An Kreuzungen unterbrochene Radwege: wie mappen?

In letzter Zeit erfreut sich das Unterbrechen neu angelegter Radwege an Kreuzungen und Ausfahrten größter Beliebtheit, was Konsequenzen auf die (de facto-)Vorrangsituation [1] hat.

Ich würde solche Kreuzungen mit Radwegen (die keine Radfahrerüberfahrten sind) gerne so mappen, dass die Realiät (physisch wie rechtlich) möglichst korrekt wiedergegeben wird, konnte dazu aber weder im wiki noch im Forum etwas finden.

Bild-Beispiel:

Also es wird vor der Ausfahrt am Radweg ein Schild AT:52.16a “Ende des Radweges” (hier auch mit Bodenmarkierung ENDE samt “Haifischzähnen” aufgestellt, dann folgt die Ausfahrt (hier gänzlich unmarkiert) und dann fängt der Radweg wieder mit Schild traffic_sign=AT:52.16 neu an.

An der Stelle im Bild habe ich jetzt mal das Stück Radweg mit einem einfachen path unterbrochen und eine node crossing=unmarked mit bike=designated; foot=designated gesetzt.
Der highway=path ist bestimmt nicht ideal, aber die Stelle ist eben kein cyclepath und auch nicht einmal eine

highway=cycleway
crossing=unmarked
crossing:markings=no
cycleway=crossing

sondern explizit garkeine Radfahranlage.

Sollte man die Kreuzung (sowohl node als auch ggf. einen Weg cycleway=crossing) mit einer restriction:bicycle=give_way taggen? Das würde zumindest der rechtlichen Situation am ehesten entsprechen, oder?

Zusatzfrage: Wie sollte das an ampelgeregelten Kreuzungen aussehen? In Wien kenne ich mehrere neue Radweg-Kreuzungen mit Ampel die tatsächlich eigentlich garkeine sind, weil (genau wie im Bild) der Radweg vor der Querung endet und danach weitergeht, dazwischen aber die Ampel mit Fahrradsymbolen und sogar Blockmarkierungen auf der Fahrbahn.


[1] StVO § 19 (6a): Radfahrer, die einen nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzten (§ 56a) Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr, ausgenommen in Fällen parallel einmündender Radwege innerhalb des Ortsgebietes, nach deren Verlassen sie die Fahrtrichtung beibehalten (§ 11 Abs. 5 letzter Satz), den Vorrang zu geben.

Außerdem entfällt damit für den querenden Verkehr die Pflicht, sich so (§ 9, Abs 2, StVO) zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

Ich geb dir da Recht, zwischen den beiden Schildern ist keine Radfahranlage, sondern einzig Fahrbahn der einkreuzenden Straße. Im OSM Radweg, wenn der separat erfasst wird, entsteht dann eine Lücke, Sackgassen an beiden Enden.

Das tagging im Blockzitat schaut mir geeignet aus, den Lückenbüßer in den Daten abzubilden. Jedenfalls am Kreuzungsknoten könnte das noch vertieft werden, so dass sowohl Auto- als auch Radrouter es ohne viel Nachfragen mitbekommen.

naja das

ist das, was iD unter einem Weg (highway) “Unmarked Cycle Crossing” versteht.

Gibt es dazu einen Konsens, dass solche “unmarked crossings” genau den Vorrangverlust bedeuten, der sich hier aus der österreichischen StVO ergibt? Und gewichten das die Router dementsprechend? (Ich weiß, letzteres ist “nicht unser Problem”).

Ich denke, dass man hier vielleicht noch mit einem Tag “give_way” o.ä. nachhelfen sollte, aber besser einheitlich.

Also wenn Dir Router egal sind, dann musst du die Lücke Lücke lassen!

Nicht sicher ob ich die StVO da richtig verstehe, die Rechtsregel gilt dort nicht? Also wenn mich (auf dem Rad) einer von links kommend (im Auto) schneidet dann bin ich Schuld bei Kollision?

Die Fahrzeuge die aus den Parkplätzen (u. dgl.) rechts im Bild kommen haben jedenfalls keinen Vorrang (weil kein “fließender Verkehr”, wie in § 19 (6a) gefordert).
Insofern wäre “give_way” wohl nicht richtig, danke für den Anstoß!

Man kann auf dem nicht erkennen, ob dort nur der Lkw-Parkplatz angebunden ist und es wie eine Grundstücksausfahrt zu werten ist. Aber dann wäre die Beschilderung nicht nur ärgerlich sondern komplett irre.

Genau diese Situationen wurden doch nun in der 33. StVO-Novelle nachjustiert. Siehe 33. StVO-Novelle: Neue bessere Regeln ab 1. Oktober 2022 | Radlobby unter der Überschrift “Reißverschlussprinzip statt Sondernachrang bei parallel einmündenden Radwegen”.
Dort heißt es:

Nach der Einführung des Reißverschlussprinzips für Radfahrstreifen analog zu normalen Fahrstreifen im Zuge der letzten Novelle: Dies gilt zukünftig innerorts auch für parallel einmündende Radfahrende, die einen Radweg verlassen.

Im Symbolbild ist sieht man ebenfalls einen endenden Radweg, der auf die Straße mündet.
Weitere Quellen:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/freizeit_und_strassenverkehr/Neuerungen_durch_die_33_StVO_Novelle.html

Meinst du dieses Symbolbild (von der Radlobby)?

… hier ist wohl ein “parallel einmündender” Radweg zu sehen, für den neuerdings das Reißverschlussprinzip gilt.

Der Fall (bzw. Fälle, dort sind gleich 3) den ich meinte ist aber m.E. anders, weil der Radweg eben nicht in die Fahrbahn einmündet, sondern nur die Abzweigung quert (und danach als Radweg weitergeführt wird). In der Novelle des § 11(5) geht es aber ums “Reißverschlussprinzip”, das jetzt eben auch für “Fahrstreifen” gilt die Radwege sind. Im Gegensatz dazu würde ein von der Fahrbahn kommendes Fahrzeug hier queren, und nicht auf demselben Fahrstreifen weiterfahren (was der Gegenstand des § 11(5) ist).

1 Like

Auf den ersten Blick hat mir das schon wie eine öffentliche Straße ausgesehen, nicht wie eine Garagenzufahrt, auf der die Rechtsregel außer Kraft wäre.

Ich meine mich dunkel daran erinnern zu können, dass in solchen Fällen aber Leute auf dem Rad sogar von links Kommenden im Nachrang gewesen sind und mein Frage war, ob sie das immer noch sind, wenn der Radweg derart ausgesetzt?

Das könnte hier so ein Fall sein. Der benutzungspflichtige Radweg endet vor der Kreuzung. Radfahrer müssen sich einfädeln und dabei dem “den fließenden Verkehr” Vorrang geben. Das könnten dann auch entgegenkommende links abbiegende Fahrzeuge sein. Oder gilt hier die neue Regel mit dem Reißverschlussprinzip? Aber wie ist die anzuwenden? Na ja, wir haben ja auch noch das allgemeine Rücksichtsgebot.

Ein straßenbegleitender Radweg und Rechts-vor-Links machen zusammen keinen Sinn. Es sieht so aus, als ob er sogar noch in Gegenrichtung linksseitig benutzungspflichtig geschildert wäre. Wenn man die Radwegführung unbedingt so haben muss, muss die Folge eine Änderung der Vorfahrtsregelung sein. Und wenn man Unfallverhütung ernst nähme auch eine Aufpflasterung. So ist es gefährlicher Murks und die Verantwortlichen dafür wissen das, denn sonst hätten sie nicht diese Schilder aufgestellt. Nach dem nächsten Unfall wird dann zusätzlich Radfahrer absteigen angeordnet und Umlaufgitter aufgebaut.