30er Zone und Spielstraße

Zonen enden ja eigentlich erst mit entsprechendem Zeichen. Wie ist es wenn eine Spielstraße oder Fußgängerzone in der Zone ist. Überbrückt die Zone auch dieses Abschnitte, sodass kein neues DE:274.1[30] mehr notwendig ist? Beim Ortsausgang endet die Zone wohl automatisch, so habe ich es zumindest im Internet gelesen.

So weit mir die Rechtsauslegung bekannt ist, gilt immer nach Ende einer Einschränkung (z.B. Fußgängerzone), die in einer anderen Einschränkung (z.B Zone 30) liegt, nach Zeichen 242.2 diese weiter, wenn sie nicht explizit durch 247.2 aufgehoben ist.

Ist wie Klammerung in mathematischen Termen: Alles, was geöffnet wurde, gilt, bis es explizit geschlossen wird :slight_smile:

–ks

Ist ein schwieriges Thema. Ich bin gerade bei der Mannheimer Innenstadt (den Quadraten) wo entgegen allgemeiner Auffassung doch nicht alles Tempo 30 ist. Müsste also nun suchen, ob alle Zufahrten zur Fußgängerzone Tempo 30 sind, denn woher sollte einer der in dieser Straße abfährt sonst wissen, dass er nach Ende der Fußgängerzone wieder nur 30 fahren darf.

Das sieht zunächst wirklich so aus, denn in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) steht:

Allerdings steht da meiner Meinung nach auch, dass das Zeichen 274.2 durch Zeichen 325.1 ersetzt werden kann:

Das würde dann eigentlich bedeuten, dass die Tempo-30-Zone endet, wenn da ein Zeichen 325.1 steht, denn sonst könnte das Zeichen 274.2 nicht entbehrlich sein oder?

Quelle: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

Das ist mM nach auch richtig solange dahinter die 30er Zone nicht weitergeht. Oder wenn die 30er Beschränkung nur für diesen Strassenzug gilt.
Endet die Zone nicht am Ende der Wohnstrasse würde ich auch die Klammerdefinition anwenden

LG

Woher? Durch Lesen der StVO!!!11
§ 39 (1a): “Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.”

Das würde ich auch so sehen, schließlich impliziert das Vz für den verkehrsberuhigten Bereich ein Tempolimit (Schrittgeschwindigkeit) schon von daher kann ein anderes Tempolimit nicht weiter gelten.
Und auch das vbB-Vz ist ja eine “Zone”.
Meiner dunklen Erinnerung nach wurde diese Problematik aber schon mindestens einmal im verkehrsportal.de diskutiert, evtl. da mal suchen, wie eindeutig man es dort sieht …

Hi, in Aachen wurde auf jeden Fall wieder ein Zone 30 schild am Ende des verkehrsberuhigten Bereichs aufgestellt. Die Zone 30 wird aber mit beginn des verlehrsberuhigten Bereiches nicht aufgehoben.

Generell finde ich die Klammerdefinition auch sehr heikel. Ein verkehrsberuhigter Bereich und eine Zone 30 wiedersprechen sich in einigen wesentlichen Punkten, wie etwa der Vmax. Dass hier die Zone 30 einfach weiter gelten soll kann ich mir also nicht vorstellen.

Dass am Ende einer Fußgängerzone plötzlich wieder die vorher gültige Zone 30 gültig sein soll kann ich anhand mehrerer Beispiele wiederlegen, wo eine Fußgängerzone auf der einen Seite an eine 50er Hauptstraße, an der anderen Seite an eine 30er Zone und an der nächsten an einen Verkehrsberuhigten Bereich grenzt. Z.B. ebenfalls in Aachen. Besondere Schilder, die die Zone 30 oder den verkehrsberuhigten Bereich aufheben, sind hier nicht vorhanden.

Grüße.

Moin,

nach meinem Verständnis hebt ein neues Zonenschild eine vorherige Zone genauso auf wie ein neues Vmax-Schild die vorherige explizite Vmax-Begrenzung aufhebt - die gilt nach Ende ja auch nicht automatisch weiter.
Ein explizites Ende-Schild ist nur nötig, wenn keine neue (explizite) Beschränkung mehr bestehen soll.

Grüße, Georg

Sehe ich genauso. Wenn man aus einer 30er-Zone in eine verkehrsberuhigte Zone einfährt dann endet dadurch die 30er-Zone, d.h. wenn am anderen Ende die verkehrsberuhigte Zone wieder aufgehoben wird (ohne dass eine 30er Zone explizit ausgeschildert ist), dann ist man per default innerorts in einer “50er”-Zone.

Die StVO § 39 (1a): “Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.” bedeutet ja, dass ein Schild da sein muss, damit es eine 30er Zone ist.

Zugegeben ich kenn die STVO in D nicht, denke aber die ist nicht so unterschiedlich zu AT. Und da hebt die Wohnstrasse die Zone 30 nur im Bereich der Wohnstrasse auf (Bis zum Ende des Wohnstrassenschildes). Danach gilt wieder 30er Zone solange bis das 30er Ende Schild kommt.
Ein ähnliches Bsp wäre zB eine Freilandstrasse. Vor einer Baustelle wird der Verkehr auf 70 ( 274-70) reduziert danach mit 274-50 auf 50kmh. Am Ende der Baustelle kommt 278-50. Damit wird 50 aufgehoben allerdings gilt die 70km/h Beschränkung weiter. Erst mit 278-70 oder 282 werden sämtliche Beschränkungen aufgehoben.

LG Tom

Sicherlich ist das eine Frage, die man im jeweiligen (länder-/bzw. jurisdiktions-)kontext klären muss. Es könnte sein, dass die Situation in DE gleich ist wie in AT, aber es kann genauso gut sein, dass nicht.

Diese Rechtsauslegung funktioniert allerdings prinzipiell nur, wenn alle Straßen, die in die Wohnstraße münden, auch 30er Zonen sind. Ich habe bisher nur eindeutige Stellen gefunden, wo die Wohnstraße mit einem zusätzlichen 30-er Zone-Beginn-Schild beendet wurde, bzw. mit einem 30er-Zone-Ende-Schild begonnen wurde.

Das wäre mir für Deutschland auch neu. Wenn es wirklich nur die genannten Schilder gibt, d.h. ohne Zusatzschilder, dann gilt mWm nach der Aufhebung der 50 wieder der default (d.h. 100km/h im Landstraßenkontext außerhalb). 282 hebt nur zusätzlich auch etwaige Überholverbote auf.

„wenn alle Straßen 30er-Zonen sind …“ – Ich habe von meinem Fahrlehrer eine andere Modellvorstellung übernommen, die ich in der Praxis sehr, nunja, praktisch finde :slight_smile: Das funktioniert so: Eine Straße ist nicht 30er-Zone, sondern sie liegt in einer 30-Zone. Die 30-Zone stelle man sich also nicht als Sammlung von Straßenabschnitten vor, sondern vielmehr als Polygon im Stadtplan, einen flächigen Bereich, durch den die Straßen verlaufen. Überall, wo sie das Polygon queren, steht einwärts ein Schild „Zone 30“ und auswärts „Zone 30 Ende“. Das heißt: Sobald ich das Schild „Zone 30“ passiert habe, bin ich in der 30-Zone, egal was ich mache und wohin ich abbiege oder was sonst an Tempolimits erteilt wird, bis ich ein Schild „Zone 30 Ende“ passiere.

Insofern ist eindeutig gegeben, dass einmündende Straßen auch in der 30-Zone sind, außer wenn dort ein Schild „Zone 30 Ende“ steht (das man am Anfang von Straßen aber eher selten findet). Die Regelungen der 30-Zone gelten so lange, bis man die 30-Zone erkennbar verlässt.

Recht hast du. Am Anfang der Baustelle, wo 50 steht, wird das 70-Limit beendet. Am Ende der Baustelle, wo 50 aufgehoben wird, sind beide Streckenverbote beendet, und es gilt das allgemeine Tempolimit von 100 km/h. Das ist nämlich gerade der grundsätzliche Unterschied zwischen Zonen und Streckenverboten! Ein Streckenverbot verliert seine Gültigkeit beim Abbiegen auf eine andere Straße („Strecke“) oder beim Erteilen eines neuen gleichartigen Streckenverbots (hier: Tempo 50 statt Tempo 70) – das alte Verbot gilt nicht „im Hintergrund“ weiter, sondern wurde durch das neue ersetzt. Bei einer Zone ist beides nicht der Fall, da ist man so lange drin, bis man ausdrücklich wieder rausfährt.

–ks

“erkennbar verlassen”, dazu gehört Deiner Ansicht nach das Einfahren in einen verkehrsberuhigten Bereich nicht, wo Schrittgeschwindigkeit gilt anstatt 30?

Falls ja, im Extremfall, würde das ja bedeuten, selbst wenn man aus dem Ort hinausfährt, sollte jemand das 30-er Zonen-Ende-Schild vergessen haben (oder aus anderen Gründen kommt es abhanden), dann ist man zum 30-Fahren verdammt bis man in einer anderen 30-er Zone wieder an einem Ende-Schild vorbeikommt?

Du stellst dir die 30-Zone immer noch als Streckenverbot vor. Versuch es mal als Fläche. Antwort: Das gilt tatsächlich nicht. Ich bin noch an keinem Zone-30-Ende-Schild vorbeigekommen, also bin ich noch drin. Der verkehrsberuhigte Bereich liegt innerhalb des Polygons, innerhalb der 30-Zone. Er überlagert sie nur, verkehrsrechtlich, aber hier gilt, im Unterschied zum Streckenverbot, die 30-Zone „im Hintergrund“ weiter.

Wenn man in der Theorie gepennt oder mit der Nachbarin geflirtet hat und deshalb nicht weiß, dass 30-Zonen nur innerhalb geschlossener Ortschaften existieren und daher am Ortsausgangsschild automatisch enden, dann muss man das wohl, ja :slight_smile:

Im Übrigen gibt es in 30-Zonen auch keine Ampelkreuzungen, keine Vorfahrtstraßen und keine benutzungspflichtigen Radwege. Daher kannst du bei Erreichen einer solchen Einrichtung auch davon ausgehen, dass entweder die Verwaltung einen Fehler gemacht hat oder du die 30-Zone unbemerkt verlassen hast.

–ks

Es gibt ja auch Stellen, wo gar kein Ortsausgangsschild steht. Ist vielleicht nicht ganz koscher, aber in der Realität kommt das mitunter vor.

Darf es diese rechtlich nicht geben oder sind sie nur nicht üblich? Hier hätte ich z.B. so eine Stelle:
https://www.mapillary.com/app/?lat=48.5188252355116&lng=9.067374760189182&z=17&pKey=ynGw9NeHWd8CQvWy2SN64A&focus=photo&x=0.49327896120284614&y=0.5950981453785135&zoom=0
Hier fängt die Zone an:
https://www.mapillary.com/app/?lat=48.51954222537313&lng=9.05821626019906&z=17&pKey=IpVTaVUJMXUxYh-6wQbRZw&focus=photo
Ist allerdings keine Kreuzung sondern eine Fußgängerampel.

Ein anderes Beispiel wäre diese 30er Zone:
https://www.mapillary.com/app/?lat=48.52645576&lng=9.05209023&z=17&pKey=dyfrMeTLpxaI0cGr7-RpdA&focus=photo&x=0.484423546733326&y=0.651618591635712&zoom=0

wo es hier eine Schranke gibt, deren Durchfahrt per Ampel kontrolliert wird (und Pförtner), es ist aber eine öffentliche Straße.
https://www.google.com/maps/@48.5265642,9.0512462,43a,35y,111.75h,68.67t/data=!3m1!1e3

Selbst lesen macht schlau: StVO §45 (1c).

–ks

“…Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.”, d.h. das ist nicht hinreichend als Kriterium, weil es Bestandsschutz gibt.

Wichtig ist dieser Passus: “Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.”
Eine solche Situation gibt es hier: https://www.openstreetmap.org/#map=19/51.87276/8.94557
Ich war im Rahmen meines kommunalpolitischen Engagements Mitglied des Arbeitskreises, der in dort zu sehenden Altstadt die Verkehrsregelungen letztes Jahr überarbeitet hat. In dem Zusammenhang mussten z.B. bisherige Vorfahrtregelungen durch Rechts-vor-Links-Regelungen ersetzt werden. Die zentrale, lichtzeichengeregelte Kreuzung durfte aber weiterhin per Lichtzeichen geregelt bleiben, da bei der vorhandenen Straßenführung ansonsten der Fußgängerschutz dort nicht gewährleistet wäre. Die Altstadt ist allerdings bereits vor 2000 zur Tempo 30-Zone erklärt worden.
Übrigens wurden von der zuständigen Aufsichtsbehörde bereit seit einigen Jahren zwei nicht regelkonforme Vorfahrtskreuzungen toleriert, da bekannt war, dass die Stadt für die Altstadt eine Überarbeitung der Verkehrsführung plante. Als dann ein neues Verkehrskonszept diskutiert wurde, war aber klar, dass in dem Zusammenhang Regelkonformität hergestellt werden musste.