Widersprüchliche Beschilderung

Ich bin heute über diesen Weg geroutet worden

http://www.openstreetmap.org/way/27248363#map=18/50.07433/8.64410

Die Beschilderung ist etwas eigenartig. Einerseits ein Zeichen 250, unter dem aber steht “Privatstraße. Nutzung auf eigene Gefahr.” Ich habe mir das mal in JOSM angesehen, werde aber nicht so recht schlau, ob die Sachen richtig eingetragen sind.

Ist in der Tat etwas widersprüchlich. Frage ist, ob STVO Zeichen in einer Privatstraße überhaupt gelten? :wink:

“Nutzung auf eigene Gefahr” ist übrigens “permissive”, nicht “private”.

“Nutzung auf eigene Gefahr” kannst du ignorieren. Auf Privatstraßen haftet natürlich der Eigentümer, nicht du. Nicht geräumt, du fällst hin → er haftet. Das Schild ist Augenwischerei. Anderes Beispiel: “Eltern haften für ihre Kinder”. Quatsch! Der Schildaufhänger haftet.

Hast du dazu ein Rechtsbeispiel, wenn ein Schild “Nutzung auf eigene Gefahr”?

Viele Wege sind “Privatwege” - ohne diese würde ums Dorf gar nichts gehen. Wenn diese Wege access=privat bekommen, geht es nur noch über die Straßen aus den Dörfern. Aus Geldknappheit werden sogar ausgewiesene Wanderwege mit “Begehen auf eigene Gefahr” ausgewiesen. Und auch Forst und Bauer haften nicht für Unfälle auf Ihren Wegen (Urteil)
Auch wenn Gehwege von der Räum-und Streupflicht ausgenommen sind, ist der Benutzer selbst verantwortlich.

Es gilt das Verursacherprinzip. Wenn du einen Weg für die Öffentlichkeit bereitstellst, bist du auch dafür verantwortlich, dass Dritte keinen Schaden erleiden. Das nennt sich Verkehrssicherungspflicht und gilt nicht nur für Straßen sondern auch für Wege, Treppenhäuser etc. Siehe auch Verkehrssicherungspflicht

Wenn jemand nicht möchte, dass dritte über sein Grundstück laufen/fahren, muss er es wirksam(!) absichern. Eine Kette reicht nicht. Es muss ein unüberwindbarer Zaun sein, so, dass du einen Einbruch begehen musst - also den Zaun beschädigen (Bruch), damit du hineinkommst. Der Tatbestand des Haus- bzw. Landfriedensbruchs besteht zwar, ist aber der Verkehrssicherungspflicht nachrangig. D.h. du hüfpst über eine Absperrkette, brichst dir auf dem eisglatten Privatweg ein Bein. Er zeigt dich wegen Hausfriedensbruch an (sein Grundstück), du verklagst ihn auf fahrlässige Körperverletzung. Die beiden Taten werden meistens mit einem Vergleich ausgeglichen und er zahlt dann gerne mal schnell 75 % deines Schadens. Irgendwelche bunten Schildchen an oder auf seinem Grundstück interessieren einen Richter herzlich wenig.

Im Modus “Car” ?

Wenn ja ist der Router defekt. Sowohl das access=private als auch das motor_vehicle=destination sollte eigentlich
ein Durchrouten verhindern.

Jein. Der Router darf niemanden über etwas anderes als “public” schicken. Es sei denn der Router bietet die Möglichkeit das einzustellen.
Mit dem Privatweg bin ich überfragt. Wenn dem so ist dann müßte ebenfalls access=destination gesetzt sein damit das irgendwie sinnig ist.

Modus “Bicycle” in Osmand.

Ok, das ist vollkommen in Ordnung, da das bicycle=yes das access=private überstimmt.

Das sehe ich nicht so. Mit access=no wäre das in Ordnung.

Ohne eine wirksame Absperrung ist die Straße trotz des Hinweises öffentlicher Verkehrsraum, ergo ist der Hinweis überflüssig.
So ähnlich wie:
“Betreten der Baustelle verboten. Eltern haften für ihre Kinder.”
Wenn kein vernünftiger Bauzaun vorhanden ist, und Kinder verunfallen auf dem Gelände ist der Bauträger dran.

BTW: ausgehend vom Zeichen 250 ist vehicle=destination eindeutig falsch, richtig wäre vehicle=no, access=yes ist zumindest fraglich. Das foot=yes ist eh überflüssig, bicycle=yes ohne Zusatzschild ebenso.

Moin,

hast Du da mal ein paar einschlägige Urteile?
Sind bestimmt viele Grundstückseigentümer schon lange auf der Suche danach, wie sie diese piefigen Bauvorgaben bezüglich Zaun- und Heckenhöhen umgehen können, um endlich anständige Sicherungen zu errichten …

Georg

Also §123 StGB spricht nur vom befriedeten Besitz… das ist ja immer das Problem, wenn der Nachbar dir auf’m Grundstück rumläuft, um seinen Baum zu schneiden (dessen Früchte eigentlich dir gehören).

BAYOBLG – Aktenzeichen: 4 St RR 138/03 sagt:

Stichwort Gemeingebrauch
Ich kenne auch viele Beispiele, in dem ein Grundstück vor dem Haus nicht der Stadt gehört, es aber zur Straße umgewidmet wurde. Die Stadt hat auch keine Ausgleichzahlung geleistet, sondern das ist historisch gewachsen. passend dazu: http://www.juraplus.de/AUFSATZ/VRS/aktuelles_VII_2006.pdf

In der Regel wird der Zugang nur einem gewünschten Personenkreis erlaubt: Nachbarn, Mitbewohner, Familienangehörigen.

LG Frankfurt/M NJW 2006, 1746 ff. sagt:

Allerdings ist das Resümee:

In Rechtsprechung und Literaur ist dieser Aspekt noch nicht hinreichend geklärt, und solange keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen ist, wird die Thematik eine offene Frage bei der Prüfung der Strafbarkeit nach § 123 StGB bleiben. 

Ein Mitarbeiter der Stadt schrieb mir geade, dass es auch ein sogenanntes vergrabenes Wegerecht gäbe!
Das bedeutet, dass die private Fläche seit undenklichen Zeiten für öffentliche Zwecke genutzt wurde. Das betrifft z.B. häufig die Fußgängerzonen, bei denen die Grundstückseigentümer die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche hingenommen haben. Hintergrund war der wirtschaftliche Vorteil, da die Kundschaft nun bis an die Schaufenster gehen konnte. Heute gibt es da natürlich Stress, wenn Kommunen nun für diese privaten Flächen Gebühren erheben :slight_smile:
Rein juristisch sind diese Flächen nunmehr öffentliche Flächen, egal wer im Kataster als Eigentümer eingetragen ist.