte Hunde auf allen möglichen Fahrbahnen.

Sehe ich genauso. Man sollte aber auch nichts erfinden - z.B. einen Radweg, wo es keine entsprechende Beschilderung gibt.

Aus https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20080214_OGH0002_0020OB00146_07W0000_000/JJT_20080214_OGH0002_0020OB00146_07W0000_000.html:

Auch das mit Hund an der Leine Radfahren ist an sich verboten. In der Praxis wird aber natürlich vieles anders gelebt :wink:

Aus dem erwähnten Urteil, einen Absatz weiter:

Die Gültigkeit des Umkehrschlusses ist eine Ansicht der Kommentatoren, die vom OGH weder bestätigt noch verneint wurde, obwohl die Zweitinstanz das sehr wohl eine Überlegung wert gefunden hätte. Möge es noch dauern bis zur höchstgerichtlichen Klärung.

PS: Persönlich seh ich im “Was nicht geboten ist, das ist verboten.” Umkehrschluss schlechte Rechtsstaatspflege, selbst wenn es sich um eine “Schutznorm” handelt.

PPS: Die Beklagte ging ja frei aus, weil die Klagende, wenn sie sich von der bloßen Anwesenheit einer Fußgängerin am Radweg so drausbringen lässt, dass sie dann stürzt, ganz allein selber schuld ist.

Radfahren mit Hund an der Leine (oder noch schlimmer, Autofahren, Hund draußen, Leine in die Tür eingeklemmt; ja, es gibt vereinzelt Deppen, die das machen, weil sie zu faul sind, zu Fuß Gassi zu gehen!) verstößt übrigens sowohl gegen die Straßenverkehrsordnung als auch gegen die Tierschutzbestimmungen (Tierquälerei).