in Nürnberg gibt es entlang der Münchener Straße einen getrennten Fuß- und Radweg mit dem Zusatzzeichen 1022-15 “E-Bikes und Mofas frei”. Ich habe nun lange recherchiert und dabei 3 Kategorien von Fahrrädern mit elektrischer Unterstützung gefunden:
Pedelec: Das was die meisten Leute als E-Bike bezeichnen: Unterstützt beim treten bis 25 km/h. Rechtlich ein “normales” Fahrrad
Tag: electric_bicycle
Speed-Pedelec: Unterstützt beim treten bis 45 km/h. Rechtlich ein Kleinkraftfahrzeug. Radwege dürfen inner- und außerorts nicht verwendet werden. In Baden-Württemberg, NRW und Hessen gibt es aber die Möglichkeit, Radwege dafür freizugeben. Für Speed-Pedelecs gibt es kein geregeltes Zusatzzeichen. Der ADFC schreibt auch extra, dass Radwege, die für Mofas und/oder E-Bikes freigegeben sind nicht mit Speed-Pedelecs befahren werden dürfen.
Tag: speed_pedelec
E-Bike: Elektrisch angetrieben, fährt auch ohne treten, Rechtlich ein Mofa. Radwege dürfen außerorts immer und innerorts nur bei zusätzlicher Freigabe verwendet werden. Laut VDC gilt das Zeichen E-Bike frei nur für diese Kategorie
Nun die Frage:
Mit was tagge ich diesen Radweg? mofa=yes ist klar, jedoch sind sowohl speed_pedelec und electric_bicycle falsch, da sich electric_bicycle auf die eigentlichen Pedelecs bezieht.
Je mehr ich weitersuche, desto verwirrter werde ich, da jede Website dieses Thema anders auslegt.
Vielen Dank, wenn mir hier jemand Klarheit verschaffen könnte.
Mammi71
(One feature, Six mappers and still More ways to map it)
2
Das Mofa hat einen Verbrenner- und das echte E-Bike einen Elektromotor.
Oder meinst du mit “tatsächlichen” E-Bikes die Pedelec?
Interessant kannte bisher nur Pedelelec (was ich für ein E-Bike gehalten habe) und Speed-Pedelec.
Wenn man der Webseite gelaubt:
Außerorts dürfen Radwege genutzt werden, innerorts nur, wenn dies durch das Zusatzzeichen “E-Bikes-frei” erlaubt ist.
Also bedeutet mit dem Schild dürfen mofas und eBikes bis 25km/hn (Also Fahrräder ohne Tretunterstützung) auf dem Weg fahren.
Wie man das taggt, ka XD
Der Unterschied ist was @Mammi71 sagt.
Das es dafür 2 verschiedene Bezeichnungen gibt liegt vermutlich daran, dass man sich vorenthalten will mofas aus zu schlißen
Der Begriff “E-Bike” ist seit 2025 in der StVO legaldefiniert, und zwar mit einem eigenen Sinnbild in § 35 StVO:
Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt – E-Bikes –
Das heißt, E-Bikes sind nichts anderes als Mofas mit Elektromotor, die aber - anders als ein Pedelec - ohne Tretunterstützung fahren können.
Nö, das sind die S-Pedelecs, die 45 km/h fahren. Das ist was anderes.
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Mammi71
(One feature, Six mappers and still More ways to map it)
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Den gleichen wie für Mofa, da dies rechtlich eigentlich keinen Unterschied macht. Mofa heißt ja auch nichts anderes als Motorisiertes Fahrrad.
Nur die normalen Pedelecs (mit Tretunterstützung bis 25 km/h) gelten weiterhin als Fahrrad.
Die allgemeine Verwendung des Begriffes E-Bike auch und vor allem für Pedelecs führt nur zu Verwirrung, aber ich mache das auch und trotzdem.
PS: auf Grund der rechtlichen Einordnung darf man mit echten E-Bikes (ohne Tretunterstützung bis 25 km/h) i.d.R. nicht in den Wald fahren, auch auf den Forstwegen nicht.
Jetzt macht es schon einen Unterschied, da der Gesetzgeber den Begriff “Mofa” so umdefiniert hat, dass nur Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor darunter fallen.
Das heißt z. B., dass du mit einem E-Bike in eine Straße darfst, die mit Zeichen 260 für motorisierte Fahrzeuge gesperrt ist, da das E-Bike nicht darunter fällt.
Die Sache ist aber ziemlich unausgegoren. So hat man etwa § 5 Abs. 8 StVO vergessen. Die Vorschrift regelt, dass man sich an der roten Ampel oder im Stau mit Fahrrad oder Mofa zwischen den Fahrzeugschlangen vordrängeln darf. Da dort das E-Bike nicht erwähnt wird, gilt dieses “Privileg” seit 2025 nur noch nur für Mofas mit Verbrennungsmotor. Mit dem E-Bike muss man sich brav hinten anstellen.
In der Fahrerlaubnisverordnung wird das E-Bike auch nicht erwähnt, da findet sich weiterhin nur das Mofa mit Verbrennungsmotor. Somit ist nicht klar, welchen Führerschein man für ein E-Bike nun braucht. Das wird sicher noch vor Gericht landen.
Mammi71
(One feature, Six mappers and still More ways to map it)
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Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung: https://dserver.bundestag.de/brd/2016/0332-16.pdf Dort übrigens auch die ausdrückliche Änderung in § 2 Abs. 4 StVO, wonach auch E-Bikes Radwege außerorts benutzen dürfen (ähnlich wie Mofas).
Mammi71
(One feature, Six mappers and still More ways to map it)
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Ich glaube, da missinterpretierst du da etwas. Die Mofas sind nicht umdefiniert worden. Irgendwo ist schon immer oder zumindest seit langem ein Mofa u.a. durch den maximalen Hubraum von 50ccm definiert. Da dies bei Elektromotoren nicht anzuwenden geht hat man die (echten) E-Bikes zusätzlich definiert und diese je nach bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit de facto den Mofas bzw. Kleinkrafträdern gleichgestellt. Aber E-Bikes bleiben Kraftfahrzeugen und sind vom Verbot eines VZ 260 erfasst.
Nur Pedelecs (Tretunterstützung bis 25 km/h) bleiben davon ausgenommen und weiterhin trotz Motor Fahrräder.
“Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
1.einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,”
Führerscheinrechtlich sind auch 25er E-Bikes ohne Tretkurbel Mofas. Motorarten sind da nicht mehr erwähnt, nur noch die Geschwindigkeit.
Die Mofa-Seite in der Wikipedia erwähnt auch noch eine EU-Richtlinie zu den Fahrzeugklassen, aber da dürfte auch nix anderes drinstehen, als dass E-Bikes zugleich auch Mofas sind. Ansonsten ergäben sich dutzende gefährlicher Regelungslücken.
Im Vorfeld der 2016er StVO-Novelle wurde genau diese Änderung im verkehrsportal.de umfänglich diskutiert, ohne den wahren Sinn zu ergründen … Vermutlich war mal eine weitaus umfangreichere Definition des E-Bikes geplant, wovon nach Zurückrudern nur dieser kleine unnütze Papiertiger übrig blieb … Der einzige Sinn könnte sein, dass man für Fahrzeugverkehr gesperrte Wege in ruhebedürftigen Zonen nun neben Fahrrädern auch leise langsame E-Bikes zulassen könnte. Mit der aktuell beschlossenen Novelle wird übrigens das 20er E-Roller-Gedöns dem Fahrrad praktisch gleichgestellt (für 25er E-Bikes ändert sich mEn nix), da machen 5 mehr den Kohl auch nicht mehr fett, wo eh 25er Pedelecs hindürfen, solange nix knattert. Irgendwo nur für Mofas, aber nicht für E-Bikes freizugeben, ergibt eig. nirgends Sinn …
Laut der oben verlinkten Gesetzesbegründung ist die Definition von dem “Fahrrad mit Kabel” wie schon erwähnt
Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei
einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet.
Nach dem leider immer noch nicht finalen Proposal wäre das zu erfassen mit electric_mofa.
In den Niederlanden wird dieses Tag mit genau derselben Definition bereits verwendet.
Nebenfrage: Kann man sowas in der Form eines Fahrrads bei uns offiziell kaufen? Und ich meine jetzt nicht die Bauform eines klassischen Mofas mit Elektromotor.