Bisher war ich eigentlich immer der Meinung, den Scan eines Dritten von einem Kunstwerk/einer Karte, deren Urheberrecht nachweislich abgelaufen ist, dürfe man ohne Probleme verwenden. Hintergrund ist, daß die deutsche Rechtsprechung bisher dem Reproduktionsvorgang keine eigene Schöpfungshöhe zugebilligt hat, so daß dadurch auch kein eigenes Werk entsteht.
Nach diesem (zum Glück noch revisionsfähigen) Urteil, beginne ich daran zu zweifeln. Anscheinend wird da massiv Lobbyarbeit von der Museumsbranche getrieben, nicht ohne einen gewissen Erfolg.
Vom daher bin ich froh, daß wir in zweifelhaften Fällen, auch wenn ein Schutzrecht eigentlich rausgealtert sein sollte, dennoch bei unseren Quellen nachfragen, ob wir Karten auf www.historic.place verwenden dürfen. Das gibt ein besseres Gefühl.
In vielen Museen ist Fotografieren (auch ohne Blitz) untersagt. Wenn sie den Fotograf schon nicht wegen Urheberrechtsverletzung drankriegen könnne, dann wenigstens wegen Verstoß gegen die Vertragsbedingungen.
@zecke im vorligenden Fall ist das Problem dass die Photographie des Bildes geschützt ist (als Lichtbild, nicht als Lichtbildwerk). Deshalb spielt es schlussendlich gar keine Rolle ob das Urheberrecht am eigentlichen Kunstwerk abgelaufen ist oder nicht. Und IMHO wirft die WMF das Geld zum Fenster raus wenn sie das weiterzieht, denn eigentlich ist die Rechtlage klar (es kann sein, dass es eher eine politische Aktion ist und man irgendwas beweisen will aber …).