In vielen Fällen ist die Radwegebenutzungspflicht rechtswidrig, denn diese darf nur bei qualifizierter Gefahrenlage angeordnet werden. Daran hat das Bundesverwaltungsgericht die Behörden mit dem Urteil vom 18. November 2010 erinnert:
Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter - also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - erheblich übersteigt.
Quelle: BVerwG 3 C 42.09, Urteil vom 18. November 2010 | Bundesverwaltungsgericht
Die Verkehrsbehörden überprüfen deshalb zunehmend die Beschilderung und heben dann ggf. die Radwegebenutzungspflicht auf.
Da Gehwege (Zeichen 239) mit Radverkehr frei (Zusatzzeichen 1022-10) wegen der Schrittgeschwindigkeit nicht optimal sind, werden entsprechende Wege oft nur noch mit entsprechenden Bodenmarkierungen versehen, manchmal auch mit dem alleinstehenden Zusatzzeichen 1022-10 (ohne Zeichen 239), wobei Letzteres auch nicht zulässig zu sein scheint.