So pauschal würde ich das nicht behaupten, auf auf privaten Grundstücken können Fahrtrechte bestehen, auch beschränkt öffentlicher Art. Ich habe den OP so verstanden, dass durch den Hof eine Fahrt zu hinterliegenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken besteht, damit dürften die Eigentümer dieser Grundstücke ein Fahrtrecht haben. Der Durchgang zu Fuß, ggf auch mit Rad über diese Passage (beschränkt öffentlicher Eigentümerwe) ist damit idR möglich. Der Durchgang über umfriedete Privatgrundstücke aber nicht.