Ich fass nochmal die Fakten zusammen:
§25 NWaldLG sagt Radfahren ist erlaubt auf tatsächlich öffentlichen Wegen, das sind:
- private Straßen und Wege,
- die mit Zustimmung oder Duldung des Grundeigentümers
- tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden
- dazu gehören, Wanderwege Radwege, Reitwege, Freizeitwege, Fahrwege
- Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können
Die Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG sagen folgende Dinge sind keine Wege im Sinne von §25.
- Fuß- und Pirschpfade, Holzrückelinien, Brandschneisen, Fahrspuren zur vorübergehenden Holzabfuhr, Gestelle/Abteilungslinien, Grabenränder, Feld- und Wiesenraine, durch Skiloipen verursachte Spuren nach Wegtauen des Schnees
Die Gemeinden Wennigsen und Barsinghausen geben bekannt:
- Die tatsächlich öffentlichen Wege sind im Deister durch entsprechende Schilder gekennzeichnet. Liegt keine Kennzeichnung vor, handelt es sich nicht um einen tatsächlich öffentlichen Weg.
Das Oberlandesgericht Oldenburg stellt für den Wald von Bad Iburg fest:
- Es sei auch von dem Grundstückseigentümer nicht zu fordern, dass er Verbotsschilder aufstelle, zumal alle tatsächlich öffentlichen Wegen durch Schilder freigegeben seien.