Zeichen 250 und Rollstuhlfahrer?

Hallo,
ich hatte bisher immer gedacht, für Rollstuhlfarer hat das Verbot für Fahrzeuge aller Art keine Wirkung.
Heute habe ich aber bei uns in der Stadt folgende Kombination gesehen:

250

Ist doch wohl ehr unsinnig das Zusatzschild, oder?

Rollstuhlfahrer in einem Rollstuhl können

  • ein langsames Kassenmodell haben, das dem Fußgänger gleichgestellt ist
  • oder 'n flotten Flitzer mit Führerschein- und Versicherungspflicht etc. und vielleicht auch Einschränkungen bzgl. Befahrbarkeit von Wegen etc.
    Die genauen Abgrenzungen müsste man in der stvZo, stvo, fe, … nachschlagen …

Rollstuhlfahrer können aber auch am Steuer eines normalen Autos sitzen.
Dann gelten auch die normalen Auto-Verkehrsregeln.
Das Zusatzschild könnte eine Ausnahme davon anzeigen.

Man sieht auf dem Bild am Rande eine Schranke, vielleicht reagiert die auf lokale Ausweise für Rollis oder was auch immer …

Gewisse Freizügigkeiten beim Parken an Parkuhren, aber auch in Fußgängerzonen zu Ladezeiten, trägt der Parkausweis für Rollis auch per Default in sich, mehr bruacht Zusatzzeichen.
Details bitte nachschlagen, ist schon zu lange her, wo ich mal einen Ratgeber dazu in der Hand hatte …

Gibts hier auch. Am Ende befindet sich eine Behindertenparkplatz. Die Straße habe ich mit vehicle=disabled getaggt.

Gruß BBO

Vielen Dank, auf die Idee mit den “Behindertenfahrzeugen” war ich nicht gekommen.

Ich denke auch, dass es so zu verstehen ist, dann man mit einem Behindertenausweis dort auch mit dem Auto durch darf. Das “frei”-Schild hebt ja gerade das Verbot auf, das darüber angebracht ist.

Würde ich auf jeden Fall mit wheelchair=yes taggen.

Das sagt aber aus, dass ein Fußgänger mit Rollstuhl dort entlang
fahren kann, ohne auf für den Rollstuhl unüberwindliche Hindernisse
zu stoßen.

Das ist eine wichtige Information für einen Rolli-Fahrer, aber wahrscheinlich
nicht das, was mit dem abgebildeten Verkehrszeichen (Fahrverbot für alle
Fahrzeuge) + Erlaubnis für Rollstühle gemeint sein soll.

Es gibt zwei mögliche Interpretationen dieser Kombination:

  • Selbstfahrende Rollstühle gelten unter Umständen als Fahrzeug im
    Sinne der StVO (z.B. mit Versicherungskennzeichen)
    Diese dürfen den Weg benutzen.
  • Fahrzeuge, deren Insassen einen Behinderten-Ausweis haben
    dürfen diesen Weg benutzen.

Was nun zutrifft müsste man bei der Stadt/Gemeinde klären.

Ach ja, der Weg ist flach und eben genug um mit einem nicht motorisierten
Rollstuhl benutzt werden zu können. Auch eine Umfahrung der Schrankenanlage
scheint nach dem Bild möglich zu sein.

Edbert (EvanE)

Du meinst vermutlich einen Rollstuhlfahrer, der geht per definitionem nicht zu Fuß :wink:

Aber ich denke du meinst damit, ein Rollstuhlfahrer, der mit eben diesem Gefährt unterwegs ist und nicht z.B. mit dem Auto. Letzteres wäre ja auch eher ein “auf einen Rollstuhl angewiesener Autofahrer” oder, wenn man auf die rechtliche Definiton des Zusatzschildes hinaus will, ein “Autofahrer mit Schwerbehindertenausweis”.

Ja, ich weiß, ich nehme es da etwas sehr genau, aber ich gehöre eben selbst in die Katergorie und sehe mich ausdrücklich nicht als Fußgänger :wink:

Davon abgesehen würde ich dir aber zustimmen - wheelchair=yes gibt meines Wissens nach an, ob ein Weg per Rollstuhl befahrbar ist oder nicht, entspricht aber nicht der Aussage dieses Zusatzschildes. Da bräuchte man hier eher so etwas mach dem Schema “access=disabled”, soll heißen, Zugang nur mit Behindertenausweis - also in diesem Fall (Zeichen 250) wäre es dann “vehicle=disabled”.

Ich meinte ein Mitglied der Verkehrsteilnehmer-Klasse Fußgänger im Sinne der StVO.
Dazu gehören ‘echte’ Fußgänger, Rollstuhl-Nutzer, Inliner, Skater und evtl. auch
Tretroller-Benutzer. (Kein Anspruch auf Vollständigkeit)

Oder kurz gesagt, das Nutzungsrecht für einen Rollstuhlfahrer (Rolli ohne Antrieb)
ist abhängig vom allgemeine Nutzungsrecht für Fußgänger. (Ein Rolli mit Antrieb
kann ggfs. abweichend in die Verkehrsteilnehmer-Klasse Fahrzeug fallen.)

Das hätte ich genauer darstellen sollen.

Es ist nicht notwendig, dass der Fahrzeugführer auf einen Rollstuhl angewiesen ist.
Eine Nutzung von Behinderten-Parkplätzen ist auch möglich, wenn es sich um einen
Mitfahrer handelt, der seinerseits auf den Rolli angewiesen ist (z.B. Kinder).
Der entsprechende Ausweis muss halt erkennbar im Auto liegen.

Darauf nimmt die StVO nur im begrenzten Umfang Rücksicht.

Nebenbei ist nicht jeder Rollstuhlfahrer vollständig auf den Rolli angewiesen,
An guten Tagen und kurzen Strecken reicht manchmal auch eine Gehhilfe.

ACK

Edbert (EvanE)