Parken auf dem abgesenkten Bordstein ohne Schild erlaubt?

Moin!

Wie der Name im Prinzip schon sagt: ich habe hier Straßen, wo auf einer Seite ein sehr breiter Gehweg mit abgesenktem Bordstein und farbigem Bereich ist. So etwas:

Der Bereich, auf dem rechts die Autos stehen, ist dunkelgrau, der Rest des Gehweges ist ein … äh … fröhliches Beigegrau :person_shrugging:
Aber nirgendwo ist ein 315-65 zu sehen:

.
Auf meine Anfrage hin hat die Dame von der Stadt gesagt, dass es da doch kein Verkehrszeichen brauche, weil sowieso jeder weiß, dass man da parken darf. Aber ist das wirklich so? Ist das Verkehrszeichen in diesem Falle wirklich optional?

Die Frage kommt auf, weil hier in der Gegend immer öfter damit gearbeitet wird, dass die bauliche Anlage einer Straße gewisse Assoziationen weckt. So gibt es hier sehr viele Straßen (30er Zone!) ohne Bordstein, komplett gepflastert und Parkplätze für die Autos auch durch farbige Bordsteine markiert. Aber da nirgendwo steht, dass man nur dort parken darf und es kein verkehrsberuhigter Bereich ist, kann man das beim Taggen ignorieren. Aber viele am Verkehr teilnehmende verlassen sich zu stark auf das optische und ignorieren die Schilder.

Auf bussgeldkatalog.org steht:

Aus der StVO geht also hervor, dass es allgemein untersagt ist, auf dem Bordstein zu parken. Allerdings kann das Parken auf dem Gehweg auch erlaubt werden. Dies ist zum einen der Fall, wenn sich auf dem Bürgersteig eine Parkflächenmarkierung befindet.

Zum anderen weist das Verkehrszeichen 315 darauf hin, dass das Parken auf dem Gehsteig erlaubt ist.

Ob es schon eine “Parkflächenmarkierung” ist, wenn sich der Bereich vom eigentlichen Gehweg farblich ein bisschen unterscheidet, muss wohl jeder selbst entscheiden.

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StVO Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen:

Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t.

VwV-StVO zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen:

I. Eine Parkflächenmarkierung ist an Parkuhren vorzunehmen und überall dort, wo von der vorgeschriebenen Längsaufstellung abgewichen werden soll oder das Gehwegparken ohne Anordnung des Zeichens 315 zugelassen werden soll. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus.

Laut § 12 Absatz 3 StVO ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen grundsätzlich verboten.

Das sehe ich grundsätzlich auch so.
Im konkreten Fall wird aber nicht

sondern hinter der Bordsteinabsenkung geparkt. Ob da die gerinfügig abweichende Pflasterfarbe als Markierung ausreicht kann ich aber so nicht beurteilen.

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Oha! Also kann es durchaus sein, dass es korrekt ist, was mir gesagt wurde. Es ist ja offenkundig, dass die Parkenden das als Kennzeichnung erkannt haben :laughing:

Bei einem Verkehrsberuhigten Bereich wäre es etwas eindeutiger, denn hier ist ein Pflasterwechsel ausreichend:
VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2 Verkehrsberuhigter Bereich:

V. Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann.

Ob es sich bei dem fraglichen Gehweg um eine “abgesetzte Pflasterlinie” (relevant für Parken auf Gehwegen) handelt, ist für mich nicht eindeutig. Aber wenn die Gemeinde diese Flächen auf dem Gehweg als Parkplätze geplant hat und so behandelt, wird diese kaum Bußgelder für die dort parkenden Fahrzeuge verhängen.

Markierungen im Sinne der StVO sind übrigens:

grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf.

Siehe: § 39 StVO - Verkehrszeichen - dejure.org

Es ist ja offenkundig, dass die Parkenden das als Kennzeichnung erkannt haben :laughing:

genau, die Stadt sieht es als ausreichend markiert an und die Parkenden verstehen es auch so, von daher scheint es zu funktionieren.

der links wohl nicht…
:thinking:
:rofl:

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Der hat verstanden, dass das Parken auf Gehwegen mit einem zulässiges Gesamtgewicht von über 2,8t sowieso nicht erlaubt ist, da ist es dann auch egal. Außerdem halbiert er durch das nur hälftige Parken auf dem Gehweg das Gewicht auf dem Gehweg. :joy:

Hier ist man der Meinung, dass ein Belagwechsel nicht zum Parken auf dem Gehweg berechtigt:

Das Parken auf Gehwegen muss mit dem Verkehrszeichen 315 („Parken auf Gehwegen“), bei einzelnen Stellplätzen eventuell nur durch eine Parkflächenmarkierung, explizit erlaubt werden. Ein abgesenkter Bordstein oder eine abweichende Pflasterung am Fahrbahnrand stellen keine Erlaubnis zum Gehwegparken dar. Lediglich in verkehrsberuhigten Bereichen (Verkehrszeichen 325), in denen es statt Fahrbahnen und Gehwegen nur gemischt genutzte Verkehrsflächen gibt, dürfen Belagwechsel Parkflächen kennzeichnen.

https://www.gehwege-frei.de/rechtliche-aspekte/gehwegparken.html

Es wird also schon die richtige Markierung benötigt, gepflastert, aufgemalt oder mit Knöpfen.

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