Ingenieur Büro

Hallo Leute,

wir sind ein Ingenieurbüro und Planen unter anderem auch Bahnübergänge für die Deutsche Bahn.
Da die bahn auch gern Übersichtskarten haben möchte, wollte ich wissen ob ich Karten von OpenStreetMap verwenden darf.

Gruß mic1008

moin,

ja. Ansonsten siehe hier: http://wiki.openstreetmap.org/wiki/DE:Legal_FAQ

VG

Jörk

Hi,

das ist selbstverständlich möglich und sogar ausdrücklich erwünscht.

lesen Sie sich bitte mal folgendes WIKI durch: http://wiki.openstreetmap.org/wiki/DE:Anwender

Ganz am Anfang steht ein Hinweis auf unser Lizenzmodell (Creative-Commons-Lizenz CC-by-sa).

Kurz gesagt, läuft es daraus hinaus, daß jedermann die Daten kostenfrei verwenden darf, wenn er deutlich auf den Ursprung dieser Daten hinweist und noch einige weitere Regeln einhält.

Sorry, bin kein Anwalt und kann hier keine rechtsverbindliche Auskunft geben, aber meine “Kollegen” werden sich garantiert in diesem Forum noch dazu äußern.

mfg

wambacher

p.s. wenn Sie Ihr Projekt mit OSM-Daten realisieren sollten, würden wir uns über Feedback freuen, da wir auch immer wieder gerne sehen, was mit “unseren” Daten “angestellt” wird.

Hi,

danke für die Antwort, dann hatte ich das doch richtig verstanden, ich war mir eben ein bißchen unsicher gewesen.

Gruß mic1008

Erst mal Willkommen bei OSM und im Forum

Wie andere schon schrieben, ist das bei Nennung der Quelle und Lizenz ausdrücklich
zugelassen und erwünscht.

Für eine großräumige Übersichtskarte kann es notwendig sein, eine eigene Karte
zu erstellen. Je größer das dargestellte Gebiet ist, desto weniger Details können
dargestellt werden. In eurem Fall sollen aber speziell die Bahnübergänge (ggfs. auch
Über- und Unterführungen) und die kreuzenden Straßen auch dort erscheinen.

Da kann es notwendig sein eine eigene Karte aus den OSM-Daten zu erzeugen. Bei Bedarf
hier noch mal fragen (es gibt viele Möglichkeiten mit unterschiedlichen Zielgruppen).

Noch ein paar Sätze zu den Bahndaten, wie sie in OSM hinterlegt sind.

  • Im einfachsten Fall steht da nur, dass da eine Eisenbahnstrecke ist.
  • In anderen Fällen werden die dort verkehrenden Linien in je einer
    Relation erfasst.
  • Die bei der Bahn üblichen Streckennummern sind mangels Kenntnis
    nur selten erfasst.
  • Zusätzliche Informationen (elektrifiziert, Nutzungsart, Anzahl Gleise, …)
    werden erst nach und nach eingegeben.
  • Die Art der Erfassung ist regional verschieden.
    o Im Raum Köln/Bonn werden Strecken eingetragen
    o Im Raum München werden Gleise eingetragen.
  • Bei Bahnübergängen wird nur zwischen Fußgänger und Straße
    unterschieden. Eine Angabe der Sicherungsart findet bisher nicht statt.
    (Das war bis jetzt niemandem wichtig genug, um dafür etwas zu tun.)
  • Die Bahnbegriffe Über-/Unterführung und die Art wie etwas in OSM eingetragen
    ist, sind wahrscheinlich nicht deckungsgleich. Bei vielen parallelen Gleisen kann
    z.B. jedes Gleis als Brücke eingetragen sein, es kann aber auch die Straße
    darunter als ein ‘Tunnel’ eingetragen sein.

Als letzter Punkt die Vollständigkeit.

  • Hauptstrecken mit Personenverkehr dürften komplett erfasst sein (99,x%)
  • Nebenstrecken mit Personenverkehr dürften auch im Bereich 99% liegen.
  • Reine Güterstrecken kann ich nicht einschätzen.
  • Nebenbahnen ohne Personenverkehr sind nur stückweise erfasst. Dort wo man
    noch gefahrlos hinkommt (Bahnübergang, paralleler Weg, Luftbild, …) geht es.
    Die Stücke dazwischen sind schwer zu erfassen. (Beispiel: Hunsrück-Querbahn)

Ich hoffe, diese ausführliche Darstellung hilft euch.
Edbert (EvanE)

Eine dieser “Regeln” ist allerdings, dass das Ergebnis (das OSM-Bild mit allem was ihr draufmalt) unter der gleichen Lizenz veröffentlicht werden muss. Ich weiß nicht, ob das in eurem Sinne ist. Gerade wenn es um einen Wettbewerb mit Konkurrenten geht könnte es problematisch werden…

bedeutet das denn nicht, WENN es veröffentlicht wird? Die Karten dürften da ja wohl in Akten/Unterlagen, die für den Auftraggeber bestimmt sind, erscheinen und nicht unbedingt an einer frei zugänglichen Stelle?

Eine Weitergabe/Veröffentlichung im Sinne des KUrhG muss nicht für jeden zugänglich (ala online, Plakatwand, etc.) sein. Es ist auch ausreichend, wenn es nur für eine begrenzte Gruppe zugänglich ist. Daraus folgt dann, dass wenn die Daten bspw. dem Auftraggeber übergeben wird bereits eine Weitergabe erfolgt und diese Daten demnach unter cc-by-sa stehen müssen. Mit oben genannten Folgen.

Keine Weitegabe wäre im Sinne des KUrhG, wenn das Ergebnis so aufbewahrt wird, dass es nie ein anderer, außer dem Urheber sehen kann.

BTW: Es ist auch egal, wer es veröffentlicht. Wenn man ein Werk nur für Tante Frida macht und die es dann beim nächsten Kaffeeklatsch im Seniorenheim rumzeigt ist es ebenfalls eine Veröffentlichung.

Genauer:
Keine Weitergabe wäre im Sinne des …, wenn das Ergebnis geeignet ist, nur für den Ersteller den gewünschten Zweck zu erfüllen. Ist das Ergebis geeignet, (unbeteiligten) Dritten diesen Informationshintergrund ebenfalls “zu eröffnen” … dann wird im Sinne von (s.o) weitergegeben.
Einfach, gelle.

also langsam verstehe ich diese “osm-typische” diskusion nicht mehr:

  • mic will pläne für bestimmte bauprojekte erstellen und dafür osm verwenden → prima
  • er will die pläne an seinen auftraggeber geben → irgendwie nachvollziehbar
  • der kunde veröffentlicht die pläne mit hinweis auf osm → warum nicht?
  • der kunde verkauft die pläne bei e…y und wird reich dadurch → totaler quatsch

also wo ist das problem, wenn mic die regeln einhält?

-eod-

Es gibt keine Probleme, nur Richtigstellungen.

Nun ja, eine Übersicht über die Bahnübergänge in einer Region wird nicht unbedingt das sein,
was der Ersteller von Bauplänen für einen bestimmten Bahnübergang, als in seinem Sinne
besonders schützenswert ansieht.
Schützenswert (im Sinne des Ingenieurbüros) sind da eher Baupläne usw. aber die werden
eher nicht auf Basis von OSM erstellt. Dass sie die Planung für einen bestimmten Bahnübergang
machen, dürfte wegen der vermutlich notwendigen öffentlichen Ausschreibung eh bekannt sein.

Was dein Beispiel mit Tante Frida angeht, sehe ich das durchaus anders.
Dein Beispiel ist meiner Meinung nach durch die private Nutzung abgedeckt, wo sie ihr/dein Werk
auch auf Basis geschützter Werke verwenden dürfte.

JM2C
Edbert (EvanE)

Diese Meinung wird gern verteten, bis dann ein abgewichster Kollege seine schnellverdiente Abmahngebühr einstreicht.
Aber im Ernst, wir (und auch ich) driften so langsam in eine Richtung ab, die am ursprünglichen Thema glatt vorbeigeht.
Ich guck jetzt lieber Fußball.

wambacher, das eod kannst du dir sparen.
Die Lizenzbestimmungen sind wie sie sind, da kann es noch so wünschenswert und prima sein. Ich hab darauf hingewiesen, dass es unter bestimmten Bedingungen problematisch sein kann, dass muss mic/mic’s Chef abwägen, ob dies zutrifft.

Es ist eine nicht vom Urheber genehmigte Vorführung und dieser könnte das zurecht abmahnen. Ob das nun moralisch ok ist, steht auf einem anderen Blatt.

Da die diskussion aber nicht mehr mit dem Thema gehört, würde ich sagen, belassen wir es dabei. Jedem seine Meinung…entscheiden muss es in Zweifelsfall ein anderer…

Da die meisten hier keine juristische Ausbildung haben werden, stimme ich dir zu.

Es wäre im Zweifelsfall eh die Ermessensfrage eines Gerichts, ob das Zeigen im
Kaffekränzchen “noch privat” oder “schon öffentlich” ist.
(Und vor Gericht ist man in Gottes Hand.)

Edbert (EvanE)
der es schön fände, wenn was daraus wird, vor allem wenn
auf diesem Weg noch ein paar Strecken dazu kämen.