In letzter Zeit erfreut sich das Unterbrechen neu angelegter Radwege an Kreuzungen und Ausfahrten größter Beliebtheit, was Konsequenzen auf die (de facto-)Vorrangsituation [1] hat.
Ich würde solche Kreuzungen mit Radwegen (die keine Radfahrerüberfahrten sind) gerne so mappen, dass die Realiät (physisch wie rechtlich) möglichst korrekt wiedergegeben wird, konnte dazu aber weder im wiki noch im Forum etwas finden.
Bild-Beispiel:
Also es wird vor der Ausfahrt am Radweg ein Schild AT:52.16a “Ende des Radweges” (hier auch mit Bodenmarkierung ENDE samt “Haifischzähnen” aufgestellt, dann folgt die Ausfahrt (hier gänzlich unmarkiert) und dann fängt der Radweg wieder mit Schild traffic_sign=AT:52.16 neu an.
An der Stelle im Bild habe ich jetzt mal das Stück Radweg mit einem einfachen path unterbrochen und eine node crossing=unmarked mit bike=designated; foot=designated
gesetzt.
Der highway=path
ist bestimmt nicht ideal, aber die Stelle ist eben kein cyclepath und auch nicht einmal eine
highway=cycleway
crossing=unmarked
crossing:markings=no
cycleway=crossing
sondern explizit garkeine Radfahranlage.
Sollte man die Kreuzung (sowohl node als auch ggf. einen Weg cycleway=crossing) mit einer restriction:bicycle=give_way
taggen? Das würde zumindest der rechtlichen Situation am ehesten entsprechen, oder?
Zusatzfrage: Wie sollte das an ampelgeregelten Kreuzungen aussehen? In Wien kenne ich mehrere neue Radweg-Kreuzungen mit Ampel die tatsächlich eigentlich garkeine sind, weil (genau wie im Bild) der Radweg vor der Querung endet und danach weitergeht, dazwischen aber die Ampel mit Fahrradsymbolen und sogar Blockmarkierungen auf der Fahrbahn.
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[1] StVO § 19 (6a): Radfahrer, die einen nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzten (§ 56a) Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr, ausgenommen in Fällen parallel einmündender Radwege innerhalb des Ortsgebietes, nach deren Verlassen sie die Fahrtrichtung beibehalten (§ 11 Abs. 5 letzter Satz), den Vorrang zu geben.
Außerdem entfällt damit für den querenden Verkehr die Pflicht, sich so (§ 9, Abs 2, StVO) zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen
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