Sind eigentlich Fußgänger beim Zeichen 244.1 erlaubt?
Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, …
StVO zu Z 244.1 Anlage 2 StVO 2013 - Einzelnorm
Ja Fußgänger dürfen Fahrradstraßen benutzen. §25 Erklärt das noch etwas genauer.
Anlage 2 Nr. 23 regeln die Ge- und Verbote eigentlich eindeutig.
Ge- oder Verbot
- Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.
- Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
- Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
- Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
Nr. 1 verbietet sämtlichen anderen Fahrzeugverkehr außer Radverkehr, betrifft also nicht Fußgänger.
Nr. 2 betrifft Fahrverkehr einschl. Radverkehr, aber nicht Fußgänger.
Nr. 3 betrifft nur Radverkehr, nicht Fußgänger.
Nr. 4 betrifft alle einschl. Fußgänger
D. h. Fußgänger müssen wie sonst auch den Gehweg oder Seitenstreifen benutzen, dürfen die Fahrbahn überqueren und dürfen/müssen in bestimmten Fällen die Fahrbahn benutzen.