Gemeinsamer Geh- und Radweg?!

Dann wäre die mit Grass bewachsene Fläche der Radweg? Das ist schon eher in Ordnung.

Dieses Schild sagt aber nur aus, dass sich in der angegebenen Richtung ein gemeinsamer Rad- und Fußweg befinden soll.

Dieser Richtungsweiser bedeutet, dass der Weg in diese Richtung verläuft. Gibt es auch mit image darunter und dient als Hinweis für die Abbieger, dass – und in welche Richtung – dort ein Radweg verläuft.

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Für die von Dir gezeigten varianten mit beiden Richtungen ist das auch so korrekt.
Der einfache Pfeil sagt nur dass es in dieser Richtung zu einem Rad/Fußweg führt. An der Stelle des Schildes ist noch keiner.

Ich sehe da kein Z1001-31 (auf x Kilometer) oder Z1004-30 (in x Meter).

Der Pfleil zeigt die Richtung an in die das Schild gilt. Es sagt hier vor allem das es nur ein Einrichtungsradweg ist und keine Freigabe für die Gegenrichtung sein soll.

Nachtrag: Daraus lässt sich auch schließen, dass das Schild mit Absicht so aufgestellt wurde und nicht etwa nachträglich verdreht wurde. Ob ich das als Radfahrer sehen muss, ist eine andere Geschichte

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das ist breiter als 50 cm Gemessen wird von der Bordsteinkante. Nichtdestotrotz ist es nicht breit genug.

Ich erinnere an diesen von Nadjita vollkommen korrekt formulierten Satz. Das Schild steht ja auch längs zum Radweg. Es soll Radfahrern und Fußgängern, die an dieser Stelle die Straße kreuzen in Richtung Rad- und Fußweg zweierlei signalisieren: Zum einen, dass dies ein kombinierter Rad- und Fußweg ist, zum anderen, dass Radfahrer ihn nur nach links (aus Sicht des die Straße kreuzenden Radfahrers) befahren werden kann. Dies ist durchaus sinnvoll, da es offensichtlich an der Stelle auf der anderen Straßenseite keinen Radweg gibt und insofern der Rückschluss nahe läge, dass dieser Rad- und Fußweg in beide Richtugen genutzt werden soll.

Das ist meines Erachtens absolut unstrittig und auch korrekt beschildert. Das Problem ist, dass der Kombinierte Rad- und Fußweg nur wenige Meter weiter von einem baulich getrennten Weg zu einer markierten Spur wird, die sich zudem dann auf 50cm Breite verengt. Da müsste dann entweder ein das Zeichen 240 mit Zusatzschild “Ende” stehen oder es ist tatsächlich so gemeint, dass dieser 50cm breite Fahrstreifen die Fortsetzung des Rad- und Fußweges sei, was gegen jegliche Norm (Mindestbreite) wäre. Zudem fehlt auch im weiteren Verlauf eine Beschilderung mit Zeichen 240. Spätestems an der Stelle, wo rechst ein mit Bordstein abgetrennter Bürgersteig zu dieser 50cm breiten Spur hinzukommt, wäre eine durch Schilder klarzustellen, dass es ab hier ein getrennter Rad- und Fußweg ist oder dass die Radfahrer auch auf dem Bürgersteig fahren dürfen.

Wenn ich das einzutragen hätte, würde ich davon ausgehen, dass der Radweg an der Stelle endet, wo sich die markierte Spur auf 50cm-Breite verengt. Denn ab dieser Stelle ist nicht mehr klar, was das darstellen soll. Und manchmal ist es besser, etwas nicht einzutragen, als es falsch einzutragen. Noch einmal hundert Meter weiter beginnt ja wieder eine rote Pflasterung, die darauf schließen lässt, dass dies als Radweg (getrennt von dem restlichen Bürgersteig) gedacht ist, aber auch hier fehlt die Beschilderung. Daher scheint man sich durchaus bewusst zu sein, dass es sich hierbei baulich nicht um einen Radweg nach aktuellen Vorgaben handelt und man hat wahrscheinlich irgendwann einmal die Schilder abgebaut, die ab dieser Stelle einen getrennten Rad- und Fußweg ausschildern. Doch ein solcher anders als der restliche Bürgersteig gepflasterter Streifen man das nicht zu einem Radweg. Wenn es einer sein sollte, müsste er beschildert sein. Es gibt aber keine Schilder und auch keine aufgemalten Piktorgramme. Es gibt auch kein Schild “Radfahrer frei”, dass den Bürgersteig für Radfahrer frei gibt. Es ist demnach ein reiner Bürgersteig, der wahrscheinlich früher mal ein Rad- und Fußweg war. Nun aber wegen jeglicher fehlender Beschilderung für Radfahrer tabu ist.

Zustimmung hierzu. Zumindest würde ich hier keine Benutzungspflicht erfassen.

Aber hier bin ich anderer Auffassung.

Mein Eindruck ist, auch, das die Beschilderung innerorts entfernt worden ist, um die Benutzungspflicht zu beseitigen. (Spätestens an der nächsten kreuzenden Straße (echte Straße/nicht Ausfahrt) hätte die Beschilderung für eine Benutzungspflicht wiederholt werden müssen (Mapillary cookie policy use))
Die rote Pflasterung reicht mir aber, um den Weg deutlich genug als getrennten Rad- und Fußweg zu erkennen - d.h. wir haben hier einen nicht-benutzungspflichtigen Radweg. Vielmehr wäre es meiner Auffassung nach hier zu beschildern, wenn es sich trotz verschiedener Pflasterung insgesamt um einen reinen Gehweg handeln soll.

Bezgl. Fehlender Radweg-Ende Schilder.
Solch unklare Beschilderung findet sich aufgrund der häufig unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Beschilderung inner/außerorts immer wieder. Die Kommunen entfernen die Radwegschilder, weil es heute oft keine Grundlage mehr für die Benutzungspflicht der Wege mehr gibt. Die Landesbehörden belassen außerorts die Schilder weil sie dort die Benutzungspflicht für angemessen halten. Die Harmonisierung der Beschilderung an den Ortsgrenzen wird dann gerne unterlassen, was dann ggf. sogar dazu führt dass der benutzungspflichtige Radweg plötzlich im Gehweg endet, ohne dass es an der Stelle eine Möglichkeit gibt auf die Fahrbahn zu gelangen.

Also zusammengefasst:
Außerorts ein benutzungspflichtiger gemeinsamer Einrichtungs-Rad/Fußweg .
Innerorts spätestens aber der Engstelle nicht benutzungspflichtig, ab der Stelle mit dem Bordstein getrennter Rad/Fußweg,

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Das ist aber rechtlich nicht korrekt. Eine farbliche Pflasterung hat keinerlei rechtliche Wirkung. Eine solche haben lediglich aufgemalte Radweg-Piktrogramme, blaue Radweg-Schilder oder das Zusatzzeichen “Fahrrad frei”. Nur mit dem Zusatz “Fahrrad frei” ist ein Bürgersteig für Radfahrer freigegeben.

Woher nimmst du die Gewissheit?

Die Infomaterialien vom ADFC etc. sagen da immer was anderes.
z.B. Radwege “ohne Benutzungspflicht” --- andere Radwege › anderer Radweg, Radweg, Radweg ohne Benutzungspflicht

oder hier von der Polizei NRW
https://polizei.nrw/sites/default/files/2017-07/2017_Radweg_oder_Fahrbahn_neu.pdf

oder hier vom Land Brandenburg
https://www.ls.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Radwege%20-%20LS_Flyer_Radwege.4150690.pdf

Ein sehr deutlicher Hinweis ist z.b. das Vorhandensein von Radwegfurten.

Eine Radwegfurt ist dann eine Radwegfurt, wenn sie nicht nur mit Linien markiert ist sondern zusätzlich ein Fahrrad-Piktogramm aufgemalt ist. Sonst kann es genauso ein markierter Fußgängerüberweg sein.

Es gibt einen Unterschied in der Linienbreite verwendet von Fußgängerfurten (schmal) und Radwegfurten (breit) - sie sind somit nicht zu verwechseln. Fußgängerfurten dürfen eigentlich nur an Ampeln und an Stellen markiert werden die gelegentlich durch “Verkehrshelfer” (Schülerlotsen) geregelt werden. (siehe hier Fußgängerfurt – Wikipedia) Die Piktogramme sind meines Wissens heutzutage nur bei Zweirichtungsradwegen Pflicht. Man findet aber noch genug ohne.

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Ich glaube das verwechselst du mit Schutzstreifen.

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Nein.

Beispiele:




Aber Du magst mit Deinen übrigen Einwänden komplett Recht haben. Das wir Schwierigkeiten haben, uns darauf zu einigen, was denn nun Rechtens ist, zeigt für mich, wie verwirrend es in unserem Land inzwischen in Bezug auf Radwege geworden ist. Ich habe das Gefühl, da steigt niemand mehr wirklich durch und daher macht jeder, was er für richtig hält und das ist oft sehr unterschiedlich. Seufz!

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Ich denke schon, denn die Anmerkung von @Langlaeufer bezog sich auf:

Ein Schutzstreifen ohne Fahrrad-Piktogramm ist nämlich kein Schutzstreifen (hier müssen Fahrrad-Piktogramme, regelmäßig wiederholt, vorhanden sein). Eine Radwegfurt hingegen ist auch ohne Fahrrad-Piktogramm eine Radwegfurt (hier sind Fahrrad-Piktogramme nur an unübersichtlichen Stellen vorgesehen).
Siehe z.B. auch hier Seite 10 und 19:

Bzgl. Schutzstreifen und Fahrrad-Piktogramm (Sinnbild „Radverkehr“) siehe VwV-StVO zu Absatz 4 Satz 2 I 5:
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

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Ich wollte das mal mit einem Standard-Fall verdeutlichen, wie das in Hannover derzeit gehandhabt wird:

Kein Schild, nur farbliche Trennung und deutlich eine Fahrradsfurt olhne Piktogramm → nicht benutzungspflichtiger Radweg

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Genau, wobei es IMO noch nicht mal als Radweg bezeichnet werden sollte.

Wie ich schon schrieb:

Den Normen in Bezug auf Mindestbreite entspricht der Weg jedenfalls nicht. Wobei wir wieder bei dem Ursprungsthema sind.

  1. Wie geht man mit “Radwegen” um, bei denen zwar eindeutig zu erkennen ist, dass sie als Radweg gedacht sind?

  2. Wie geht man mit “Radwegen” um, bei denen Anhang von Beschilderung etc. nicht eindeutig zu erkennen ist, ob es sich um einen Radweg handeln soll oder nicht?

Naja, ich trage sie einfach als nicht nichtbenutzungspflichtig ein, indem kein bicycle=use_sidepath an die Fahrbahn kommt und den Weg selbst identisch wie einen 241er, nur mit traffic_sign=none, falls das jemand nachvollziehen möchte. Ob der Radweg der empfohlenen Mindestbreite genügt, oder nicht, hat ja auf den Otto-Normal-Radler erstmal keine Auswirkung.

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