Nach Lesen des Urteils sehe ich es so: bei baulich getrennten Straßen ist der Radweg links, auch wenn mit 240 oder 241 angeordnet, nicht verpflichtend. Demnach darf ich auch weiterhin auf der Fahrbahn fahren, oder eben auf dem Fußweg schleichen.
Ich würde in diesem Fall den südlichen Angebotsradweg nicht auf der nördlichen Straßenseite erwähnen, da er, danke Urteil, nicht zur nördlichen Straße gehört.
Sorry für die Verwirrung und vielen Dank, @Langlaeufer !