öffentlich zugängliche Abgrenzungen wie Schutzgebiete etc.

Hallo! Kann man in Openstreetmap auch öffentich frei zugängliche Daten wie z. B. Schutzgebietsgrenzen einbeziehen, und wenn ja wie?
Beispiel: http://www.lfu.bayern.de/natur/natura2000_abgrenzungen/index.htm (zumindest die sog. Grobabgrenzung mit Basismaßstab 1:25.000)

ähnliches gälte ggf. für Gemeindegrenzen, Wasserschutzgebiete, Naturparks, und und und

Danke cu kai

Hi Kai,

jein, eigentlich eher nicht :wink:

Wir dürfen manche öffentlichen Daten verwenden. Allerdings ist das die Ausnahme. Das Problem sind Lizenzbedingungen wie die des LfU

Das können wir natürlich nicht gewährleisten. Nicht auf den eigenen Seiten wie osm.org, und schon gar nicht für Leute, die OSM-Daten verwenden um selbst Karten daraus zu machen.

Wir müssen also immer wenn eine Namensnennung gefordert wird, nochmal extra nachfragen. Für manches bekommen wir dann eine Erlaubnis (für die Grenzen z.B), weil sich die Behörde mit einer Erwähnung in unserem Wiki zufrieden gibt. Für anderes bekommen wir sie nicht, oder es hat noch keiner gefragt (ein paar Nachfragen sind hier dokumentiert). Das Fragen überlassen wir in der Regel dem Herrn DD1GJ, der ist recht erfolgreich bei Behörden und fungiert als deren Ansprechpartner.

Grüße und willkommen im Forum,

Max

Siehe:

Potentielle Datenquellen

http://wiki.openstreetmap.org/wiki/DE:Potential_Datasources

Cool. Schon 2011 war OpenData “Neuland”: http://forum.openstreetmap.org/viewtopic.php?pid=145041#p145041 :laughing: :laughing:

Moin,

wenn Du auf direkte Verwendung der angebotenen digitalen Daten abzielst, muss ich maxbe recht geben.

Allerdings werden viele dieser Informationen als Gesetze oder Verordnungen allgemein bekanntgegeben - und diese Informationen darf man dann auch verwenden.

Beispiel:
Probsteier Salzwiesen

Oft lassen sich die Grenzen dann grob aus der textuellen Beschreibung nachvollziehen.

In der Regel ist wie oben auch “Die …karte [ist] Bestandteil der Verordnung”.

Gruß
Georg

Trotzdem besser genau nachlesen, was Bestandteil der Verordnung ist und was nicht. Im obigen Beispiel ist die enthaltende Karte nur eine Übersichtskarte. Die verbindlichen Grenzen werden aber in der Abgrenzungskarte definiert. Nur letztere ist Bestandteil der Verordnung und offenbar nur “offline” einsehbar. Einfach die im PDF abgebildete Karte abmalen ist daher wohl nicht möglich.

Wobei die in dem Beispiel definierte Grenze auch nach anhängiger Karte sowie der in §2 verfassten textlichen Beschreibung der Grenze von einem Ortskundigen ohne Probleme digitalisiert werden und nach http://wiki.openstreetmap.org/wiki/Tag:boundary%3Dprotected_area attributiert werden kann. Ich halte das für OSM-Zwecke als hinreichend, zumal die Angaben in OSM nicht rechtsverbindlich sind und die genaue rechtsverbindliche Abgrenzung sicherlich auf Basis von Flurstücksgrenzen ect. seit wird.

Sven

Ich weiß nicht, ob das ich das jetzt richtig verstanden habe, aber es ging mir nicht um die Genauigkeit der angehängten Übersichtskarte gegenüber der Abgrenzungskarte, sondern darum, dass die Übersichtskarte meiner Meinung nach eben nicht für OSM verwendet werden darf, da die Übersichtskarte nur ein Anhang ist, aber nicht Bestandteil der Verordnung. Wer das LSG von einer Karte übernehmen will, darf aber offenbar mit Laptop bewaffnet im Bürgermeisterbüro vorstellig werden und dort die Abgrenzungskarte als Vorlage verwenden.

Meiner Ansicht nach ist die als Anlage beigefügte Karte Bestandteil der Verordnung. Ich selbst würde aber ohnehin nach der textlichen Beschreibung gehen.

Sven

Danke! werde DD1GJ mal kontaktieren… cu kai

In §2(2),2.Absatz,2.Satz von https://www.kreis-ploen.de/media/custom/2158_308_1.PDF?1359082854 steht es eindeutig: Die Abgrenzungskarte ist Bestandteil der Verordnung.

Ja, die Abgrenzungkarte, nicht aber die Uebersichtskarte, die in dem verlinkten PDF zu sehen ist. Der Unterschied ist aber m.E. akademisch, da die textliche Beschreibung fuer OSM/Massstaebe ausreichend ist.

Hallo Kai,

“öffentlich zugänglich” bedeutet leider nicht immer “frei verwendbar”. Wenn die Daten aus dem Bayerischen Fachinformationssystem
Naturschutz stammen, dann gelten zunächst die Nutzungsbestimmungen:

Wie zuvor erwähnt, könnte man sich jedoch die jeweilige gemeinfreie amtliche Bekanntmachung incl. aller Änderungen besorgen und anhand derer die Grenzen erfassen. Ein Maßstab von 1:25.000 ist ohne genaue Ortskenntnisse zur Feinkorrektur anhand des veröffentlichten Textes für OSM eher ungeeignet.

Viele Grüße
Joachim

Hallo! Also heißt das zumindest, dass die VoGEV (Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie deren Gebietsbegrenzungen und Erhaltungszielen) für Bayern so nutzbar ist?
siehe http://www.stmuv.bayern.de/umwelt/naturschutz/vogelschutz/anlage2.htm - genau genommen wäre auch das Original-Gesetzblatt zu nehmen, da steht aber das selbe drin…

= wie wäre im Einzelnen jetzt weiter vorzugehen? muß das jetzt einer Punkt für Punkt “abpinnen”?! - das sind hunderte Gebiete mit zigtausend Hektar…

Oder gibt es Erfahrungen dazu, speziell bei solchen gemeinfreien amtlichen Bekanntmachung Kontakt mit der entsprechenden Behörde aufzunehmen? (Bist Du da speziell zuständig, oder soll ich mal anfragen…)
Details könnten wir auch mailen…?
cu kai