aus meiner Sicht einfach durch Zusatz von motor_vehicle=destination
Da möchte ich widersprechen. Es hat schon entsprechende Diskussionen gegeben, wie z.B. mit Fußwegen in Parkanlagen zu verfahren ist. Auch die sind oft von Breite und Beschaffenheit auch für zweispurige Kraftfahrzeuge geeignet. Und sie werden auch entsprechend genutzt, nämlich von Service-Fahrzeugen des Grünflächenamtes. Viele Radwege werden inzwischen 2,5m oder noch breiter angelegt.
Für mich ist in diesem Fall ausschlaggebend, dass der Weg ausdrücklich mit eine Kombination aus
und

beschildert ist. Damit handelt es sich um einen Rad- und Fußweg, auf der andere Verkehrsteilnehmer nur ausnahmsweise (nämlich als Anlieger) fahren dürfen.
Die Situation ist für mich vergleichbar mit diesem Rad- und Fußweg, der für landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist
https://www.openstreetmap.org/way/337265933#map=16/51.7396/9.1718, also mit einer Kombination aus den Verkehrzeichen
und

beschildert ist, und aufgrund der “blauen” Beschilderung als Pfad bzw. Radweg eingezeichnet ist,
im Gegensatz zu diesem Weg
https://www.openstreetmap.org/way/533840662,
der als Feldweg (highway=track) eingezeichnet ist, weil er mit dieser Schilderkombination versehen ist:
und
und

Benutzen dürfen beide Wege die gleichen Verkehrsteilnehmer: Fußgänger, Radfahrer und landwirtschaftlicher Verkehr. Beide sind asphaltiert. Beide haben ungefähr die gleiche Breite. Doch das eine ist ein Rad- und Fußweg, der zurätzlich für landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist, dass andere ein apshaltierter Feldweg für landwirtschaftlichen Verkehr, der zusätzlich für Rad- und Fußgänger freigegeben ist.
Ja, das mag sein. Was für mich aber gut herauskommt: Es ist nicht alles eindeutig in der StVO geregelt. Es gibt keine gesetzlich klar definierte Höchstgeschwindigkeit für Radwege. Es gibt nur bestimmte Trends, die sich aus der Rechtssprechung ergeben. Aber wie soll man die in eine klare Zahl übersetzen? Daher ist es aus meiner Sicht falsch, einen Radweg mit maxspeed=* zu versehen.
Ebensowenig ist es richtig, einen Feldweg mit maxspeed=100 zu versehen. Denn Tempo 100 außerorts gilt lediglich für öffentlich Straßen. Für Feldwege gilt allein die allgemeine Regelung, dass das Tempo der Situation angemessen sein muss und dass man innerhalb des Sichtbereichs sicher zum Stehen kommen muss (bzw. innerhalb des halben Sichtbereichts, wenn mit Gegenverkehr zu rechnen ist). Sowas kann man nicht in Zahlen ausdrücken. Nur, wenn an einem Feldweg ein konkretes Höchstgeschwindigkeitsschild stünde, wäre dies einzutragen.
Das gleiche gilt für nichtöffentliche Grundstückszufahrten. Selbst wenn diese von einer Straße in einer Tempo-30-Zone abzweigen endet die 30er-Zone an der Grundstücksgrenze. Es wäre falsch, die Grundstückszufahrt mit maxspeed=30 zu versehen, es sei denn, der Grundstückseigentümer hätte dort ein entsprechendes Schild aufgestellt.