Ein Eigentümer hatte sein Haus gelöscht. Dies wurde durch Revert wieder hergestellt. Da auch der Zugang und der Eingang (innerhalb des Grundstückes) erfasst ist, wurde ich nun angeschrieben, das das nicht in die Daten gehört. Es ist von der Straße und im Luftbild ersichtlich ist und auch ordnungsgemäß als “privat” eingetragen. Er hätte sich schon gegen Streetview gewehrt. Und auch OSM sollte an der Grundstücksgrenze aufhören. Er will bis auf das Gebäude wieder dies Daten löschen. (Er war vor 9 Jahren selbst OSM-Mapper.)
Mir ist es erst einmal egal - habe ihn auch Luftbild und Sichtbarkeit vom öffentlichen Raum verwiesen.
Mir geht es nur um die eventuelle “Rechtslage” - besonders jetzt wo man ja auch bei Fotos vorsichtig sein muss.
Ich würde seinen Willen respektieren, ihn aber darauf hinweisen, dass jederzeit ein Mapper vorbeikommen kann, der von seinem Wunsch nichts weiß, und in bester Absicht wieder alle vom öffentlichen Raum aus sichtbaren Details erfasst.
–ks, der sich bei Privatgrundstücken im allgemeinen auch auf das Gebäude beschränkt
Die Häuser sind sowohl in den amtlichen Luftbildern als auch in den uns zugänglichen Quellen öffentlich zugänglich. Und es gibt mittlerweile Karten, die wir leider nicht nutzen dürfen, wo wirklich jede kleine Hütte, die nicht von Bäumen verdeckt ist eingezeichnet ist
Wenn er das nicht drin haben wollte, müsste es auch auf den amtlichen Karten bzw, Luftbildern verpixelt werden. Und wenn Du es nicht zeichnest, zeichnet es am Ende jemand anders.
Ich packe da idR. auch höchstens noch Wege dazu wenn Gebäude vergleichsweise weit von der Straße weg sind und damit unklar ist von welcher Straße aus man überhaupt da hinkommt. Dazu manchmal noch Einfriedungen wie Hecken oder Zäune an der Grundstücksgrenze wenn sie deutlich auffallen (also zB. höher als 2m), und markante Bäume.
Außer in unserem eigenen Garten, da bin ich deutlich weiter ins Detail gegangen …
Den Schaden, den der Datenbestand nimmt, wenn die Wege und die Eingänge auf seinem Privatgrundstück nicht erfasst sind halte ich für sehr gering. Ich würde an der Stelle es einfach nicht wieder mappen und seine Wünsche respektieren. Aber ob das der nächste Mapper auch so hält ist dann sein Problem. Muss er halt im Auge behalten und sich alle 3 Wochen mit neuen Mappern rumärgern, die das ggf. wieder eintragen.
Gebäude muss stehen bleiben, ist eindeutig. Ansonsten mit StGB § 303a drohen. Grundstückstor und Zaun wäre noch OK. Man könnte ihm gegenüber argumentieren, dass ein Öffentliches(?) Interesse besteht: Lieferdienste, Zeitungsausträger, Handwerker und ähnliches finden sowas sicher Nützlich.
Zugangsweg und Hauseingang sind nicht m.m.N. nicht notwendig und rechtlich wohl zweifelhaft.
Wenn er unsichtbar bleiben will, dann muss er eben einen 4m hohen Zaun bauen (das gibt es) und sein Grundstück mit einer Plane nach oben abdecken, ansonsten wüsste ich nicht, warum man Daten aus legalen Quellen nutzen dürfte. Ich würde die Wege innerhalb löschen, das braucht OSm wirklich nicht und gut ist.
Vorsicht: Das Mappen von Zuwegen oder Hauseingängen hat mit der oft bemühten Panoramafreiheit nichts, aber auch überhaupt gar nichts zu tun!
Die Panoramafreiheit gestattet es, Abbildungen von künstlerischen Werken (also mit Schöpfungshöhe), die länger als nur vorübergehend im öffentlichen Verkehrsraum stehen, frei anzufertigen und zu verbreiten, ohne dass der Urheber für diese Abbildung nochmal eigens ein Honorar einfordern kann. Das betrifft beispielsweise Skulpturen auf Kreisverkehrinseln oder Hausfassaden an der Straße, aber auch so was wie Infotafeln an Wanderwegen.
Ausnahme: Es handelt sich um einen künstlerisch gestalteten Zuweg oder Eingang, vom öffentlichen Verkehrsraum aus ohne Hilfsmittel wie Leiter etc. sichtbar. Dann gestattet die Panoramafreiheit die Anfertigung und Verbreitung von Fotos davon. Aber immer noch nicht die Erfassung in einer Geodatenbank
Wenn es erforderlich ist, die Lage des Eingangs zu mappen, würde ich den Grundstückseingang erfassen (barrier=entrance, falls nichts Spezielleres wie barrier=gate da ist). Dagegen kann nun wirklich keiner etwas haben, das ist Erfassung öffentlichen Verkehrsraumes.
In einem Rechtsstaat ist alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Das heißt, Du kannst schlicht nicht beweisen, dass etwas erlaubt ist, da es keine Liste der erlaubten Dinge und Tätigkeiten gibt. Wenn jemand behauptet, etwas wäre nicht erlaubt, ist es an ihm, das entsprechend mit einem Verbot zu belegen.
Unabhängig davon würde ich es wie Kreuzschnabel halten und das so lassen. In der Zeit wo man sich mit dem rumärgert, kann man bestimmt 20 neue Häuser mappen
Wenn es sein Grundstück ist, dann ist es auch sein Recht, festzulegen, das Informationen über dieses Eigentum nicht veröffentlicht werden. Ich würde ihn da jederzeit unterstützen.
Dass es passieren kann, dass irgend jemand das wieder einträgt, gibt anderen, die seine Haltung kennen, nicht das Recht, seine Haltung zu ignorieren.
Peter
Es gibt auch im Kreis Osterzgebirge/Sächsische Schweiz noch soviel unkartierte Waldwege, dass man sich erstmal nicht mit Wegen innerhalb von Privatgrundstücken beschäftigen muss.
Da hab ich ein Beispiel von gerade eben (bin gerade vom survey zurück):
Hier gibt es mehrere große markante Gebäudekomplexe. Zwei davon haben die Hausnummern Friedrichstraße 2a-e und Friedrichstraße 4a-d. Jetzt wird’s aber kompliziert: Friedrichstraße 2a, 2e erreicht man von der Friedrichstraße über den Innenhof, Friedrichstraße 2b, 2c, 2d von vorne über die Willy-Brandt-Straße, Friedrichstraße 4a, 4d erreicht man wiederum nur über eine kleine, kaum zu sehende Einfahrt von der Engelhardstraße aus (neben Engelhardstraße 38). Friedrichstraße 4b und 4c sind wiederum über die Willy-Brandt-Straße erreichbar.
Würdest du da Wege bis zu den einzelnen Eingängen zeichnen?