Danke an dieterdreist.
Habe versehentlich den falschen Paragraphen angeführt. Natürlich ist es § 44 und nicht § 51. Pardon.
Danke an dieterdreist.
Habe versehentlich den falschen Paragraphen angeführt. Natürlich ist es § 44 und nicht § 51. Pardon.
Ich habe beim Verkehrsministerium Baden-Württemberg folgende Anfrage durchgeführt:
Antwort:
Auszug aus dem Bußgeldkatalog:
Fazit: Auf Feldwegen gilt kein generelles Fahrverbot.
Umgekehrt gilt aber auch: Nicht alles, wo ein gelbes Ortsausgangsschild steht, ist eine “Straße”. In Brandenburg ist mir ein Fall bekannt, wo jahrelang links das Ortsausgangsschild stand (ohne Angabe eines “Zielortes”) und rechts das Schild “Waldweg - Befahren mit Kfz und Gespannen verboten”.
@PT-53
Hallo PT-53,
nachdem du dich bereits an das Verkehrsministerium gewandt hast und ich der Meinung bin, dass nicht mehrere Mapper die gleiche Anfrage stellen sollten, bitte ich dich, nochmals dort nachzufragen und um Beantwortung folgender Fragen bitten:
Gruß ghostrider44
Anfrage läuft.
Grüße
Zwischenbericht:
Das Verkehrsministerium hat mich heute an das Umweltministerium verwiesen. Ich habe meine Anfrage nach dort weitergeleitet.
Grüße
Ich könnte mir vorstellen, dass Graphhopper in chriss’ Beispiel das access=destination bestraft (obwohl der Startpunkt drauf liegt).
Inzwischen routet er auch ein bisschen anders, da ich die Gegend nach Besuch der Gaststätte überarbeitet hatte.
Die Krötengatter am Bauenhäuserweg sind nun offen (access=yes), der südliche Teil ab Wolfsaap ist mit Z.260 beschildert.
Der Waldweg ist mit sicherheit nicht erlaubt, ob durch ein Schild oder eine Schranke gesperrt, hatte ich auf die Schnelle nicht gesehen.
Der Grütersaaper Weg ist übrigens die schlimmste Schlaglochpiste die ich jemals gesehen habe.
Ich könnte mir vorstellen, dass Graphhopper in chriss’ Beispiel das access=destination bestraft (obwohl der Startpunkt drauf liegt).
Das ist der Nachteil, wenn man Anliegerbeschränkungen im Router durch simple Gewichtung realisiert.
Wenn wir schonmal dabei sind:
https://www.openstreetmap.org/direction … 01/10.8239Warum?
Verschieb mal den Zielpunkt stüchenweise nach Westen entlang des Teschendorfer Weg und beobachte dabei die Zielzeit. Da, wo die Route umspringt, gibt er 7min an. Die ursprüngliche Route braucht aber nur 5min. Offensichtlich denkt Graphhopper, dass du über den Teschendorfer Weg, als residential getaggt (ich hätt wohl eher unclassified genommen), wesentlich langsamer fahren kannst also über die secondary und primary und sich der Umweg daher lohnt.
Zwischenbericht:
Das Verkehrsministerium hat mich heute an das Umweltministerium verwiesen. Ich habe meine Anfrage nach dort weitergeleitet.
Grüße
Zwischenzeitlich ging die Antwort des Umweltministeriums ein:
Sehr geehrter …
vielen Dank für Ihre untenstehende Anfrage vom 04.01.2019. Hierzu möchten wir wie folgt Stellung nehmen:
Ist das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG), insbesondere § 59, Abs. 1, wo es heißt: „Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz)“ noch gültig (siehe: [http://www.gesetze-im-internet.de/bnats](http://www.gesetze-im-internet.de/bnats) … /__59.html)?
Ja. Das BNatSchG ist gültig.
- Ist das Naturschutzgesetz (Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft), in Kraft getreten am 14.07.2015, geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 noch gültig, insbesondere die §§ 44 Abs. 1 und 69 Abs. 2 Nr. 6?
Ja. Das NatSchG ist in Kraft.
- Was ist unter der Aussage in § 44 Abs. 1 NatSchG (von BW): “ Das Betretungsrecht gemäß § 59 Absatz 1 BNatSchG umfasst nicht das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen und Anhängern, das Zelten oder das Feuermachen.“ zu verstehen (siehe: https://dejure.org/gesetze/NatSchG/44.html))?
Das Betretungsrecht nach § 59 Abs. 1 BNatSchG wird durch § 44 Abs. 1 NatSchG zulässigerweise eingeschränkt. Danach ist das das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen und Anhängern vom Betretungsrecht nicht umfasst. Die Herausnahme motorisierter Fahrzeuge vom Betretungsrecht dient dem Naturschutz. In der Begründung zum NatSchG 2005 (LT-Drucks. 13/4768, S. 145 f.), auf die in den späteren Änderungen des NatSchG verwiesen wird, findet sich zum § 51 Abs. 2 NatSchG a.F. folgende Aussage:
„In Absatz 2 werden die Regelungen des § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 NatSchG a. F. zusammengefasst und mit § 37 LWaldG harmonisiert. Dabei wird die Regelung, die früher nur auf das Schlitten- und Skifahren beschränkt war, auf alle natur- und landschaftsverträglichen sportlichen Betätigungen erweitert; hierzu zählen grundsätzlich keine Sportarten mit umfangreichem technischen Gerät oder Motorisierung. Weiterhin gehören das Zelten und das Abstellen von motorgetriebenen Fahrzeugen oder Anhängern wie bisher nicht zum Betreten. Damit bleiben auch Motorschlitten und Wohnwagen ausgeschlossen.“
§ 51 Abs. 2 NatSchG a.F. hatte folgenden Wortlaut:
„Zum Betreten gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche und spielerische Betätigungen in der freien Landschaft, nicht jedoch das unerlaubte Zelten, Fahren und Abstellen von motorgetriebenen Fahrzeugen oder Anhängern.“
Somit ist § 44 Abs. 1 NatSchG so zu verstehen, dass ein Betreten mit jedem motorisierten Fahrzeug (unabhängig von der Motorart) unzulässig ist, es sei denn das Fahrzeug ist privilegiert und ausdrücklich von diesem Verbot herausgenommen (wie z.B. Pedelec oder Krankenfahrstuhl mit Motorantrieb, § 44 Abs. 1 S. 2 NatSchG). Selbst wenn das Betreten mit einem privilegierten Fahrzeug grundsätzlich möglich ist, müssen die übrigen Bestimmungen des § 44 NatSchG eingehalten werden (Betreten landwirtschaftlich genutzter Wege nach § 44 Abs. 2 NatSchG, Betreten von Schutzgebieten nach § 44 Abs. 3 NatSchG, Einzelanordnungen nach § 44 Abs. 5 NatSchG).
- Da § 59 des BNatSchG eindeutig von der Gestattung auf „Straßen und Wegen“ der freien Landschaft spricht und § 44 Abs. 1 NatSchG (BW) (siehe: https://dejure.org/gesetze/NatSchG/44.html)) dies für motorisierte Fahrzeuge verbietet und § 69 Abs. 2 Nr. 6 (siehe: https://dejure.org/gesetze/NatSchG/69.html)) dies als Ordnungswidrigkeit aufführt, wird das Ministerium um Erläuterung gebeten, was nun damit gemeint ist.
§ 59 Abs. BNatSchG normiert, dass das Betreten der freien Landschaft grundsätzlich zulässig ist.
Die freie Landschaft ist die Gesamtheit von Wald und Flur, dies sind somit alle Gebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (OVG Münster NuR 2014, 137, 137 f.). Entscheidend ist, ob eine Fläche einem baulich genutzten Bereich noch zugerechnet werden kann (OVG Berlin-Brandenburg ZUR 2009, 426, 428). Voraussetzung hierfür ist, dass sie im Wesentlichen von den sie umgebenden Anlagen geprägt ist.
Ausnahmsweise können Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Bestandteile der freien Landschaft sein. Dies gilt für solche Flächen, die in erster Linie von ihrer Naturhaftigkeit und weniger von der umliegenden Bebauung geprägt sind.
Unter Straßen i.S.d. § 59 Abs. 1 BNatSchG versteht man alle privaten und öffentlichen Straßen (Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl., 2018, § 59 Rn. 12, 13). Ein Weg liegt vor, wenn ein begehbarer Streifen im Gelände gegeben ist, der zumindest mit einiger Regelmäßigkeit als Fläche zur Fortbewegung genutzt wird und sich in dieser Funktion nach seinem äußeren Erscheinungsbild von der von ihm durchzogenen Landschaft abhebt (Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl., 2018, § 59 Rn. 14).
Im Ergebnis muss daher beim Fahren mit nicht privilegierten motorisierten Fahrzeugen die Weiterfahrt unterbleiben, wenn öffentliche Straßen, die für den Verkehr freigegeben sind, innerhalb oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile verlassen werden und damit naturhafte Bereiche (freie Landschaft) betreten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kann das mal jemand in verständliches Deutsch übersetzen?
Fragende Grüße
Moin,
Kann das mal jemand in verständliches Deutsch übersetzen?
Fragende Grüße
klar:
Du musst nur entscheiden, ob Du Dich auf einer öffentlichen Straße, die für den Verkehr freigegeben ist, befindest …
Und da öffentliche Straßen, die für den Verkehr freigegeben sind, bundesweit in den verschiedensten Ausführungen vorkommen, ist ohne Beschilderung absolut gar nichts klar.
“Da steh ich nun, ich armer Tor …”
Georg
Du musst nur entscheiden, ob Du Dich auf einer öffentlichen Straße, die für den Verkehr freigegeben ist, befindest …
Und da öffentliche Straßen, die für den Verkehr freigegeben sind, bundesweit in den verschiedensten Ausführungen vorkommen, ist ohne Beschilderung absolut gar nichts klar.
“Da steh ich nun, ich armer Tor …”
Mein Reden seit 14/#18