Das ist definitiv =exclusive. Die Markierung für Schutzstreifen sieht anders aus (dünnere Linie, längere Strichelung). Außerdem wäre bei Schutzstreifen das blaue Schild nicht vorhanden.
Dies ist die Markierung die auch bei Einfahrten und Kreuzungen zu finden ist. Sie bedeutet lediglich, dass der Streifen überfahren werden darf (um auf den Parkplatz dahinter zu kommen).
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Mammi71
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danke @westnordost, ich dachte ich müsse schon zum Optiker, mir eine neue Brille machen lassen. Ich habe mich schon gewundert, wo die Definition Schutzstreifen im ersten Beispiel zutreffen soll.
Gut, danke für die Bestätigungen. Ich denke auch, dass es exclusive sein sollte.
Noch als Anmerkungen: In Berlin werden Schutzstreifen gerne auch genau so markiert, z.B. hier: Mapillary cookie policy use
Da ist der Unterschied dann nur noch das Schild (Z237).
Zudem ist, ich glaube seit 2009 aber erst, in der StVO ausdrücklich vermerkt, dass Z295 (Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung) zum Erreichen von Parkplätzen überfahren werden darf. Und zu dieser Situation: Mapillary cookie policy use hatte ich mal eine Person mit Rechstkenntnissen gefragt und die meinte, dass hier das Z237 (blauer Lolli) unwirksam sei…
Ergo: exclusive nach allgemeiner OSM-Definition (für den Radverkehr vorgesehen) aber kein Radfahrstreifen nach dt. Recht.
Vielleicht gilt der blaue Lolli für den kurzen Abschnitt bei der Fahrbahnverengung … die Mindestbreite und Pufferzone (zu parkenden Autos etc) scheint in diesem kurzen Abschnitt ja gegeben zu sein…
Mammi71
(One feature, Six mappers and still More ways to map it)
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Ich hänge mich malhier mit rein, um nicht noch einen weiteren Fahrradinfrastrukturtopic aufzumachen.
warum keinen weiteren Thread aufmachen, an was willst du sparen?
Wenn du jetzt für deine Frage eine Antwort bekommst setzt du den gesamten Thread auf beantwortet?
Ich bin der Meinung eine neue Frage/Situation–>ein neuer Thread.
Kann natürlich auch falsch liegen
Gruß
Danfost
Mammi71
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Normalerweise kann das nur der Ersteller des Ursprungspostings - aber Du hast recht, als Mod könnte ich ja meine allumfassende Macht missbrauchen und jede x-beliebige Antwort als Lösung markieren …
Wenn ich aber einen neuen Topic aufmache, teilt mir die Forensoftware mit, dass dies ein sehr ähnliches Thema ist wie … - ach lassen wir das.
Zurück zum Thema: muss ich da den Berg runter schleichradeln, weil es ein linksseitiger Weg ist und mir zweimal die Woche vielleicht insgesamt 7 Wandersleut auf dem Weg begegnen? Raufzu kann ich aber Speed haben, was die elektrische Motorenunterstützung hergibt? Natürlich darf ich runter zu auch die Straße runterbrettern.
Tja, klassische Fehlbeschilderung. Ich nehme an, der Schildaufsteller wollte einfach den 240er in Gegenrichtung für Fahrradfahrer freigeben und wusste es nicht besser als 239+1022-10
Würde ich der zuständigen Behörde melden und abwarten. Alternativ könnte es auch so gemeint sein, dass die Radfahrer, die vom 239+1022-10 kommen, wirklich nicht mit 70 den Radweg runterbrettern sollen, weil eben sehr riskant. Und die anderen bleiben eben auf der Fahrbahn. Wäre aber trotzdem falsch beschildert
Auf dem Schild steht 70, oder hab ich da „bergab“ falsch interpretiert?
Gemeint wird die Straße sein, ob das 100% richtig beschildert nach STVO ist weiß ich nicht.
Bergrunter darfst Du also (wenn Du auf der Straße fährst) 70 fahren.
Grüße
Chris (der schonmal legal mit 102 den Berg runtergeradelt ist)
Gemeint wird es für beide sein, aber durch die bauliche Trennung ist es eigentlich nur für den Radweg zutreffend. Aber wenn man das penibel auslegen würde, dann würde ja
Meine Einschätzung:
Es ist eine Breite Line, daher Radfahrstreifen.
Sie ist wegen der Parkplätze gestrichelt und nicht durchgezogen.
Das Schild gilt für den Streifen und nicht für den Gehweg.
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Mammi71
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Nee, die 70 gelten ja nur für die Gefahrenstelle, also da wo die Radfahrer die Straße kreuzen. Danach darf man theoretisch mit 100 runterrauschen, solange Du Dein Fahrrad in den Kurven noch im Griff hast.
Was mir noch auffällt: warum warnt man nur vor Radfahrern und nicht vor (die Straße querenden) Fußgängern (Wanderern)?
Mal so nebenbei, weil ja viele auf ChatGPT schwören:
Wenn ein Weg in eine Richtung mit dem Verkehrszeichen 240 für einen kombinierten Geh- und Radweg ausgeschildert ist und in die entgegengesetzte Richtung mit dem Verkehrszeichen 239 plus dem Zusatz “Radfahrer frei” gekennzeichnet ist, bedeutet dies, dass der Weg in eine Richtung für den gemeinsamen Verkehr von Fußgängern und Radfahrern freigegeben ist und in die entgegengesetzte Richtung nur Radfahrer fahren dürfen. Fußgänger sind in dieser Richtung nicht erlaubt, es sei denn, es gibt ein separates Gehwegeschild oder das Zusatzschild “Fußgänger frei”.
Also ich mach mir keine Sorgen um meinen Arbeitsplatz
Mammi71
(One feature, Six mappers and still More ways to map it)
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Ja, StVO kann ChatGPT gar nicht er kennt aber schon die Verkehrszeichennummern nicht.
Was bedeutet das Verkehrszeichen 240?
Das Verkehrszeichen 240 ist in Deutschland ein Hinweiszeichen und zeigt eine Umleitung an. Es handelt sich um ein blaues Schild mit einem weißen Pfeil, der nach rechts zeigt und einer roten Umleitungstafel mit weißer Schrift. Das bedeutet, dass die ursprüngliche Strecke gesperrt ist und der Verkehr über eine alternative Route umgeleitet wird. Es ist wichtig, den Anweisungen des Verkehrszeichens zu folgen, um sicherzustellen, dass Sie auf Ihrem Weg nicht auf Hindernisse stoßen und Ihre Reise sicher fortsetzen können.
Zweiter Versuch
Das Verkehrszeichen mit der Nummer 240 in Deutschland zeigt an, dass auf der Straße eine Parkmöglichkeit für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen eingeschränkt ist. Es ist auch als Lkw-Parkverbotsschild bekannt. Das Parken ist an dieser Stelle nur erlaubt, wenn es durch ein Zusatzschild ausdrücklich erlaubt wird oder wenn es zum Be- oder Entladen erforderlich ist.
Was bedeutet das Verkehrszeichen “Radweg”?
Das Verkehrszeichen “Radweg” in Deutschland ist ein blaues Schild mit einem weißen Fahrrad-Symbol und zeigt an, dass sich hier ein Fahrradweg befindet, der ausschließlich für Fahrradfahrer vorgesehen ist. Das Schild gibt an, dass der Radweg nur von Fahrradfahrern benutzt werden darf und dass andere Verkehrsteilnehmer ihn nicht befahren dürfen. Es gibt auch eine Variante des Schildes, die ein Zusatzschild “Freigegeben für Fußgänger” hat, was bedeutet, dass auch Fußgänger den Radweg nutzen dürfen.
Vom Gefühl her dachte ich auch immer: Breit = Radfahrstreifen. Ist aber wohl einerseits so, dass durchaus auch eine schmale durchgezogene Linie einen Radfahrstreifen markieren kann. Gleichzeitig braucht ein Radfahrstreifen (schon laut StVO) definitiv eine durchgezogenen Linie, wobei die ERA drei Ausnahmen nennt wo es gestrichelt sein kann (allerdings nicht für Parkplätze!!). Ansonsten ist aber Infra mit gestrichelter Linie, egal ob dick oder dünn und egal ob mit oder ohne Z237, KEIN Radfahrstreifen. Zumindest müsste es nach Auslegung der Regelwerke so sein. Dort scheinen Verwaltungen durchaus von abzuweichen - das bekommt man aber im Zweifel auch nur durch nachfragen raus - und wie die Rechtssprechung das sieht (Urteile?) weiß ich auch nicht.
Und ein ganz anderes Thema ist dann ja wieder, was man in OSM draus macht, da kommt ja dann die nächste Interpretation ins Spiel - und das Finden des richtigen Taggings ist ja auch ziemlich komplex^^
StVO (§45 Abs. 9, Satz 4, 3.): “…Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295)”
VwV-StVO (Zu §2 Absatz 4 Satz 2): “Ein Radfahrstreifen ist ein durch Zeichen 237 angeordneter Sonderweg, der mittels Zeichen 295 (Breitstrich: 0,25 m) von der Fahrbahn abgetrennt ist.”
ERA S.23f: " Dort wo er im Bereich von Fahrstreifenverflechtungen überfahrbar ist, wird der Radfahrstreifen mit einem unterbrochenen Breitstrich (0,50 m Strich/0,50 m Lücke) markiert. An Einmündungen und stark befahrenen Grundstückszufahrten wird eine Furtmarkierung (0,50 m Strich/0,20 m Lücke) vorgesehen."