Widersprüchliche Beschilderung von Waldwegen

Wo in der StVo steht das eigentlich mit dem Vererben?
Ich bin bisher davon ausgegangen, daß eine Beschränkung nur bis zur nächsten Einmündung gilt, denn der Einmündeverkehr ist an dem Schild mit der Beschränkung nicht vorbeigekommen und kann also nichts davon wissen.
Deshalb werden Geschwindigkeitsbeschränkungen an Autobahnen ja auch nach jeder Auffahrt wiederholt.

Wenn man so etwas wie eine “Vererbung” erreichen möchte, dann muß eine Zone ausgeschildert werden (Tempo 30, Fußgänger o.ä.)

Wie gesagt: ich lasse mir gerne erklären, warum ich mich irre - habe aber noch nichts derartiges gefunden!

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Tatsächlich gilt ein Streckenverbot, wie z.B. eine Geschwindigkeitsbegrenzung, bis sie überschrieben oder aufgehoben wird. Siehe hier.

Da Verbotsschilder wie 250 und 260 auch Streckenverbote sind (genaugenommen Vorschriftzeichen), gilt dies auch für diese. Natürlich gibt es dort auch Ausnahmen, aber Abzweigung im Wald zählen wohl nicht dazu.

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@Nadjita Da steh ich nun ich armer Thor und bin so schlau als wie zuvor…
Da ein Navi ja normalerweise von nicht ortskundigen genutzt wird, gilt die Beschränkung also nur bis zur Einmündung?
Und als einheimischer muß ich genau wissen, wo ich nie vorbeikomme?
Im Artikel wird auf Gerichtsurteile verwiesen. In der StVo ist dann wohl nichts genaueres zu finden?
Aber: lassen wir das Thema - das ist zu weit off topic

Eigentlich sind die Schilder ja dazu da, um einen Bereich zu kennzeichnen. Wenn aber eigentlich nur ein Schild von den anderen abweicht, fällt ja das ganze Konstrukt zusammen.

Im Prinzip gilt dann das. Man kann sich immer darauf berufen, dass an der einen Zufahrt kein Schild bzw. dort die Einfahrt mit dem Fahrrad erlaubt war, wenn man mitten auf dem Wegenetz erwischt wird.

Vermutlich werden dann dort auch so gut wie keine Bußgelder verhängt, weil 1. nicht durchsetzbar und 2. interessiert es wahrscheinlich auch niemanden. Wir wollen aber solche Verbote eintragen.

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Es ist aber eben unmöglich Verbote einzutragen, die nur gelten, wenn man über einen bestimmten Weg kommt. Und extra deswegen mit Relationen arbeiten ist doch auch Wahnsinnig, das wird dann wirklich unwartbar und vermutlich vom nächsten Mapper vor Ort kassiert, der/die die Sache von der anderen Seite angeht :confused:

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Die beste Lösung bei dem 250er Problem ist mMn die Ergänzung von bicycle=dismount.

Die meisten Radrouter sollten dann da drübergehen…

250/260 sind keine Streckenverbote. Sie werden zumeist aufgestellt, wenn die Einfahrt aus einer bestimmten Richtung beschränkt werden soll um z.B. Durchgangsverkehr zu verhindern.

Das ist leider nicht korrekt, denn es ist ja auch nicht erlaubt in diesem Bereich zu parken.

Sicher auch zu dem Thema:

Sven

Es sind genaugenommen Durchfahrtsverbote.
Ich zitiere dazu mal:

Ich habe allerdings noch nichts dazu gefunden, was „normalerweise“ hier bedeutet.

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Vermutlich müssen wir den Willen der Verwaltung eintragen. Wenn an 5 Stellen 260 hängt und an einer ein altes verrostetes 250er dann können wir vermutlich sagen, dass das Wegenetz mit dem Fahrrad befahren werden darf.

Eine Frage dazu:
Ich hatte neulich bei meinem örtlichen Ordnungsamt angerufen und darum gebeten, die 250er gegen 260er auszutauschen. Als Antwort bekam ich, dass die Gemeindekasse leer ist und kein Geld für Schilder da ist, der Austausch aber für das nächste Jahr geplant ist. Auch hatte ich gesagt bekommen, dass mir niemand ein Strafzettel für das Befahren von Feldwegen mit dem Fahrrad geben würde. Kann ich die 250er dann jetzt schon umtaggen? Vielleicht zu bicycle=permissive? :thinking:

Logisch, weil ich ja nicht legal am Schild vorbeifahren darf. Was aber, wenn das Schild nur an einer Seite steht, aus der anderen Richtung aber nicht?

In Streckenverbote: Geltungsbereich und Aufhebung 2024 steht, dass Streckenverbote in Abschnitt 7 von Anlage 2 StVO 2013 - Einzelnorm stehen. VZ 250/2600 sehe ich dort nicht.

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Das ist ja genau das Problem, was ich auch oben geschildert habe. Erst hatte ich gedacht, dass es vielleicht nur für eine Fahrtrichtung gilt. Dann fiel mir ein, dass man ja auch hinter dem Schild wenden könnte und dann in die andere Richtung fahren oder parken könnte.

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Wie hebt man den ein 250 oder 260 auf? Da komme ich doch dann gar nicht mehr vorbei? :wink:

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Das ist vermutlich für den einzelnen Verkehrsteilnehmer nicht interessant, den schließlich hätte er garnicht erst einfahren dürfen.

Da steht

[…] sind vornehmlich ab Abschnitt 7 der Anlage 2 StVO aufgelistet

Vornehmlich. Ab.

Witzbold :wink:

Vielleicht nur eine Annahme des ADAC? :woozy_face:

VZ 250/260 stehen aber in Abschnitt 6… :wink:

Nichts, was sich nicht mit einem kleinen Umrüst-Aufklebersatz lösen ließe :slight_smile:

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Du willst doch nicht etwa zu Vandalismus an Verkehrsschildern aufrufen. :smiling_face:
Ein schwarzer, wasserfester Filzstift kann in diesem Fall auch schon helfen, wobei eine Schablone bei öfteren Einsatz nicht schlecht ist.

@ aixbrick

Vornehmlich heißt nicht “nur”: hier bedeutet es, dass besagte Vz. auch woanders aufgelistet sein können.