Galbinus
(Galbinus)
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Das deckt sich mit meiner Beobachtung/Erfahrung. Ich gehe bei Durchfahrten auch von access=private aus, wenn nichts anderes vor Ort zu erkennen ist. Meist kann man auch ohne “Privatweg-Schild” sehen, ob es sich eher um einen öffentlich benutzbaren Weg oder eine reine Hofzufahrt handelt, die nach hinten heraus mit einer Zufahrt zu den zugehörigen Feldern verbunden ist, bei der man als Durchreisender nicht ohne zu Fragen davon ausgehen kann, dass man sie benutzen darf.
Die allgemeine Betretungs- und Fahrradfahrerlaubnis für private Feldwege, die in vielen Bundeslandgesetzgebungen verankert ist, bezieht sich auf Wege in der freien Landschaft und nicht auf das Hofgelände eines landwirtschaftlichen Betriebs. Daher kann man daraus auch keine Erlaubnis ableiten, den durch ein Hofgelände hindurchführenden Weg zu nutzen. Auch bei einem Gewerbegrundstück, dass auf zwei Seiten an das öffentliche Straßennetz angebunden ist, kann man meineser Erachtens nicht davon ausgehen, dass man diese Möglichkeit zur “Durchreise” nutzen darf, selbst wenn kein Schild dies ausdrücklich verbietet.
Wir sind hier mit dieser Diskussion mal wieder in dem großen Feld der nicht eindeutig geregelten Dinge, bei denen im Streitfall ein Gericht darüber befinden müsste, was man üblicherweise als zulässig oder unzulässig annehmen kann. Das hatten wir bereits mal bei dem Thema “private Grundstückszufahrten” in Bezug auf typsiche Einfamilienhausgrundstücke. Ich habe dort bereits erläutert, dass ein Briefträger davon ausgehen kann, dass er das Grundstück zum Zwecke der Zustellung der Post betreten darf, dass ein Besucher der dort Wohnenden davon ausgehen kann, dass er dazu das Grundstück dazu betreten darf. Das aber ein Wanderer nicht davon ausgehen kann, dass er das Grundstück nutzen kann, um auf einen dahinter liegenden öffentlichen Weg zu kommen, nur weil das Grundstück auch einen “Hinterausgang” hat, dass ein Autofahrer nicht davon ausgehen kann, dass er die Zufahrt zum Wenden nutzen darf, dass ein Fahrradwanderer nicht davon ausgehen darf, dass er sich auf die neben der Haustür aufgestellt Sitzbank setzen darf, um eine Picknick-Rast zu machen. Und dies auch, ohne dass der Grundstücksbesitzer entsprechende Schilder aufstellt.