Hi, ich hab so das Gefühl ihr denkt nur an den MIV. Bei den (UN)echten Einbahnstraße Straßen gibt es mittlerweile auch die Außnahme für Radler offiziell in entgegen gesetzter Fahrtrichtung zuradeln. Somit sollte man wohl die unechte Einbahnstraße ohne diesem blau-weißem Einbahnschild Z220-10 die Straße in einem kurzen Bereich abtrennen und ganz normal als Einbahnstraße erfassen (mit dem Zusatz, wenns so vor Ort ist auch die Radler berücksichtigen)
Gruß Rüdiger