Mal wieder Überholverbot

Ein Zeichen 276 gilt doch so lange, bis es wieder aufgehoben wird bzw. die Straße endet.
Ich habe aber immer mehr das Gefühl die Verkehrsbehörden sehen das nicht so, Aufhebungen 280 gibt es eher selten.
Nun bin ich schon wieder an so einer Stelle. Es ist eine Bundesstraße die ein Stück durch den Wald geht und dort gibt es zweimal das 276.
http://www.mapillary.com/map/im/e4UXZJqhANH2TR3PQe6v8A/photo
Danach wird die Bundesstraße mehrspurig eine Aufhebung mir 280 gibt es aber nicht. Dann kommt eine Ampel mit Richtungspfeilen auf den Spuren. Hier wäre ja das Überholen erlaubt.
http://www.mapillary.com/map/im/kKHDXbvq6e8U4RKMsVy9bQ/photo
Frage ist nun wie weit geht das Verbot?

Moin,

rechtlich ist es nicht aufgehoben - müsste aber in “angemessenen Abständen” wiederholt werden.
Praktisch erachte ich das rechtliche Risiko ab der Mehrspurigkeit für vernachlässigbar …

Gruß
Georg

Es hebt sich doch nach der nächsten Kreuzung automatisch auf, wenn es nicht wiederholt wird. Fuer Gebote die weitergelten sollen gibt es zur Vermeidung von Schilderwald innerort Spezialregelungen wie z.B. die Tempo30 Zone oder die Tempo50 Zone (innerorts gueltig von Ortschild bis Ortsschild). Ueberholverbotszonen existieren nicht.

Leider ist es nicht immer ganz klar ersichtlich, was eine Kreuzung und was eine Einmuendung ist - innerorts erkennt man das oft daran, dass Auffahrten ueber eine (abgesenkte) Bordsteinkante fuehren während strassen niveaugleich einmuenden.

Das ist nicht so. Überholverbote und Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten, wenn nicht durch Längenangabe oder Gefahrenzeichen beschränkt, bis zur Aufhebung durch die entsprechenden durchgestrichen Zeichen.

Neugierig: woher weis der Einbieger dann was auf der Strasse gilt? In meinen zugegeben sehr alten Führerscheinunterlagen steht das als Grund für die Wiederholungspflicht.

Das ist im Prinzip nur für einen Prozess relevant, wir kartieren nach der Regel der StVO. Fakt ist, fast alle Verbote müssen aufgehoben werden und natürlich ist es üblich, dass man nach Kreuzungen das Verbot wiederholt aber andererseits kann es natürlich auch sein, dass das Verbot auch in der untergeordneten Straße gegolten hat und daher nicht wiederholt wird, was wir nicht wissen.
Das war auch das Problem der ursprünglichen Fragen. Wie lange halten wir uns streng an die StVO und wann gehen wir zur üblichen Logik eines Autofahrers über.

Wenn er ortskundig ist, weiß er es, wen nicht, dann nicht. So sieht das auch die Rechtsprechung. Wenn du, weil ortskundig, wissen müsstest, dass vor der Einmündung das Verbot beginnt, musst du dich auch dran halten. Bist du hingegen ortsunkundig, kann man dir keinen Strick draus drehen, wenn du das Verbot misachtest.

Ihr meintet doch auch dass das Verbot nur durch Zeichnungen aufgegeben werden kann. Wie ist dass dann Zb mit einer durchgezogenen Muttelinie plus Zeichen, die dann wieder in eine gestrichelte übergeht?

Zu jedem gesetz gibt es eine Verwaltungsvorschrift, die dieses in der Praxis umsetzt. HIer steht: 276 ist Überholverbot

“1 I. Die Zeichen sind nur dort anzuordnen, wo Gefahrzeichen oder Richtungstafeln (Zeichen 625) nicht ausreichen würden, um eine der Situation angepasste Fahrweise zu erreichen. Die Zeichen können dann mit Gefahrzeichen kombiniert werden, wenn
2 1. ein zusätzlicher Hinweis auf die Art der bestehenden Gefahr für ein daran orientiertes Fahrverhalten im Einzelfall unerlässlich ist oder
3 2. aufgrund dieser Verkehrszeichenkombination eine Kennzeichnung des Endes der Verbotsstrecke entbehrlich wird (Erläuterung:
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.).
4 II. Gelten diese Verbote für eine längere Strecke, kann die jeweilige Länge der restlichen Verbotsstrecke auf einem Zusatzzeichen 1001 (noch x m) angegeben werden.
5 III. Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Wo innerhalb geschlossener Ortschaften durch das Zeichen 274 eine Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen ist, genügt dagegen dessen Wiederholung in angemessenen Abständen. Grundsätzlich richten sich die Abstände, in denen die Zeichen zu wiederholen sind, nach den jeweiligen Verkehrsverhältnissen und der Verkehrssituation. Auf Autobahnen empfiehlt es sich in der Regel, die Zeichen nach 1 000 m zu wiederholen.”

Das sind also die Einschränkungen, wenn ein Zusatzzeichen die Länge automatisch begrenzt und an Kreuzungen sollen die Schilder wiederholt werden. Im Prinzip auch bei längeren kreuzungsfreien Strecken. Aber so ein “sollen” können wir nicht kartieren, sondern müssen uns an die Schilder halten.

Moin,

ab der gestrichelten Linie kannst Du an einspurigen Fahrzeugen (z.B. Radfahrern) vorbeifahren, auch wenn Du wegen dem nötigen Abstand dazu die Linie überfahren musst. :wink:

Aber das Überholverbot ist deswegen nicht gleich aufgehoben.

Niemand behauptet, dass die vor Ort beabsichtigte und beschilderte Situation immer mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang gebracht werden kann …

Gruß
Georg