Wir haben uns beim FOSSGIS e.V. den neuen Entwurf des Waldgesetzes mal angeschaut. Der sieht viel besser aus, als der erste Entwurf. Bei dem hatten wir einige Bedenken, die wir in einer Stellungnahme damals geäußert haben.
Das wichtigste ist: Die völlig unpraktikable Vorabgenehmigung ist vom Tisch. Stattdessen kann der Waldbesitzer oder die Behörde die Entfernung oder Änderung einer digitalen Route verlangen, wenn sie das begründen können. Im Prinzip ging das bisher auch schon, nach § 1004 BGB kann ein Eigentümer fordern, dass ein Störer die Beeinträchtigung seines Eigentums beseitigt. Der Unterschied ist hier eigentlich nur, dass das der Waldbesitzer und nicht nur der Waldeigentümer kann (Waldbesitzer kann z.B. ein Jagdpächter sein) und die Behörde auch. Das sollte jetzt keine Extra-Probleme verursachen.
Auch wenn im Gesetz nicht weiter ausgeführt wird, mit welcher Begründung man so einen Löschantrag stellen kann, ohne Grund geht es nicht, das stellt das Gesetz klar. Aus der Begründung geht auch hervor, dass es hier um eine Interessenabwägung geht. Dort steht (S. 60): “Der allgemeinen Handlungsfreiheit des Erstellers der digitalen Route Art. 2 Abs. 1 GG (Art. 2 Abs. 1 GG) steht hier das Eigentumsrecht des Waldeigentümers (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie der staatliche Schutzauftrag hinsichtlich der natürlichen Lebensgrundlagen in Gestalt des Waldes und seiner Ökosystemleistungen (Art. 20a GG) gegenüber.” Aus der Begründung zum Gesetz geht auch klar hervor, dass es bei diesem Paragraphen darum geht, die übermässige Nutzung des Waldes zu verhindern und nicht jegliche Nutzung. Die Begründung “das ist mein Grundstück” reicht also klar nicht. Und auch die bisher häufig vorgeschobene Begründung der Verkehrssicherungspflicht ist vom Tisch, weil in § 14 Absatz 1 der Satz “Durch die Gestattung des Betretens werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet.” eingefügt wird. Diese Klarstellungen sind letztlich positiv für uns.
Außerdem ist OSM von dem Paragraphen nicht direkt betroffen, weil wir “digitale Routen” nur haben, wo diese ausgeschildert sind. Und die fallen nicht unter diesen Paragraphen, weil der nur Routen im weglosen Gebiet betrifft. Es trifft also Komoot und Co. aber erstmal nicht uns. Außer wir haben irgendwo mal unausgeschilderte Routen quer durch den Wald, dann würden wir die aber eh schon löschen (on the ground rule).
Indirekt werden wir betroffen sein, wenn es um die Klassifizierung von Wegen und Pfaden geht. Es ist dmait zu rechnen, dass bei einigen Löschanträgen der Störer sagt: “Ich habe diese Route über Wege geführt, seht, hier sind diese Wege in OSM. Ich muss die nicht löschen.” Und dann wird der Waldbesitzer zu uns kommen und von uns die Beseitigung der Wege verlangen. Und dann geht der Streit halt los, was ein Weg ist und was eine Rückegasse oder ein Wildwechsel. Aber da bewegen wir uns auf “bekanntem Gebiet”. Wir als OSM wollen ja die Welt so korrekt wie möglich abbilden. Und da muss man sich die Welt halt anschauen und möglichst gut in Tags übersetzen. Das ist unser täglich Brot. Da gibt es sicher noch das eine oder andere zu verbessern in den Wäldern. Und vielleicht müssen wir auch über das Tagging nochmal nachdenken und schauen, ob wir noch mehr Details brauchen.