Alternativ beschilderte Feldwege

Tach, ich war heute um das Meridiandenkmal bei 50°N 10°O unterwegs (gab auf Commons noch keine Bilder davon), und da fiel mir doch auf, dass dort etliche Feldwege (um genauer zu sein, praktisch alle asphaltierten und auch einige compactete) mit Zeichen 274-30 und 263-5 beschildert sind, also maxspeed=30 und maxaxleload¹=5. Von Zeichen 250 oder 260 weit und breit nichts zu sehen. Wo diese Dinger in größere Straßen einmünden, steht Zeichen 205. Ich bin spaßeshalber einige davon mit dem PKW gefahren.

Die komplette Beschilderung bedeutet für mein Verständnis, dass das Befahren dieser Straßen für KFZ unterhalb der Achslastgrenze allgemein erlaubt ist. Vom Ausbauzustand sind das aber wirklich nur asphaltierte Feldwege, höchstens 2,5 m breit. Sollte man sie nicht trotzdem hw=unclassified taggen?

–ks

¹ Derzeit noch unrichtig als maxweight=* getaggt.

Das würde ich von der Verkehrsbedeutung abhängig machen, d.h. ob sie z.B. zwischen tertiary verbinden oder ob sie in Wald/Feld/Wiese enden.

Moin,

wenn man sich mal die historische Verkehrswegentwicklung anschaut, dann gibt es unterhalb der Straßen seit jeher unbedeutendere öffentliche “Fahrwege”.
Diese Klasse wurde in OSM entweder schlicht vergessen - oder man sortiert sie logischerweise bei track mit ein, von denen sie sich weder ausbaumäßig noch von der Verkehrsbedeutung (zumindest der überörtlichen) unterscheiden.

In der ländlichen Kommunalpolitik wird auch immer noch zwischen Gemeindeverbindungsstraßen und Gemeindeverbindungs(fahr)wegen unterschieden - schließlich muss die sich mit der Unterhaltung herumplagen.

Insofern sehe ich das wie seichter - mit einem kleinen Unterschied:
Selbst wenn sie zwischen zwei tertiary verbinden, aber eben keine überörtliche Verkehrsbedeutung haben, lasse ich sie bei track.
Ich hab hier so einen Zankapfel direkt vor der Tür:
Wer jemals der lokalen Beschilderung oder seinem irreweisenden Navi gefolgt ist, ohne die Augen aufzumachen, verflucht ihn! :wink:

Grüße, Georg

highway=track impliziert in allen mir bekannten Routern motor_vehicle=no.

In einigen Bundesländern ist allerdings das Befahren von Feldwegen auch ohne ausdrückliche Beschilderung für Kfz verboten. Man müsste wissen, wo der fragliche Feldweg liegt und dann das Landesrecht kennen.

Unterfranken, Freistaat Bayern. Mich irritiert halt die StVO-konforme Beschilderung, die es meines Wissens nur an öffentlichen Straßen geben darf. An Privatstraßen müssen grüne Schilder stehen.

–ks

Das ist z.B. in Baden-württemberg so, wobei ich da noch nie oder fast nie einen Weg gesehen habe, den ich als Feldweg erkannt hätte, und der nicht per Schild gesperrt gewesen wäre. Die Grenze von track zu unclassified ist nicht immer ganz klar, im Zweifel würde ich eher nach oben tendieren, sofern allgemein befahren werden darf.

Nö, Gegenbeispiel:
https://www.openstreetmap.org/directions?engine=graphhopper_car&route=51.27407%2C6.83748%3B51.26471%2C6.84671#map=15/51.2689/6.8480

Gilt meines Wissens nur für Waldwege.

Nein, so einfach ist das nicht. Auch an Privatstraßen dürfen Verkehrszeichen in den Originalfarben stehen, sofern sie sich nicht auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken. Ich darf also z.B. auf meine privaten Grundstückzufahrt solche offiziell aussehenden Schilder aufstellen, wenn dadurch der Verkehr auf der öffentlichen Straße nebenan nicht beeinträchtigt wird - vgl. https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/114-33-verkehrsbeeintraechtigungen “Wenn auf Grundstücken, auf denen kein öffentlicher Verkehr stattfindet, z. B. auf Fabrik- oder Kasernenhöfen, zur Regelung des dortigen Verkehrs den Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleiche Einrichtungen aufgestellt sind, darf das auch dann nicht beanstandet werden, wenn diese Einrichtungen von einer Straße aus sichtbar sind. Denn es ist wünschenswert, wenn auf nichtöffentlichem Raum sich der Verkehr ebenso abwickelt wie auf öffentlichen Straßen.” - Um eine unzulässige Beeinträchtigung auf den öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen reicht eine abweichende Farbgebung nicht aus: “Schon bei nur oberflächlicher Betrachtung darf eine Einrichtung nicht den Eindruck erwecken, dass es sich um ein amtliches oder sonstiges zugelassenes Verkehrszeichen oder eine amtliche Verkehrseinrichtung handelt. Verwechselbar ist eine Einrichtung auch dann, wenn (nur) andere Farben gewählt werden.” - Daraus schließe ich: Egal ob ein Schild offiziell rot-weiß oder inoffiziell braun-weiß ist, macht keinen Unterschied, ob dieses Schild an einem Privatweg stehen darf oder nicht. Denn auch das braun-weiße Schild könnte auf den ersten Blick mit einem offiziellen Schild verwechselt werden.

Bei Waldwegen ist das Befahrverbot bundesweit einheitlich

Moin,

das liegt daran, das es eben öffentliche Wegerechte gibt, deren aktuelle Verkehrsbedeutung aber nicht über die eines Feld-Wald-und Wiesenweges hinausgeht, was sich wiederum im Ausbauzustand widerspiegelt.

Von der StVO-rechtlichen Seite her sind es öffentliche ‘Straßen’ - von der Nutzung und Bedeutung aber eben nur noch Wirtschaftswege.

Die Ortsverbindungswege sind ja nunmal historisch durch Nutzung entstanden (und nicht durch Widmungen erbaut), aber in den letzten 200 Jahre hat sich das Verkehrsnetz eben stark gewandelt und verlagert.
Solche alten Wegerechte kann man aber nicht einfach umwidmen (so gerne die Gemeinden das täten) - da ist der Einheimische meist stur.

Leider - so was führt dann zu den berüchtigten LKW-steckt-auf-Feldweg-fest-Nachrichten.

Eben - fragt Euch doch mal, ob Ihr das immer noch so spaßig findet, wenn Euch diese Wege im täglichen Leben als unclassified im Routing vorgeschlagen werden?

Grüße, Georg

Mit maxspeed=30 kilometerweit über Land ist das ziemlich unscharweinlich …

Einer davon dient allerdinx als Zufahrt zum Motocross-Gelände https://www.openstreetmap.org/way/168914130. Den hab ich mal geservicet, damit man das auch gleich auf der Karte sieht.

–ks

Kannst Du das belegen?

Wann warst Du das letzte mal in Baden-Württemberg?
Bei uns in Oberschwaben stehen nur noch an einigen wenigen Feldwegen uralte Verbotsschilder. In meiner Gemeinde wurde eine Flurbereinigung durchgeführt. An den neuen Feldwegen steht nirgends ein Verbotsschild.

Fragende Grüße

Zum Rechtlichen in Baden-Württemberg:
Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG)
§ 37 Betreten des Waldes
(4) Ohne besondere Befugnisse ist nicht zulässig

  1. das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald

Eine gleichbedeutende Regelung für die freie Landschaft (also fahren auf Feldwegen) findet sich in § 51 des Naturschutzgesetzes von Baden-Württemberg

Einklich nur dann, wenn der Mapper gedankenlos handelt. Ich denke an die Kollegen, die fleißig access=yes taggen und damit nur meinen, dass der Weg nicht gesperrt ist. Ohne surface=, width= oder maxweight=* kann da ein Router auf falsche Ideen kommen.

–ks

kann sein, dass das regional unterschiedlich ist, ich bezog mich auf Neckar-Alb, und es kann auch sein, dass es nicht an jedem Weg ein Schild gibt, grundsätzlich gibt es wo ich normalerweise bin, ein Schild an Feldwegen, dabei bleibe ich.

Nein, mitnichten.
Der Bund hat zwar bzgl. Wald und freie Natur mit Bundeswald- und -naturschutzgesetz einen Rahmen vorgegeben, jedoch sind diese Gesetzesgebiete und auch der Straßenbau unterhalb von Bundesstraße und -autobahn Ländersache, weswegen jedes *) Bundesland ein eigenes Landeswald- und -naturschutzgesetz und auch eigene Straßengesetze erlassen hat, so dass es da einen Flickenteppich **) an Landesregelungen gibt. Am bekanntesten dürfte die 2-m-Regel für Radler (und 3-m-Regel für Reiter) in ba-wü Forsten sein …

*) Bei den “waldreichen” Bundesländern Bremen und Hamburg lege ich mal vorischtshalber nicht die Hand ins Feuer, aber nachdem selbst Mäckpomm ein Landesseilbahngesetz haben musste …

**) Aber längst nicht so schlimm wie beim Radeln durch Grünanlagen, wo die Hoheit bei der Kommune liegt und ein Fernradler, der ganz Schland beradeln wollte, neben 16 Wald- und 16 Naturschutzgesetzen eigentlich auch noch 10.000 Grünanlagensatzungen auswendig kennen müsste, weil sowas leider nicht immer vor Ort beschildert sein muss …

PS: Ein wie ein kleines Sträßlein aussehender asphaltierter Feld- oder Waldweg sollte schon beschildert sein mit amtlichen Verkehrszeichen, denn Verwexlungen dürften eignetlich nicht zulasten der Verkehrsteilnehmer gehen. Nur bei 'ner Schlammpiste dürfte sich ein Schild erübrigen, weil das klar als Feld-/Waldweg erkennbar ist.

… und das ist eben das Hauptproblem: Es kommt auf die Widmung an und die sieht man einem Weg heutzutage nicht unbedingt an und auch ganz früher sah man es ihm nicht an. Zwischendrin gab’s mal die goldene Zeit, in der echte Straßen asphaltiert waren, echte Feld- und Waldwege nicht. Ganz früher war nix befestigt, heute ist für die moderne Landwirtschaft mehr befestigt … Deswegen würde ich bei NUR einem amtlichen Schild für ein Tempolimit von freier Befahrbarkeit ausgehen, weil wohl gewidmet für mehr als nur Feldweg …

Paßt irgendwie nicht zusammen, oder ?

Fragende Grüße

https://dejure.org/gesetze/NatSchG/44.html