Alternativ beschilderte Feldwege

Danke an dieterdreist.

Habe versehentlich den falschen Paragraphen angeführt. Natürlich ist es § 44 und nicht § 51. Pardon.

Ich habe beim Verkehrsministerium Baden-Württemberg folgende Anfrage durchgeführt:

Antwort:

Auszug aus dem Bußgeldkatalog:

Fazit: Auf Feldwegen gilt kein generelles Fahrverbot.

Nicht alles, was nach Feldweg ausschaut, ist auch ein Feldweg.

Umgekehrt gilt aber auch: Nicht alles, wo ein gelbes Ortsausgangsschild steht, ist eine “Straße”. In Brandenburg ist mir ein Fall bekannt, wo jahrelang links das Ortsausgangsschild stand (ohne Angabe eines “Zielortes”) und rechts das Schild “Waldweg - Befahren mit Kfz und Gespannen verboten”.

@PT-53
Hallo PT-53,

nachdem du dich bereits an das Verkehrsministerium gewandt hast und ich der Meinung bin, dass nicht mehrere Mapper die gleiche Anfrage stellen sollten, bitte ich dich, nochmals dort nachzufragen und um Beantwortung folgender Fragen bitten:

  1. Ist das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG), insbesondere § 59, Abs. 1, wo es heißt: „Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz)“ noch gültig?
    siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__59.html
  2. Ist das Naturschutzgesetz (Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft), in Kraft getreten am 14.07.2015, geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 noch gültig, insbesondere die §§ 44 Abs. 1 und 69 Abs. 2 Nr. 6?
  3. Was ist unter der Aussage in § 44 Abs. 1 NatSchG (von BW): “ Das Betretungsrecht gemäß § 59 Absatz 1 BNatSchG umfasst nicht das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen und Anhängern, das Zelten oder das Feuermachen.“ zu verstehen? Siehe: https://dejure.org/gesetze/NatSchG/44.html
  4. Da § 59 des BNatSchG eindeutig von der Gestattung auf „Straßen und Wegen“ der freien Landschaft spricht und § 44 Abs. 1 NatSchG (BW) (siehe: https://dejure.org/gesetze/NatSchG/44.html)) dies für motorisierte Fahrzeuge verbietet und § 69 Abs. 2 Nr. 6 (siehe: https://dejure.org/gesetze/NatSchG/69.html dies als Ordnungswidrigkeit aufführt, wird das Ministerium um Erläuterung gebeten, was nun damit gemeint ist.
    Sofern du dann eine Antwort erhältst und das Ministerium immer noch der Meinung ist, dass es keine Beschränkung auf Feldwegen gibt, bitte ich dich, mir den Text deiner Anfragen und den Text der Antworten einschließlich der sachbearbeitenden Stelle und evtl. Aktenzeichen zukommen zu lassen. Ich würde dann versuchen, beim Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg die Meinung des Verkehrsministeriums überprüfen zu lassen, damit wir Rechtsklarheit haben.

Gruß ghostrider44

Anfrage läuft.

Grüße

Zwischenbericht:
Das Verkehrsministerium hat mich heute an das Umweltministerium verwiesen. Ich habe meine Anfrage nach dort weitergeleitet.
Grüße

Ich könnte mir vorstellen, dass Graphhopper in chriss’ Beispiel das access=destination bestraft (obwohl der Startpunkt drauf liegt).

Inzwischen routet er auch ein bisschen anders, da ich die Gegend nach Besuch der Gaststätte überarbeitet hatte.
Die Krötengatter am Bauenhäuserweg sind nun offen (access=yes), der südliche Teil ab Wolfsaap ist mit Z.260 beschildert.

Der Waldweg ist mit sicherheit nicht erlaubt, ob durch ein Schild oder eine Schranke gesperrt, hatte ich auf die Schnelle nicht gesehen.

Der Grütersaaper Weg ist übrigens die schlimmste Schlaglochpiste die ich jemals gesehen habe. :stuck_out_tongue:

Das ist der Nachteil, wenn man Anliegerbeschränkungen im Router durch simple Gewichtung realisiert.

Verschieb mal den Zielpunkt stüchenweise nach Westen entlang des Teschendorfer Weg und beobachte dabei die Zielzeit. Da, wo die Route umspringt, gibt er 7min an. Die ursprüngliche Route braucht aber nur 5min. Offensichtlich denkt Graphhopper, dass du über den Teschendorfer Weg, als residential getaggt (ich hätt wohl eher unclassified genommen), wesentlich langsamer fahren kannst also über die secondary und primary und sich der Umweg daher lohnt.

Zwischenzeitlich ging die Antwort des Umweltministeriums ein:

Kann das mal jemand in verständliches Deutsch übersetzen?

Fragende Grüße

Moin,

klar:

Du musst nur entscheiden, ob Du Dich auf einer öffentlichen Straße, die für den Verkehr freigegeben ist, befindest … :roll_eyes:

Und da öffentliche Straßen, die für den Verkehr freigegeben sind, bundesweit in den verschiedensten Ausführungen vorkommen, ist ohne Beschilderung absolut gar nichts klar.

“Da steh ich nun, ich armer Tor …”
Georg

Mein Reden seit 14/#18 :laughing: